Bürgerinitiative
gegen die Erweiterung
des
Mackenheimer Steinbruchs
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Ausgangssituation Der langjährige Rechtsstreit zwischen der Porphyrwerke
Weinheim-Schriesheim AG auf der einen Seite und der Bürgerinitiative Vöckelsbach
sowie der Gemeinde Mörlenbach auf der anderen Seite wurde im Jahre 1997 durch
einen gerichtlichen Vergleich beendet. Die regionale Raumordnungsplanung bekräftigte dieses Ziel im
Regionalplan "Südhessen 2000", in dem die Abbaufläche für den
Steinbruch begrenzt und die angrenzenden Gebiete auf Mackenheimer Gelände als
"Waldbereich, Bestand" und als "Bereich für Landschaftsnutzung
und -pflege" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bergstraße-Odenwald
eingestuft wurden. Der Landschaftszerstörung durch den Stein-Abbau war somit eine Grenze gesetzt, die natürliche Eigenart der restlichen Landschaft sowie die verbliebenen Naturräume und Waldgebiete konnten erhalten werden. Die direkt betroffenen Bürger von Mackenheim, Vöckelsbach
und Weiher konnten zudem mit einem baldigen Ende der jahrelangen starken Beeinträchtigungen
ihrer Lebensqualität durch Lärm, Explosions-Stoßwellen, Staub,
Schwerlastverkehr usw. rechnen. Der im Februar 2001 veröffentlichte
Regionalplan "Südhessen 2000" untermauerte diese Hoffnungen und die Bürger
ertrugen die Steinbruch-Auswirkungen in Gewissheit auf ein baldiges Ende. Nun, nur wenige Jahre später, planen die Porphyrwerke
Weinheim-Schriesheim AG eine massive Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs
nach Süden in Richtung der Mackenheimer Wohngebiete. Überall in unserer Republik setzt sich vernünftigerweise
die verantwortungsvolle Ansicht durch, dass Anlagen der Großindustrie in großem
Abstand zu Wohn- und Erholungseinrichtungen anzusiedeln sind, um nachteilige
Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen. Noch vorhandene
Industrieanlagen in Wohngebietsnähe werden Zug um Zug in abseits liegende
Industriegebiete umgesiedelt. Im Gegensatz zu dieser allgemeinen Erkenntnis soll hier
eine Großanlage mit immensen Beeinträchtigungen in Richtung Wohn- und
Erholungsgebiete erweitert werden. Die Entscheidungsträger waren aufgefordert, nach dem ersten Grundsatz des
Bundes-Immissions-Schutzgesetzes zu handeln, nämlich Menschen, Tiere und
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
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