Bürgerinitiative

            gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

*** 18 JAHRE BiSS ***    *** 18 JAHRE KAMPF GEGEN BEHÖRDENWILLKÜR ***    *** ENGAGIERT GEGEN LUG UND TRUG ***    *** ENGAGIERT FÜR NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ***
 

 

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Rechtliche und politische Wertung
des Verfahrensablaufs

 

Der gültige Raumordnungsplan (veröffentlicht im Februar 2001) ließ eine Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs auf Mackenheimer Gelände in Richtung Süden nicht zu. Die Gemeindeverwaltung kann in solchen Fällen, sofern die grundsätzliche Zustimmung der Gemeindegremien zu den Erweiterungsplänen gegeben ist, ein Abweichungsverfahren zur Änderung des regionalen Raumordnungsplans einleiten.

In seiner Sitzung am 07.08.2001 hat der Abtsteinacher Gemeindevorstand auf Antrag des Bürgermeisters Rolf Reinhard beschlossen, ein solches Abweichungsverfahren zu beantragen.
Die Einladung zu der betreffenden Sitzung des Gemeindevorstands enthielt in der Tagesordnung keinerlei Hinweis auf diese Beschlussfassung, eine entsprechende Vorbereitung der Sitzungsteilnehmer war dadurch nicht möglich.
Der Antrag der Gemeindeverwaltung Abtsteinach an das Regierungspräsidium Darmstadt wurde daraufhin mit Datum vom 13.08.2001 gestellt,
ohne zuvor eine entsprechende Beschlussfassung in der Gemeindevertretung herbeizuführen und damit ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ist der Gemeindevorstand für die laufenden Geschäftsvorgänge der Verwaltung zuständig.
Grundsätzliche Entscheidungen im Rahmen der Planungskompetenz der Gemeinde sind dagegen in einer Sitzung der Gemeindevertretung ausführlich zu erörtern und dort zu beschließen. Dies um so mehr, sofern die Entscheidungen eine weit reichende Bedeutung haben.

Dies wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde Abtsteinach ausdrücklich bestätigt.
Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz von der Gemeindevertretung an den Gemeindevorstand hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Eine Eilzuständigkeit des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes war ebenfalls nicht gegeben.

Bei dem vorliegenden Antrag auf Abweichung vom Regionalplan lag zweifellos eine Entscheidung von weit reichender Bedeutung vor, sowohl für die betroffene Bevölkerung, deren Lebensqualität und für Schutz und Werterhalt des privaten und gemeindlichen Eigentums, als auch für die Natur sowie das Orts- und Landschaftsbild. Unterstrichen wurde diese Bedeutung noch durch den geplanten weiten Zeithorizont von mindestens 20 Jahren.

Damit lag der Beschluss für den Abweichungsantrag eindeutig in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeindevertretung.

Über den Antrag der Gemeindeverwaltung an das RP wurde jedoch weder in der Gemeindevertretung noch in einem ihrer Ausschüsse eine Abstimmung zur Beschlussfassung durchgeführt. Dies wurde in Einzelgesprächen mit Gemeindevertretern von diesen eindeutig bestätigt ("... wir haben nie etwas beschlossen ..." – Zitat der Gemeindevertreter Klaus Schmitt, Peter Jöst, Willy Schröder, Jürgen Scharf u.a.).
Eine gewissenhafte und verantwortungsvolle Abwägung aller Belange einer solchen schwerwiegenden Entscheidung als Gebot der planerischen Konfliktbewältigung hat in den Gemeindegremien niemals stattgefunden.

Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung mit Unterrichtung über die tatsächlichen Ausmaße und Folgen des Vorhabens, seine Ziele, den Zweck und eventuelle Alternativen wurde ebenso bewusst verzichtet. 

Nach Darstellung des Abtsteinacher Bürgermeisters Rolf Reinhard liegt lediglich eine "zustimmende Kenntnisnahme“ der Gemeindevertreter im Rahmen des Berichtes des Bürgermeisters vor, der routinemäßig zu Beginn jeder Gemeindevertreter-Sitzung durch den Bürgermeister verlesen wird. Diese "zustimmende Kenntnisnahme" wurde von ihm wohl angenommen, da sich keine Wortmeldungen der Sitzungsteilnehmer zu dem Bericht des Bürgermeisters ergaben.

Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass den Gremien der Antrag stellenden Gemeinde Abtsteinach bis zu diesem Zeitpunkt nur stark vereinfachte bzw. eingeschränkte Informationen über das tatsächliche Vorhaben der Steinbruch-Erweiterung vorlagen.
So war erst viel später, am 17.11.2001, in der Presse zu lesen, dass sich "die Fraktionen noch am Anfang des Entscheidungsprozesses befinden" und noch zu diesem Zeitpunkt dabei waren, "alles in Erfahrung zu bringen" und eine Ortsbesichtigung durchzuführen.

Die Auswirkungen des beantragten Szenariums auf Umwelt, Natur, Landschaftsbild und Ortscharakter, auf Gesundheit und Lebensqualität sowie auf den Wertverlust des privaten Eigentums sind aber derart einschneidend, die Konsequenzen aus einer Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplanes sind mit derart weit reichenden Folgen für die nächsten Jahrzehnte und Generationen verknüpft, dass eine "zustimmende Kenntnisnahme“ durch die Gemeindevertretung kein angemessener Umgang mit der Gesamtproblematik sein kann.
Zu einem Vorhaben dieser Tragweite wäre auf allen Ebenen von Politik und Verwaltung eine eingehende Erörterung aller Konsequenzen für die betroffene Bürgerschaft und für Natur, Landschaftsbild, Erholungswert der Umgebung, Wertverlust des privaten Eigentums usw. zwingend erforderlich gewesen.

Dies umso mehr, als es im aktuellen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach immer noch heißt: "Einzige Besonderheit auf der Gemarkung ist der Gesteinsabbau im Nordteil an der Gemarkungsgrenze zu Vöckelsbach .... Welche Dimensionen dieser Abbau angenommen hat, zeigt ein Vergleich der Karten. Das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen .... ". 

Die verantwortungsvolle Berücksichtigung all dieser Belange, hätte nur zu einer Ablehnung des Vorhabens durch die Gemeindevertretung führen können und dürfen.

Natürlich hätte der Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnungsplanung auch vom Regierungspräsidium direkt eingeleitet werden können, wie dies von Abtsteinachs Bürgermeister immer wieder vorgetragen wurde.
Ein solches Verfahren hätte jedoch die zwingende Aufforderung an die Abtsteinacher Gemeindegremien beinhaltet, zu dem Abweichungsvorhaben Stellung zu beziehen.

Wenn die Gemeinde Abtsteinach dann nach gewissenhafter Prüfung aller Belange und in verantwortungsvoller Übereinstimmung mit dem Mehrheitswillen der betroffenen Ortsbevölkerung eine Erweiterung des Steinbruchgeländes nach Süden abgelehnt hätte, wäre die Abweichung von den Zielen des Regionalplanes niemals genehmigt worden.
Dies wurde in einem dokumentierten Presse-Interview vom Regierungspräsidenten ausdrücklich bestätigt. 

Insofern war aus Sicht der Steinbruchbetreiberin der eingeschlagene Weg auch der sicherste, denn wenn die Gemeinde Abtsteinach selbst den Antrag stellt, kann sie logischerweise das Vorhaben nie mehr grundsätzlich ablehnen.
Der einzige mögliche Weg, die Steinbruch-Erweiterung zu verhindern, war damit blockiert!

Aus Sicht der betroffenen Bürger wiederum liegt in dem beschriebenen Verfahrensablauf, der vor allem durch den Abtsteinacher Bürgermeister Rolf Reinhard eingeleitet und während der gesamten Abwicklung zielgerichtet geführt wurde, eine Umgehung der Entscheidungskompetenzen des höchsten Gremiums der Gemeinde, nämlich der Gemeindevertretung, vor.
Die regionalplanerische Entscheidung zugunsten der beantragten Abweichung beruht damit in ihrem Ursprung auf einer formal fehlerhaften Beantragung ohne Einhaltung der festgelegten Zuständigkeiten und Aufgabenteilung der gemeindlichen Gremien.

Darüber hinaus ist eine grobe Verletzung der demokratischen Grundbedürfnisse der betroffenen Menschen festzustellen, die durch das Erweiterungsvorhaben in ihrem unmittelbaren Lebensraum ihre Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz Artikel 2) und ihr Recht auf Eigentum (Grundgesetz Artikel 14) in hohem Maße bedroht sehen. Hier wurden eindeutig die wirtschaftlichen Ziele eines Industrieunternehmens vor die Interessen der betroffenen Bevölkerung und vor den Erhalt unseres Natur- und Landschaftserbes gestellt.

Verschiedene Beschwerden durch die BiSS über das unrechtmäßige Zustandekommen der Beschlüsse wurden von der Kommunalaufsicht zurückgewiesen.

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