Bürgerinitiative

            gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

*** 18 JAHRE BiSS ***    *** 18 JAHRE KAMPF GEGEN BEHÖRDENWILLKÜR ***    *** ENGAGIERT GEGEN LUG UND TRUG ***    *** ENGAGIERT FÜR NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ***
 

 

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BiSS-Einwendungen
nach § 10 Abs. 3
Bundes-Immissionsschutz-Gesetz

gegen die

Erweiterung des Amphibolit-Steinbruchs in Abtsteinach-Mackenheim,

Genehmigungsantrag der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG

 


 

 

                                                                                              Mackenheim, den 15.11.2003

An das
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt
Dezernat IV / Da 43
Wilhelminenstraße 1-3
64278 Darmstadt

   

Erweiterung des Amphibolit-Steinbruchs in Abtsteinach-Mackenheim,
Genehmigungsantrag der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG (PWS),
Einwendungen nach § 10 Abs. 3 BImSchG,
Aktenzeichen: IV/Da 43.2 - 53 e 621 – Porphyrwerke (1c)

 

INHALT                                                                                               

 1        > Autorisierung   

 2         > Politische Aspekte 

 2.1      > Ausgangssituation       

2.2       > Gelände 

2.3       > Rechtliche und politische Wertung des Verfahrensablaufs 

 3         > Grundsätze

 4         > Schutzgut Mensch

4.1       > Lärm 

4.2       > Erschütterungen

4.3       > Verkehr

 5         > Schutzgut Tiere, Pflanzen  

 6         > Schutzgut Boden, Wasser

 7          > Schutzgut Luft, Klima

 8         > Schutzgut Landschaft

 9         > Schutzgut Erholung    

10       > Schutzgut Sachgüter, Wohnung, privates Eigentum 

11        > Schutzgut Kultur      

12        > Sonstiges

13        > Zusammenfassung

14        > Auflagen-Empfehlungen   

15        > Anhang 


 

1          Autorisierung

Unmittelbar im Anschluss an eine Informationsveranstaltung von Bürgern des Abtsteinacher Ortsteiles Mackenheim über die Planungen zu einer gigantischen Erweiterung des bestehenden Steinbruchs in Mackenheim fand am Freitag, den 26.10.2001 die konstituierende Sitzung der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs statt (BiSS = Bürgerinitiative Steinbruch Stop).

 In den Sprecherausschuss dieser Bürgervereinigung wurden gewählt:

            Marlies Eschmann
            Ralf Eschmann   
            Michael Haberstroh
            Ulrich Haberstroh      
            Hannelore Berghegger
            Hermann Berghegger      
            alle wohnhaft in 69518 Abtsteinach-Mackenheim.

Die Funktion der Vorsitzenden des Sprecherausschusses übernahm Marlies Eschmann.

Der Sprecherausschuss repräsentiert die Bürgerinitiative und vertritt ihre Belange nach außen. Ansprechpartner ist die Vorsitzende des Sprecherausschusses oder ersatzweise eine Person des Sprecherausschusses in der o.g. Reihenfolge.

In einer nachfolgenden Unterschriften-Sammlung unter den wahlberechtigten Einwohnern Mackenheims sprach sich die Mehrheit der betroffenen Ortsbevölkerung gegen die geplante Erweiterung des Steinbruchs im Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet aus.

Die Anzahl der Gegnerschaft (74 Unterschriften) im betroffenen Abtsteinacher Ortsteil Mackenheim repräsentiert etwa 2/3 der erwachsenen Einwohner Mackenheims und gleichzeitig ca. 75% aller befragten Bürger in dem betroffenen Ortsteil.

Weitere ca. 400 Unterschriften aus zusätzlichen spontanen Unterschriftenaktionen in den Nachbargemeinden Mörlenbach-Weiher und –Vöckelsbach wurden schrittweise ergänzt, sowie weit über 100 Unterschriften, zeitweise gesammelt in dem unmittelbar betroffenen Mackenheimer Gaststätten- und Tourismusbetrieb "Zum Grünen Baum".

Diese Unterschriftensammlungen wurden u.a. mit unseren Schreiben vom 01.11.2001 und 10.12.2001 dem Regierungspräsidenten in Darmstadt übergeben.

Die Unterzeichner lehnen eine Steinbruch-Erweiterung und die damit verbundene Wald- und Landschaftszerstörung mit aller Entschiedenheit ab und dokumentierten dies mit ihrer Unterschrift. Sie forderten alle in diesem Zusammenhang handelnden Personen in Politik und Verwaltung auf, alle Maßnahmen einzuleiten, die geeignet, bzw. erforderlich sind, um für den uneingeschränkten Erhalt von Umwelt, Natur, Landschaftsbild und Ortscharakter sowie für die Beibehaltung des landschaftsgebundenen Erholungswertes unserer Ortsumgebung und für den Fortbestand unserer Gesundheit und Lebensqualität zu sorgen und die von der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG geplante Steinbruch-Erweiterung nachhaltig zu verhindern.

Ziel der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs ist die Bündelung aller Forderungen der betroffenen Ortsbürger im Zusammenhang mit der geplanten Steinbruch-Erweiterung, zum Erhalt von Natur- und Landschaftsschutz, für die Beibehaltung der natürlichen Eigenart des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes unserer Ortsumgebung und für den Fortbestand unserer Lebensqualität und Heimat im weitesten Sinne sowie des Wertes unseres privaten Eigentums. 

Die Bürgerinitiative stützt sich dabei auf die Autorisierung durch die betroffenen Ortsbürger und wertet die Unterschriftensammlung unter den erwachsenen Bürgern Mackenheims als dokumentierte entsprechende Willensäußerung.

 

2          Politische Aspekte

 2.1       Ausgangssituation

Der langjährige Rechtsstreit zwischen der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG auf der einen Seite und der Bürgerinitiative Vöckelsbach sowie der Gemeinde Mörlenbach auf der anderen Seite wurde im Jahre 1997 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.
Mit Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt nach § 16 BImSchG vom 13.08.1997 wurde d
ie Abbaufläche des Steinbruchs “endgültig auf den Abbauabschnitt 1 (Zone 1-4) begrenzt“, die Abbaurate für die Restfläche wurde mit maximal 350.000 t/a festgeschrieben. Eine zusätzliche Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs war somit nicht mehr möglich.

Die regionale Raumordnungsplanung bekräftigte dieses Ziel im Regionalplan "Südhessen 2000", in dem die Abbaufläche für den Steinbruch begrenzt und die angrenzenden Gebiete auf Mackenheimer Gelände als "Waldbereich, Bestand" und als "Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bergstraße-Odenwald eingestuft wurden. 

Der Landschaftszerstörung durch den Stein-Abbau war somit eine Grenze gesetzt, die natürliche Eigenart der restlichen Landschaft sowie die verbliebenen Naturräume und Waldgebiete konnten erhalten werden.

Die direkt betroffenen Bürger von Mackenheim, Vöckelsbach und Weiher konnten zudem mit einem baldigen Ende der jahrelangen starken Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität durch Lärm, Explosions-Stoßwellen, Staub, Schwerlastverkehr usw. rechnen. Der im Februar 2001 veröffentlichte Regionalplan "Südhessen 2000" untermauerte diese Hoffnungen und die Bürger ertrugen die Steinbruch-Auswirkungen in Gewissheit auf ein baldiges Ende.
Jedem betroffenen Bürger sind zudem noch die Aussagen von einer Reihe maßgebender Politiker im Ohr, die zu Zeiten des Rechtsstreites vor 1997 um eine Genehmigung aus dem Jahre 1974 unisono erklärten, eine Abbaugenehmigung in einem solchen Ausmaß sei "heutzutage einfach undenkbar" und "politisch nicht zu verantworten". 

Nun, nur wenige Jahre später, planen die Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG eine massive Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs nach Süden in Richtung der Mackenheimer Wohngebiete. 

Überall in unserer Republik setzt sich vernünftigerweise die verantwortungsvolle Ansicht durch, dass Anlagen der Großindustrie in großem Abstand zu Wohn- und Erholungseinrichtungen anzusiedeln sind, um nachteilige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen. Noch vorhandene Industrieanlagen in Wohngebietsnähe werden Zug um Zug in abseits liegende Industriegebiete umgesiedelt. 

Im Gegensatz zu dieser allgemeinen Erkenntnis soll hier eine Großanlage mit immensen Beeinträchtigungen in Richtung Wohn- und Erholungsgebiete erweitert werden.
Der Abstand zu den Wohngebieten soll um durchschnittlich 350 m verringert werden. Der kürzeste Abstand zu vorhandenen Wohnungen soll auf ca. 180 m schrumpfen. Dazu soll die Gestein-Abbaurate von 350.000 t/a auf 600.000 t/a erhöht, d.h. der Umfang der Sprengungen und der damit verbundenen Belastungen verdoppelt werden. Und um das Maß voll zu machen, spricht man nun wieder von einer weiteren Abbauphase für die nächsten mindestens 20 bis 25 Jahre.

Alles in allem steht hier der Antrag für ein Vorhaben, das für die betroffenen Menschen auf keinen Fall zu akzeptieren ist.
Die Entscheidungsträger sind aufgefordert, nach dem ersten Grundsatz des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes zu handeln, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

 

Gründe für die Ablehnung der Steinbruch-Erweiterung:

 2.1.1          Bestandsschutz für die Ziele der Landschaftsplanung, Erhalt des Vertrauens der Bürger in die Landesentwicklungsplanung und die regionale Raumplanung.

 2.1.2          Starker Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild sowie in den natürlichen Charakter des Ortes und der Umgebung. Das betroffene Gelände liegt im Landschaftsschutzgebiet in exponierter Lage des Abtsteinacher Ortsteils Mackenheim und ist von mehreren Seiten der Ortsumgebung einsehbar. Die freie Landschaft mit ihren wertvollen Naturräumen muss erhalten bleiben.
Selbst nach vollständiger Rekultivierung ergäbe sich eine für unsere Region absolut untypische Landschaftsform. 

 2.1.3          Wegfall eines anerkannt ökologisch höchst wertvollen Waldbiotops mit saurem Buchenwald, Quellgebieten und Bachlauf und mit seiner besonderen Funktion eines gewachsenen Lebensraumes als Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und Lebensgemeinschaften sowie als Wildbrücke zwischen den benachbarten Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).

  2.1.4          Wegfall des alten Waldbestandes mit seiner besonderen Schutzfunktion gegen Lärm und Staub als Barriere zwischen dem bestehenden Abbaugebiet und den Wohngebieten.

  2.1.5          Drastische Verringerung des Abstands zwischen Steinbruch-Abbaukante und Wohngebiet (180 m bis 350 m Luftlinie) und damit verbunden höchste Beeinträchtigung für Gesundheit und Lebensqualität durch Lärm, Staub und Erschütterungen.

  2.1.6          Fortfahren der Sprengtätigkeit bei fast verdoppelter Abbaurate und dazu in kürzerer Distanz zum Wohngebiet mit allen Folgen und Risiken aus den Druck- und Stoßwellen, die sich über die Luft und das Bodengestein in Richtung Wohngebiet fortpflanzen, wie z.B.

   
         -        dauernd wiederkehrende gesundheitsschädigende Schockwirkungen,
            -        unzumutbare Erschütterungen aller Wohnungsbestandteile
                     und Einrichtungsgegenstände,
            -        Rissbildungen an privaten Bauwerken
                     und den öffentlichen Versorgungsleitungen,
            -        Zerstörung der Bausubstanz von denkmalgeschützten Objekten.


 
2.1.7          Starker Schwerlastverkehr mit entsprechendem Unfallrisiko sowie Erschütterungen, Zerstörungen des Straßenbelags und zusätzlicher Lärmbelastung.

  2.1.8          Hoher Wertverlust des privaten Eigentums und daraus folgend Gefährdung der privaten Altersvorsorge und damit Eingriff in die persönliche Lebensplanung der betroffenen Dorfbewohner. 

 2.1.9          Wegfall des Erholungswertes der Landschaft und ihrer naturräumlichen Besonderheit für Einwohner sowie Erholung suchende Touristen (z.B. unmittelbar betroffener Land-Gasthof "Zum Grünen Baum" in Mackenheim).

 2.1.10        Mögliche negative Auswirkungen auf Lage und Ergiebigkeit der Quellen des betroffenen Ortsteils.

 2.1.11        Zerstörung des Vertrauens in bisherige Aussagen aus Politik und Verwaltung auch im Zusammenhang mit der Vergleichslösung aus 1997 (Genehmigung einer Landschaftszerstörung dieses Ausmaßes ist "heutzutage einfach undenkbar" und "politisch nicht zu verantworten") und der im aktuellen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach dokumentierten Perspektiven ("das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen ....").

 

2.2       Gelände

Nach den Plänen der Porphyrwerke soll das heutige Abbaugebiet des Steinbruchs in südlicher Richtung zwischen der Vöckelsbacher Grenze und dem Friedhof der Familie Berghegger durchgebrochen und bis zu dem Verbindungsweg zwischen Bauernhof Berghegger und Vöckelsbach, d.h. in Richtung Mackenheimer Wohngebiet, erweitert werden.

Diese Fläche betrifft ca. 4,2 ha Forst- ("Waldbereich, Bestand") und ca. 3,2 ha Wiesenfläche ("Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege"), also insgesamt ein Gelände von ca. 7,4 ha des Landschaftsschutzgebietes Bergstraße-Odenwald.

Der betroffene Waldbereich mit Quellbereich und Bachlauf in seiner herausragenden Schutzfunktion wird vom Hessischen Forstamt Wald-Michelbach als ökonomisch und vor allem ökologisch äußerst hochwertig eingestuft und dient zudem als Wildbrücke zwischen den Vöckelsbacher und den Mackenheimer Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).

Die ökologische Besonderheit des feuchten Waldgebietes "Finsterklingen" ist gekennzeichnet durch seinen sehr alten Baumbestand und seine biologische Vielfalt in seiner Funktion als Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und Lebensgemeinschaften.

In diesem Waldbiotop wurde eine große Anzahl besonders geschützter, prioritärer und nach FFH-Richtlinie streng zu schützender Lebewesen nachgewiesen (z.B. alle Fledermausarten).

 Im Rahmen verantwortungsbewussten Handelns in Politik und Verwaltung müsste dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume im Sinne der Richtlinien des Europäischen Rates ausgewiesen werden (92/43/EWG).

Stattdessen wird mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Steinbruch-Erweiterung und damit zur unwiederbringlichen Zerstörung dieses Ökosystems den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin klar und zielgerichtet Vorrang eingeräumt. 

Der Regionalplan "Südhessen 2000" beschränkt das Abbaugebiet des Steinbruchs auf eine Fläche von 10 ha. In den im Flächennutzungsplan der Gemeinde Abtsteinach integrierten aktuellen gültigen Landschaftsplänen wird das geplante Erweiterungsgebiet explizit aufgeführt als "Korridor zur linearen Biotopvernetzung" mit dem landespflegerischen Ziel "keine Zerschneidung, keine Bebauung". Das bestehende Abbaugebiet wird dargestellt als "Vorrangfläche für Rohstoffabbau" mit dem Planungsziel "keine Erweiterung, Renaturierung" (Plan "Schutzgebiete / Restriktionen").

Ebenfalls im aktuellen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach heißt es: "Einzige Besonderheit auf der Gemarkung ist der Gesteinsabbau im Nordteil an der Gemarkungsgrenze zu Vöckelsbach .... Welche Dimensionen dieser Abbau angenommen hat, zeigt ein Vergleich der Karten. Das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen .... ".

Der Antrag der Gemeinde Abtsteinach auf Abweichung beinhaltete eine Ausweitung gegenüber den Zielen der damals noch jungen Raumordnungsplanung um 75%.

Dieses Gebiet soll in einer Zeit von ca. 10 bis 12 Jahren abgebaut werden. Unter Berücksichtigung der Material-Zulieferungen aus dem Steinbruch in Mengelbach ergibt sich eine weitere Betriebsphase von über 20 bis 25 Jahren.

 

2.3       Rechtliche und politische Wertung des Verfahrensablaufs

Der gültige Raumordnungsplan (veröffentlicht im Februar 2001) ließ eine Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs auf Mackenheimer Gelände in Richtung Süden nicht zu. Die Gemeindeverwaltung kann in solchen Fällen, sofern die grundsätzliche Zustimmung der Gemeindegremien zu den Erweiterungsplänen gegeben ist, ein Abweichungsverfahren zur Änderung des regionalen Raumordnungsplans einleiten. 

In seiner Sitzung am 07.08.2001 hat der Abtsteinacher Gemeindevorstand auf Antrag des Bürgermeisters Rolf Reinhard beschlossen, ein solches Abweichungsverfahren zu beantragen.
Die Einladung zu der betreffenden Sitzung des Gemeindevorstands enthielt in der Tagesordnung keinerlei Hinweis auf diese vorgesehene Beschlussfassung, eine entsprechende Vorbereitung der Sitzungsteilnehmer war dadurch nicht möglich (
Anhang A1).
Der Antrag der Gemeinde Abtsteinach an das RP wurde daraufhin mit Datum vom 13.08.2001 gestellt.


Nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ist der Gemeindevorstand für die laufenden Geschäftsvorgänge der Verwaltung zuständig.
Grundsätzliche Entscheidungen im Rahmen der Planungskompetenz der Gemeinde sind dagegen in einer Sitzung der Gemeindevertretung ausführlich zu erörtern und dort zu beschließen. Dies um so mehr, sofern die Entscheidungen eine weitreichende Bedeutung haben.

Dies wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde Abtsteinach ausdrücklich bestätigt.
Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz von der Gemeindevertretung an den Gemeindevorstand hat nicht stattgefunden. Eine Eilzuständigkeit des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes war ebenfalls nicht gegeben.

Bei dem vorliegenden Antrag auf Abweichung vom Regionalplan liegt zweifellos eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung vor, sowohl für die betroffene Bevölkerung, deren Lebensqualität und für Schutz und Werterhalt des privaten und gemeindlichen Eigentums, als auch für die Natur sowie das Orts- und Landschaftsbild. Unterstrichen wird diese Bedeutung noch durch den geplanten weitreichenden Zeithorizont von mindestens 20 Jahren. 

Damit liegt der Beschluss für den Abweichungsantrag eindeutig in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeindevertretung.

Über den Antrag der Gemeindeverwaltung an das RP wurde jedoch weder in der Gemeindevertretung noch in einem ihrer Ausschüsse eine Abstimmung zur Beschlussfassung durchgeführt. Dies wurde in Einzelgesprächen mit Gemeindevertretern von diesen eindeutig bestätigt ("... wir haben nie etwas beschlossen ..." – Zitat der Gemeindevertreter Klaus Schmitt, Peter Jöst, Willy Schröder, Jürgen Scharf u.a.).
Eine gewissenhafte und verantwortungsvolle Abwägung aller Belange einer solchen schwerwiegenden Entscheidung als Gebot der planerischen Konfliktbewältigung hat in den Gemeindegremien niemals stattgefunden.

Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung mit Unterrichtung über die tatsächlichen Ausmaße und Folgen des Vorhabens, seine Ziele, den Zweck und eventuelle Alternativen wurde ebenso verzichtet.

Nach Darstellung des Abtsteinacher Bürgermeisters Rolf Reinhard liegt lediglich eine "zustimmende Kenntnisnahme“ der Gemeindevertreter im Rahmen des Berichtes des Bürgermeisters vor, der routinemäßig zu Beginn jeder Gemeindevertreter-Sitzung durch den Bürgermeister verlesen wird. Diese "zustimmende Kenntnisnahme" wurde von ihm wohl angenommen, da sich keine Wortmeldungen der Sitzungsteilnehmer zu dem Bericht des Bürgermeisters ergaben.

Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass den Gremien der Antrag stellenden Gemeinde Abtsteinach bis zu diesem Zeitpunkt nur stark vereinfachte bzw. eingeschränkte Informationen über das tatsächliche Vorhaben der Steinbruch-Erweiterung vorlagen.
So war viel später, am 17.11.2001, in der Presse zu lesen, dass sich "die Fraktionen noch am Anfang des Entscheidungsprozesses befinden" und noch zu diesem Zeitpunkt dabei waren, "alles in Erfahrung zu bringen" und eine Ortsbesichtigung durchzuführen.

Die Auswirkungen des beantragten Szenariums auf Umwelt, Natur, Landschaftsbild und Ortscharakter, auf Gesundheit und Lebensqualität sowie auf den Wertverlust des privaten Eigentums sind aber derart einschneidend, die Konsequenzen aus einer Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplanes sind mit derart weitreichenden Folgen für die nächsten Jahrzehnte und Generationen verknüpft, dass eine "zustimmende Kenntnisnahme“ durch die Gemeindevertretung kein angemessener Umgang mit der Gesamtproblematik sein kann.
Zu einem Vorhaben dieser Tragweite ist auf allen Ebenen von Politik und Verwaltung eine eingehende Erörterung aller Konsequenzen für die betroffene Bürgerschaft und für Natur, Landschaftsbild, Erholungswert der Umgebung, Wertverlust des privaten Eigentums usw. erforderlich.

Die verantwortungsvolle Berücksichtigung all dieser Belange, gerade auch im Hinblick auf die politischen Aussagen und Lösungen in jüngerer Vergangenheit, hätte nur zu einer Ablehnung des Vorhabens durch die Gemeindevertretung führen können und dürfen.

Natürlich hätte der Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnungsplanung auch vom Regierungspräsidium direkt eingeleitet werden können.
Ein solches Verfahren hätte jedoch die zwingende Aufforderung an die Abtsteinacher Gemeindegremien beinhaltet, zu dem Abweichungsvorhaben Stellung zu beziehen.

Wenn die Gemeinde Abtsteinach dann nach gewissenhafter Prüfung aller Belange und in verantwortungsvoller Übereinstimmung mit dem Mehrheitswillen der betroffenen Ortsbevölkerung eine Erweiterung des Steinbruchgeländes nach Süden abgelehnt hätte, wäre die Abweichung von den Zielen des Regionalplanes niemals genehmigt worden.
Dies wurde in einem dokumentierten Presse-Interview vom Regierungspräsidenten ausdrücklich bestätigt.

 Insofern war aus Sicht der Steinbruchbetreiberin der eingeschlagene Weg auch der sicherste, denn wenn die Gemeinde Abtsteinach selbst den Antrag stellt, kann sie logischerweise das Vorhaben nie mehr grundsätzlich ablehnen.
Der einzige mögliche Weg, die Steinbruch-Erweiterung zu verhindern, war damit blockiert!

Aus Sicht der betroffenen Bürger wiederum liegt in dem beschriebenen Verfahrensablauf, der vor allem durch den Abtsteinacher Bürgermeister Rolf Reinhard eingeleitet und während der gesamten Abwicklung zielgerichtet geführt wurde, eine Umgehung der Entscheidungskompetenzen des höchsten Gremiums der Gemeinde, nämlich der Gemeindevertretung, vor.
Die regionalplanerische Entscheidung zugunsten der beantragten Abweichung beruht damit in ihrem Ursprung auf einer formal fehlerhaften Beantragung ohne Einhaltung der festgelegten Zuständigkeiten und Aufgabenteilung der gemeindlichen Gremien. 

Darüber hinaus ist eine grobe Verletzung der demokratischen Grundbedürfnisse der betroffenen Menschen festzustellen, die durch das Erweiterungsvorhaben in ihrem unmittelbaren Lebensraum ihre Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz Artikel 2) und ihr Recht auf Eigentum (Grundgesetz Artikel 14) in hohem Maße bedroht sehen. Hier wurden eindeutig die wirtschaftlichen Ziele eines Industrieunternehmens vor die Interessen der betroffenen Bevölkerung und vor den Erhalt unseres Natur- und Landschaftserbes gestellt.

 

3          Grundsätze

Alle Ausarbeitungen und Prognosegutachten der vorliegenden Antragsunterlagen der PWS setzen voraus, dass die von der Steinbruch-Erweiterung ausgehenden Emissionen so ausfallen können, dass die in den Wohngebieten zu messenden Immissionen im Durchschnitt gerade noch unterhalb der zulässigen Grenzwerte liegen. D.h., alle Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus dem Steinbruch-Betrieb werden dahingehend minimiert, dass die zulässigen Immissions-Grenzwerte bzw. Richt- oder Anhaltswerte gerade noch unterschritten werden. Zusätzliche, technisch mögliche und auch sinnvolle Maßnahmen sollen nach Planung der Antragstellerin erst dann ergriffen werden, wenn die zulässigen Grenzwerte am Messort erreicht bzw. überschritten werden.

 Nach dem ersten Grundsatz des BImSchG müssen Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden und dem Entstehen schädlicher Einwirkungen ist vorzubeugen.

Das Vorsorgegebot des § 5 BImSchG geht weit über den Schutz vor schädlichen Auswirkungen hinaus, der sich an den gesetzlichen Belastungs-Grenzwerten bzw. Richt- oder Anhaltswerten orientiert. 

So sind z.B. nachgewiesenermaßen auch Einwirkungen auf den Menschen, die unterhalb der von der Industrie festgelegten Richtwerte liegen, oft bereits in hohem Maße gesundheitsschädlich.

 Das Vorsorgegebot nach BImSchG fordert den Einsatz des technisch Möglichen, um einen Abstand zu den Grenz- bzw. Richtwerten zu erhalten, um verbleibende Risiken zu mindern.

Die Richtlinien des Europäischen Parlamentes zum Gesundheitsschutz zeigen ebenfalls die eindeutige Tendenz, dem vorbeugenden Gesundheitsschutz Vorrang zu verleihen und bereits an der Entstehungsquelle schädlicher Emissionen Vorsorge zu treffen, um das Maß der unvermeidbaren Emissionen auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken. 

Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik ist daher an den Emissionsquellen auch dann gefordert, wenn die prognostizierten Immissionen noch weit unterhalb der Grenz- bzw. Richtwerte liegen. 

Daraus leiten wir die Forderung ab, dass in der gesamten Betriebsanlage des Steinbruchs alle nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik möglichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Menschen auszuschließen, auch bereits bevor Immissions-Grenz- oder Richtwerte erreicht oder überschritten werden.

Diese Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik hat in jedem Falle zu erfolgen, unabhängig vor der Immissionssituation am Einwirkungsort.

Beispiele dafür sind:

-           Lärmdämm-Maßnahmen am Entstehungsort der Schwermaschinen
            (Bohrer, Brecher, Bagger, usw.),
-           Sanfte Sprengtechnik mit geringstmöglicher Belastung bei allen Sprengungen
            (niedrigste Sprengstoffmenge je Zeitstufe, Teilen der Ladesäulen und
            Zünden mit verschiedenen Zeitstufen, geringere Bohrlochtiefen u.ä.)
-           Vorsorgemaßnahmen zur Verringerung von Feinstaub-Emissionen,
            wie weitgehende Berieselung, Begrünung u.ä. u.s.w.

Anstelle der wirtschaftlichen Aufwandsminimierung im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte durch die Antragstellerin muss dem vorbeugenden Gesundheitsschutz für die betroffenen Menschen in Mackenheim Vorrang eingeräumt werden.
Dies muss im Rahmen der Abwägung und Beurteilung der vorgelegten Antragsunterlagen gewissenhaft und verantwortungsvoll Berücksichtigung finden.

 

4          Schutzgut Mensch

 4.1       Lärm

Die in den vorliegenden Antragsunterlagen enthaltenen Ausführungen zu schalltechnischen Untersuchungen sind, gespiegelt an der Realität der bestehenden Betriebsanlage, nicht nachvollziehbar.

Die schalltechnische Untersuchung zur Erweiterung des Steinbruchs kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller ungünstigsten Annahmen im ungünstigsten Abbauzustand die Immissionsrichtwerte von den Beurteilungswerten noch um 1,8 dB(A) unterschritten werden.

 Uns liegen Messprotokolle des RP vor, aus denen hervorgeht, dass z.B. am Immissionsort
"Am Langen Bangert 9" bei Normalbetrieb im bestehenden Betriebsgelände des Steinbruchs bereits mehrfach Beurteilungspegel zwischen 47 dB(A) und 48 dB(A) ermittelt wurden.

 Dabei ist der bestehende Istzustand dadurch gekennzeichnet, dass eine sehr wirksame Schalldämmung durch ein mindestens 200 m tiefes altes Waldgebiet zwischen dem Ort der Schallemissionen und den Immissionsaufpunkten in den Mackenheimer Wohngebieten vorhanden ist.

Diese Barriere soll nach den Erweiterungsplänen entfallen. Die Schallausbreitung vom bestehenden Betriebsgelände, wie auch von den Schallquellen im neuen Abbaugebiet zu den Immissionsorten, geschieht dann über freie Luftstrecken.

Dazu kommt, dass ein großer Teil der Emissionsquellen um ca. 350 m in das neue Abbaugebiet hinein, d.h. in Richtung der Wohngebiete, verlagert wird.

Nach aller Logik müsste sich allein schon dadurch eine wesentliche Erhöhung der prognostizierten Beurteilungspegel gegenüber den Messungen aus dem derzeitigen Betrieb ergeben. Das Ergebnis der Prognose führt jedoch am gleichen Immissionsort "Am Langen Bangert 9" zu einem Beurteilungspegel unterhalb der gemessenen Werte von 48 dB(A).

Damit sind verständlicherweise die vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen und deren Ergebnisse als höchst unglaubwürdig einzustufen.

Einige herausragende Gründe für die unrealistisch abgemilderten Ergebnisse lassen sich sofort erkennen:

 4.1.1          Die statistische Ableitung von Ladevorgängen und Ladezeiten z.B. der Muldenkipper aus der Jahres-Abbruchmenge führt in der vorliegenden Ausarbeitung zu 50 Ladevorgängen der Muldenkipper mit je 5 Minuten Dauer im 16-stündigen Beurteilungszeitraum. D.h., alle 20 min ein Ladevorgang. D.h. aber auch, nach Abschluss jedes Ladevorganges entstünde eine emissionslose Pause von ca. 15 Minuten bis zum Beginn des nächsten Ladevorganges. Dies ist zur Abbildung des realen Betriebsablaufes eine unsinnige und nicht zulässige Annahme.

Ein wirtschaftlich arbeitender Betrieb wird dagegen immer sicherstellen, dass abgesprengte Gesteinsmassen zügig und kontinuierlich verladen und abtransportiert werden, wie dies auch im derzeitigen Betrieb zu beobachten ist. Dazu arbeitet der Bagger unter Volllast bei andauernder Ladearbeit, während nacheinander mehrere Muldenkipper kontinuierlich beladen werden, das Gestein zum Brecher transportieren und abladen, wieder zurückfahren und sich zum erneuten Beladen anstellen. Diese Vorgänge dauern fortwährend über Tage an, bis das abgesprengte Gestein vollständig wegtransportiert ist. D.h., die Schallquellen aus Bagger und mehreren Muldenfahrzeugen sind gleichzeitig als kontinuierliche Dauerbelastung zu berücksichtigen.

4.1.2          Eine wesentliche Geräuschquelle im Rahmen dieser unter 1 beschriebenen Lade- und Transportvorgänge ist das ständige Abschütten der Gesteinsmengen vom Bagger in die leere Mulde und entsprechend das Entladen am Brecher.
Das Donnern der Muldenböden bei Ladevorgängen macht sich bereits im derzeitigen Betrieb weithin im Mackenheimer Tal und in den Wohngebieten besonders störend bemerkbar. Dies muss in einem kompetenten Schallgutachten berücksichtigt werden.

4.1.3          Eine weitere stark belastende Geräuschquelle, die bereits im derzeitigen Betriebszustand oft über Wochen sehr laut und störend in den Wohngebieten zu hören ist, sind die Großloch-Bohrgeräte. Diese sind in den Antragsunterlagen zwar aufgeführt, in der schalltechnischen Untersuchung jedoch nicht berücksichtigt. Eine Aufnahme dieser Schallquelle in das Schallgutachten ist zwingend erforderlich, da gerade die andauernden Bohrgeräusche von den betroffenen Menschen als besonders unangenehme und unerträgliche Dauerbelastung empfunden werden.

4.1.4          Aus der Beschreibung der Abbauplanung in den Antragsunterlagen (Kap. 6.2) ist zu entnehmen, dass immer gleichzeitig an einer Stelle abgebaut, d.h. Gestein mittels Bagger in die Muldenfahrzeuge verladen wird, während an einer anderen Stelle bereits wieder Sprenglöcher für die nächste Sprengung gebohrt werden. Darüber hinaus kann nach Beschreibung in den Antragsunterlagen ein zusätzlicher Ladebetrieb an einer dritten Stelle notwendig sein.

Dieser beschriebene Abbauvorgang mit einer Bohrstelle und gleichzeitig dazu zwei Verladestellen mit Bagger und Muldenfahrzeugen jeweils am ungünstigsten Emissionsort muss die Auslegungsgrundlage für eine realistische schalltechnische Untersuchung bilden.
Dazu kommt natürlich noch die dauernde Grundbelastung auf dem bestehenden Betriebsgelände mit Brecher, Förderanlage, Klassieranlage, Lade- sowie Umladevorgängen und dem gesamten LKW-Verkehr (auch wenn dieser nicht direkt an den Wohngebäuden vorbeiführt !!!) usw.

4.1.5          Bei der Ausbreitung des Schalls ist zu berücksichtigen, dass infolge der geschichteten Luftströmungen eine Brechung der Schallwellen stattfindet.
Die Strömungsgeschwindigkeiten nehmen schichtenweise nach oben hin zu, die Schallwellen bekommen somit in der Höhe zusätzlich "Schub". Der Schall wird dadurch gebrochen und ändert seine Ausbreitungsrichtung. Auf diese Weise können die Schallwellen den vorderen Bergkamm bogenförmig in Richtung Wohngebiete überwinden. Die im Gutachten angenommene abschirmende Wirkung der Bergrücken wird je nach Lage und Richtung der Luftströmungen stark vermindert.

4.1.6          Das dem geplanten Abbaurand nächstliegende Wohngebäude in Ortsstraße 28 ist als Immissionsaufpunkt zusätzlich aufzunehmen.
Der Immissionsaufpunkt IP 3, "Im Gräben" ist zu korrigieren von "WA" in
"WR" = reines Wohngebiet, entsprechend dem neuesten Stand des entsprechenden Bebauungsplanes der Gemeinde Abtsteinach.

 4.1.7          Darüber hinaus ist, unabhängig von den errechneten Immissionswerten, in jedem Falle und an allen Geräuschquellen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu treffen, insbesondere durch die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung an den Schallquellen sowie durch geeignete Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg.

Hierzu gehören z.B. Schalldämm-Maßnahmen an den Brecher-, Förder- und Klassieranlagen ebenso wie an den mobilen Großgeräten, wie Bohrer, Bagger und Muldenfahrzeuge, z.B. durch mobile Dämmwände, Dämmhauben bzw. Abschirmungen, insbesondere an den Bohrgeräten.

4.1.8          So ist es z.B. auch unerlässlich, dass die mit dem geplanten Erweiterungsgebiet entfallende Waldfläche mit ihrer Lärmschutzfunktion durch eine entsprechende rechtzeitige geeignete und funktionsfähige dichte Ersatzaufforstung zur Abschirmung der Wohngebiete (Süd, Süd-Ost) in ihrer Funktion ersetzt wird.
Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine Ersatzaufforstung für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der neuen Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so verstanden werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung zwischen dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den Antragsunterlagen wird eine Aufforstung im Verhältnis 1:1,5 rund um das neu entstehende Erweiterungsgelände gefordert.

Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer Gemarkung verstreut können diese Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" von bis zu 30 m Breite ist dazu natürlich nicht ausreichend.


Die entsprechende Schutzwirkung der Ersatzaufforstung muss vor Beginn der Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können. Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen, die zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung erst Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt das eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden (Beispiel Anhang A2).

  

4.2       Erschütterungen

Im vorgelegten Prognosegutachten zu Erschütterungen infolge Sprengung wird versucht, nachzuweisen, dass bei entsprechender Variation der Sprengparameter die Anhaltswerte für schädliche Einwirkungen auf Gebäude (DIN 4150-3) und Menschen (DIN 4150-2) in allen Stadien der Ausbeutung des Erweiterungsgebietes unterschritten werden können.

Dabei werden "diese Werte angestrebt".

Die Erschütterungsprognosen stützen sich dabei auf vorliegende Messergebnisse aus den Jahren 1998 bis Anfang 2002. Betrachtet man die geographische Lage der Abbautätigkeiten in diesen Jahren und die Lage der Messorte, so wird deutlich, dass bei allen diesen Messungen die Messstellen immer seitlich zur Auswurfrichtung oder in Auswurfrichtung lagen. Messwerte für Orte, die direkt entgegengesetzt der Auswurfrichtung lagen, sind bei den vorliegenden Aufzeichnungen nicht zu erkennen.

 Bei den geplanten Abbautätigkeiten im Erweiterungsgebiet befinden sich in der ersten Abbauphase die Mackenheimer Wohngebiete "Ortstraße 26 und 28", "Vöckelsbacher Weg" sowie "Am Langen Bangert" und "Im Gräben" ausschließlich in Richtung der Abbaufronten nach Süden und Südosten und somit entgegengesetzt der Auswurfrichtung.

Eine topographische Betrachtung zeigt, dass die meisten der betroffenen Wohngebiete zudem auch etwa in der gleichen Höhe der Sprengungen angesiedelt sind. Dadurch wird in diesen Fällen die gesamte Sprengkraft direkt über die Gesteinsformation auf die Wohngebiete übertragen.

Eine solch ungünstige Konstellation lag bei keiner der vorhandenen Messungen vor. Die Erschütterungseinwirkungen werden aufgrund der ungünstigeren Verhältnisse wesentlich stärker ausfallen. Insofern ist die vergleichende Prognose auf Basis der vorliegenden Messergebnisse äußerst gewagt, die Prognose-Ergebnisse werden hiermit erheblich in Zweifel gezogen.

Die Antragstellerin "strebt an", die Anhaltswerte für Einwirkungen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden einzuhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen von Menschen in Wohngebäuden sollen durch Unterschreitung des Anhaltwertes Ao = 3 vermieden werden.

Dabei ist bei den Einwirkungen auf Menschen zu berücksichtigen, dass der Grad der Belästigung infolge Erschütterungen sehr stark von individuellen und situativen Bedingungen der betroffenen Menschen abhängig ist. Gerade im Bereich "Wohnung" werden nachweislich schon gerade noch spürbare Erschütterungen als störend empfunden. Bereits Erschütterungswerte um 0,3 werden beim Aufenthalt in der eigenen Wohnung als äußerst störend empfunden.

Die Sprengungen der Vergangenheit, zu denen die o.g. Messwerte vorliegen, ergaben möglicherweise keine Überschreitungen der Anhaltswerte, sie wurden aber dennoch von den betroffenen Menschen in den Wohngebieten Mackenheims immer als erhebliche, unerträgliche und unzumutbare Belästigungen empfunden. Dies erst recht, wenn beim Auftreten der Erschütterungen, wie es sehr oft vorkommt, zusätzliche hörbare oder sichtbare Erscheinungen auftreten, wie das Klappern von Türen, das Vibrieren von Fensterscheiben und Gegenständen oder das Wandern von Gläsern in den Regalen der Wohnungseinrichtung.

Gerade diese Erkenntnis, verbunden mit der großen Unsicherheit der prognostizierten möglichen Immissionswerte, muss dazu führen, dass im Sinne des Vorsorgegebotes von
§ 5 BImSchG gehandelt werden muss.

Im Rahmen dieser Vorsorge ist es bei weitem nicht ausreichend, die Unterschreitung der Anhaltswerte "anzustreben", sondern es sind alle, nach Stand von Wissenschaft und Technik möglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und Befindlichkeit der Menschen in ihren Wohnungen und auf Sachgüter zu minimieren. 

Dieses Vorsorgegebot muss u.a. zu folgenden Grundsätzen führen:

 4.2.1          Bei jeder Sprengung, unabhängig von der Wurfrichtung, müssen die Sprengparameter so gewählt werden, dass Sprengungen nur mit minimaler Erschütterungswirkung stattfinden. Nicht nur bei Annäherung an die Anhaltswerte, sondern dem Vorsorgegebot folgend, bei allen Sprengungen sind die Bohrlochtiefen und die Lademenge je Zeitstufe zu minimieren, ist mit unterschiedlichen Zeitstufen innerhalb eines Bohrlochs zu sprengen, ist die Lage des Einbruchs zu optimieren und sind ggf. Hilfslöcher zu bohren usw.

Durch diese und weitere Maßnahmen zur Erschütterungsminderung muss ein möglichst großer Abstand zu schädlichen Auswirkungen von Sprengungen auf Mensch und Gebäude geschaffen werden, um bestehende Risiken weitestgehend auszuschalten.

 4.2.2          Zur Minimierung des Flächenanteils mit südöstlicher Abbaurichtung (nördliche Wurfrichtung) soll nach Angaben der Antragstellerin eine "schmale Abbaufront" mit "mindestens 100 m" Breite vorgesehen werden.

100 m  Breite sind keinesfalls als "schmale Abbaufront" zu bezeichnen. Zur vorsorglichen Minimierung der Erschütterungsemissionen ist hier eine wesentlich schmalere Abbaufront erforderlich. Hierzu sind Wege zu finden, wie man diese Abbaufront auf eine weitaus niedrigere Breite verringern kann. Das Ergebnis ist dann als Maximalwert vorzugeben.

 4.2.3          Zur Übertragung der für die Gebäudefundamente berechneten oder gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten auf das Obergeschoss eines Gebäudes ist anstelle des im Gutachten benutzten Erhöhungsfaktors 2,5 ein Faktor von mindestens 4 ... 5 anzusetzen. Dies entspricht auch einer Vorgabe des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beurteilung des Genehmigungsantrags aus 1997 (Schreiben II-Ze vom 21.03.1997 an PWS) und berücksichtigt die Erfahrungen aus Messungen an Wohnhäusern mit heute üblichen Betondecken. Bei Holzbalkendecken, wie sie in mehreren Mackenheimer Wohnhäusern ebenfalls vorkommen, sind noch weit höhere Übertragungsfaktoren zu berücksichtigen.
Bei Ansatz dieser realistischen Erhöhungsfaktoren für die Übertragung der Schwinggeschwindigkeiten auf die Obergeschosse werden nach Gutachten die Anhaltswerte bereits bei geringen Lademengen erheblich überschritten. Diese Belastungen sind im Sinne der Gesundheitsvorsorge für die betroffenen Menschen keinesfalls vertretbar. Auch entsprechende Belastungen mit Vorwarnung wären für ein Wohngebiet in natürlicher Umgebung absolut unzumutbar.

 4.2.4          Für alle Bauwerke in Mackenheim, die dem Denkmalschutz unterliegen, müssen die Anhaltswerte nach Tab.1, Zeile 3, DIN 4150-3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) Anwendung finden, so auch die Gebäude in Ortsstraße 26 und 28 sowie Vöckelsbacher Weg 4. Bei Anwendung dieser Vorschrift ergeben sich erhebliche unzulässige Überschreitungen der Anhaltswerte, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu nicht vertretbaren Gebäudeschäden führen würde.

 4.2.5          Die Erhöhung der Abbaurate von derzeit 350.000 t/a auf 600.000 t/a ist aus Gründen der nicht zu vermeidenden unakzeptablen erheblichen Belastungen für die Umwelt und für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe zu dem neuen Abbaugebiet lebenden Menschen abzulehnen.
Aus gutem Grund wurde die maximale Abbaurate in den bisherigen Genehmigungen immer auf 350.000 t/a beschränkt, obwohl das bisherige Abbaugebiet noch erheblich weiter von den Wohnungen der Menschen entfernt lag.
Eine Verdoppelung der Sprengrate mit höheren Belastungen in wesentlich geringerem Abstand zu den Wohnungen ist nicht zumutbar. 

 

4.3       Verkehr

Die in den Antragsunterlagen enthaltene Stellungnahme zur Verkehrssituation stützt sich auf eine Verkehrszählung durch die PWS, u.a. in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister der Gemeinde Abtsteinach, die am 31.10.2001 durchgeführt wurde und zu einem Ergebnis von
109 LKW im Steinbruch-Lieferverkehr führte.

Diese Verkehrszählung ist weder von unabhängiger, objektiver Seite durchgeführt, noch kann sie als repräsentativ für die Verkehrssituation in den Gemeinden Mörlenbach, Weiher und Kreidach gelten, da allein schon der Zeitpunkt der Zählung in eine Ferienwoche mit Feiertag im angrenzenden Bundesland Baden-Württemberg gelegt wurde. In einer solchen Woche ist das Verkehrsaufkommen auch für den Schwerlastverkehr erheblich geringer als in normalen Arbeitswochen.

Die daneben angeführten Verkehrsdaten aus dem Jahre 2000 können für eine zukunftsweisende Stellungnahme auf heutiger Basis ebenfalls nicht geeignet sein.

Der vorgelegten Stellungnahme zur Verkehrssituation fehlt damit jegliche neutrale und aktuelle Grundlage.

Aus der Abliefermenge von 600.000 t/a errechnen sich bei 20 t durchschnittlicher Lademenge je LKW an durchschnittlich 200 Voll-Arbeitstagen im Jahr eine Anzahl von 150 LKW, die einmal leer zum Steinbruch hin und einmal voll vom Steinbruch weg fahren. Das ergibt ca. 300 Fahrten, die im wesentlichen den Mörlenbacher Ortsteil Weiher betreffen.

Aus dem Zulieferverkehr von Mengelbach mit 250.000 t/a ergeben sich unter gleichen Annahmen zusätzlich ca. 125 Fahrten, die den Wald-Michelbacher Ortsteil Kreidach betreffen.

Eine Berechnung des Anteils der PWS-LKW am Gesamtverkehrsaufkommen führt zu keinerlei nachvollziehbarer Argumentation, da die eingesetzten Großmuldenfahrzeuge zum Steinetransport auf keinen Fall mit anderen Fahrzeugen im normalen Straßenverkehr gleichzusetzen sind.
So muss z.B. betreffend seiner zerstörerischen Wirkung auf den Straßenbelag ein einziger beladener Steinetransporter der eingesetzten Größe mit etwa 60.000 Personenwagen gleichgesetzt werden. Allein diese Betrachtung dürfte deshalb die Ausgangsbasis für vergleichende statistische Gegenüberstellungen bilden.

Die Belästigung der betroffenen Menschen an den Durchfahrtsstraßen ist durch statistische Vergleiche von Prozentanteilen nicht darstellbar. Sie ist im Ansatz nur nachvollziehbar, wenn man sich bildlich vorstellt, dass durchschnittlich über den gesamten Tag verteilt alle 2 bis 3 Minuten ein Großmuldenfahrzeug direkt an den Wänden der eigenen Wohnung vorbeidonnert.

Dies ist in höchstem Maße gesundheitsschädlich und unzumutbar, ganz abgesehen von den Gefährdungsrisiken, die mit diesen Fahrten für Passanten, spielende Kinder und Haustiere verbunden sind.

Dabei ist noch zu bedenken, dass es außerhalb der errechneten Durchschnittswerte am frühen Morgen durchaus üblich ist, z.B. innerhalb von 20 Minuten in der Ortsdurchfahrt von Weiher 20 bis 25 Großmuldenfahrzeuge zu zählen. 

Um diese unzumutbare Belastung und Gesundheitsschädigung für die betroffenen Menschen in den derzeitigen Verkehrs-Brennpunkten Mörlenbach und Weiher abzumildern, ist es zwingend erforderlich, im Sinne einer Gesundheitsvorsorge die Verkehrswege des Lieferverkehrs durch geeignete organisatorische oder verkehrstechnische Maßnahmen gleichmäßig auf verschiedene Strecken aufzuteilen. Dabei müssen zur Entlastung der L 3120 durch Weiher die Strecken über die L 3408 (Siedelsbrunn) und L 3409 (Zotzenbach) stärker beschickt werden.

Wirtschaftliche Aspekte der Betreiberin müssen dabei hinter den Schutz der Gesundheit der direkt betroffenen Menschen zurückgestellt werden.

Auch das Kriterium der Gesamtbelastung aller Fahrtstrecken, die jedoch keine vergleichbar hohe Belastung von Bevölkerungsteilen ergäbe, muss hinter die zwingend erforderliche Entlastung der gehäuften Schädigung innerhalb einer Ortsdurchfahrt zurücktreten.

 

5          Schutzgut Tiere, Pflanzen 

Mit der geplanten Steinbruch-Erweiterung soll ein ökologisch höchst wertvolles Biotop völlig ausgelöscht werden. Das Waldgebiet ist gekennzeichnet durch alten Buchenbestand und zahlreiche über 100 jährige groß gewachsene Eichen. Infolge fehlender forstlicher Eingriffe konnte sich in der Vergangenheit ein Ökosystem mit großer Artenvielfalt sowohl in der Tier- als auch der Pflanzenwelt heranbilden. Innerhalb dieses Waldes befindet sich ein Quellgebiet mit schmalem Bachlauf (Anhang A3, "Finsterklingen"). Der Wald dient als Wildbrücke zwischen den benachbarten Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).

Dieses in der Umgebung einmalige höchst wertvolle Biotop wird bei Realisierung der geplanten Steinbruch-Erweiterung unwiederbringlich verloren gehen.
Ein Gebiet, das aufgrund seiner ökologischen Struktur im Sinne der Umsetzung der FFH-Richtlinie des Europäischen Rates eigentlich als FFH-Gebiet ausgewiesen werden müsste, soll, rein wirtschaftlichen Interessen folgend, einer finalen Liquidation zum Opfer fallen. 

Ein Ersatz der biologischen Funktionen des entfallenden Quellbereiches im Finsterklingen durch Rückbau einer vor mehreren Jahrzehnten verlegten Grünlanddränage südöstlich des Erweiterungsgebietes ist undenkbar.
Dort befand sich zu keiner Zeit ein gleichwertiges Quellgebiet, sondern es sammelte sich allenfalls nach langen Regenperioden stehende Feuchtigkeit an. Darüber hinaus ist das Entstehen eines neuen Quellgebietes in unmittelbarer Nähe zu einem 100 m tiefen Abbaukrater mit seiner Grundwasser absenkenden Wirkung rein physikalisch höchst zweifelhaft.

Der Ersatz von herangereiften Baumbeständen mit vielfältigen nachgewiesenen Höhlen und Nistmöglichkeiten durch eine Neu-Aufforstung, die ihre Funktion allenfalls nach vielen Jahrzehnten erst entfalten könnte, oder durch ein paar außerhalb des Erweiterungsgebietes angeordnete Brutkästen, kann nicht als ernsthafter Vorschlag gewertet werden.

Ein gleichwertiger Ersatz des entfallenden über Jahrzehnte gewachsenen Ökosystems ist nicht möglich. (Anhang A2, Negativ-Beispiel nördliche Aufforstung aus 2003).

Die ökologische Besonderheit des feuchten Waldgebietes "Finsterklingen" ist gekennzeichnet durch seinen sehr alten Baumbestand und seine biologische Vielfalt in seiner Funktion als Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und Lebensgemeinschaften.

In diesem Waldbiotop wurde eine große Anzahl besonders geschützter, prioritärer und nach FFH-Richtlinie streng zu schützender Lebewesen nachgewiesen.

So wurden bisher sechs Fledermausarten nachgewiesen, die zu den streng geschützten Arten nach FFH-Richtlinie gehören. Über die vorliegende Erfassung hinaus ist der Nachweis von weiteren geschützten Fledermausarten höchst wahrscheinlich.
Eine Umsiedelung von Fledermäusen ist nach Expertenaussage nicht durchführbar. Ihre Wohn- und Zufluchtstätten dürfen deshalb keinesfalls zerstört werden.

Die geplanten Maßnahmen sind deshalb in der vorliegenden Form strikt abzulehnen.

Die IST-Aufnahme der betroffenen Tier- und Pflanzenwelt geschah stichprobenweise an wenigen einzelnen Tagen in den Jahren 2001 und 2002.

Es fehlen Erhebungen zu dem oft im Erweiterungsgebiet gesichteten Rotmilan sowie zum Feuersalamander, der sehr wohl im Bereich Finsterklingen zu beobachten ist (2x bei Spaziergängen im Sommer 2002).

Eine systematische aktuelle Aufnahme der Flora- und Fauna- Habitate mindestens kontinuierlich während einer kompletten Vegetationsperiode ist noch nicht erfolgt und muss daher zu einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend nachgeholt werden.

 

6          Schutzgut Boden, Wasser 

Zu den wertvollsten Ressourcen, von denen eine Gemeinde umgeben ist, gehört die freie Landschaft, der unversiegelte Boden, der den Pflanzen Wachstum ermöglicht und der damit unverzichtbar ist für das Leben der Menschen und Tiere. In der Agenda 21 wird gefordert, bei der Nahrungsmittelversorgung dem Prinzip der Subsidiarität zu folgen. Das bedeutet, dass eine Region in der Lage sein muss, die Menschen, die in ihr leben, ausreichend mit Nahrung aus eigener Produktion zu versorgen.

Während landesweit alle landwirtschaftliche Betriebe klagen, dass immer mehr landwirtschaftliche Produktionsfläche durch städtebauliche und verkehrstechnische Maßnahmen versiegelt und aus der landwirtschaftlichen Produktion herausgenommen werden, soll in Mackenheim eine der besten landwirtschaftlich nutzbaren Flächen endgültig liquidiert werden.

 Mit dem Vorhaben der Steinbruch-Erweiterung werden große Flächen wertvollen Bodens unwiederbringlich vernichtet. Die Schaffung von gleichwertigem Ersatz für einmal verbrauchten Boden, für einmal vernichtete Flächen ist nicht denkbar. Eine nachträgliche Rücknahme der Vernichtung durch Folgegenerationen wird nie mehr möglich sein.
Diese Tatsache kennzeichnet die weitreichende Verantwortung, die mit einer Genehmigung des vorliegenden Antrags verbunden wäre.

Über die Vernichtung des Bodens in der geplanten Erweiterungsfläche hinaus entstehen Folgen und Risiken für die umgebenden Gebiete.
Durch das Öffnen eines über 100 m tiefen Kraters auf zusätzlich 7,4 ha Grundfläche werden sich naturgemäß die vorhandenen unterirdischen Ströme des Grund- und Schichtenwassers in der Umgebung völlig anders gestalten.

In der Umgebung des geplanten Erweiterungsgebietes befinden sich zahlreiche gefasste und nichtgefasste Quellen, deren Fortbestand stark in Zweifel gezogen werden muss. Zumindest liegen keine Gutachten vor, die eine verlässliche Aussage zum Fortbestand der derzeitigen Quellen- und Trinkwasser-Situation ermöglichen. Die schlichte Aussage, dass die "Trinkwasser-Schutzzonen außerhalb des Erweiterungsgebietes liegen" und dass "unmittelbare Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten" sind, reichen zu einer verlässlichen Aussage nicht aus, zumal auch "mittelbare" Auswirkungen durchaus von Belang sein können.

 Im Übrigen liegt hierzu eine Aussage der Vöckelsbacher Landwirte, Gebrüder Schwöbel, vor, nach deren Beobachtung es bereits jetzt in den angrenzenden Wiesen, Feldern und Wäldern zu erheblichen Austrocknungen kommt (s.a. entsprechende Einwendungen zu den Antragsunterlagen, von den Gebrüdern Schwöbel am 05.11.2003 zu Protokoll gegeben in der Gemeindeverwaltung Abtsteinach, sowie Schreiben an das RP mit Einwendungen).

Hier sind zur Absicherung des bestehenden Risikos für Grundwasser und Quellen weitergehende und kompetente Untersuchungen erforderlich.

Zur Einrichtung eines "Ersatz-Quellgebietes" für den entfallenden Quellbereich im "Finsterklingen" durch Rückbau einer vor mehreren Jahrzehnten verlegten Grünlanddränage südöstlich des Erweiterungsgebietes siehe Kap. 5.

 

7          Schutzgut Luft, Klima           Staub-Emissionen und -Immissionen

Die in den vorliegenden Antragsunterlagen enthaltenen Ausführungen zur Luftreinhaltung sind für den Leser absolut unplausibel. Das Prognose-Gutachten zu Staubimmissionen kommt offenbar zu dem Ergebnis, dass mit der zusätzlichen Abbaufläche, der Verdoppelung der Abbaurate und dem erheblich geringeren Abstand zu den Wohngebieten eine Verringerung der Staubimmissionen einhergeht.

Eine solche Aussage kann für die betroffenen Menschen in Mackenheim verständlicherweise nur noch als blanker Zynismus empfunden werden.
Dies umso mehr, als unsinnigerweise Grundbelastungen in Fürth (ca. 25 km Entfernung) und Windrichtungen in Vielbrunn (ca. 40 km Entfernung) für Mackenheim bestimmend sein sollen.

Unter der topographischen Voraussetzung des Odenwaldes mit seiner kleinräumlichen Gliederung der Landschaft und dem daraus resultierenden ständigen Wechsel der Windrichtungen in den bodennahen Luftschichten, ist die Übertragbarkeit von Klima-Messwerten über größere Entfernungen nicht sinnvoll möglich.

Die Annahme, dass die Vorbelastungen aus dem derzeitigen und weiterhin laufenden Betrieb keine Rolle spielen sollen oder die Aussage, dass der neue Abbaukrater quasi die entstehenden Staubemissionen angeblich in sich hinein saugt, können verständlicherweise auch bei einem neutralen Leser nur auf Widerspruch stoßen.

Auf die Einlassung zu weiteren Aussagen solcher Qualität aus den Antragsunterlagen wird hier verzichtet.
Durch die Steinbruch-Erweiterung in Mackenheim und die beantragte Verdoppelung der Abbaurate wird natürlich in unserer Region kein Luftkurort entstehen!

Ein unabhängiges, glaubwürdiges Gutachten hätte als Ausgangslage und Grundbelastung den heutigen Istzustand aufnehmen müssen, der sich besonders bei sommerlicher Witterung in überall sichtbaren Staubablagerungen auf offenen Flächen in der Umgebung des Steinbruchs deutlich dokumentiert.
Auch nach Installation der kleinen Reifenwaschanlage im Frühjahr 2003 waren weiterhin alle Blätter der umgebenden Bäume und Sträucher mit grauem, feinkörnigem Staubbelag behaftet. Im Anhang sind entsprechende Aufnahmen der Staubemission während Normalbetrieb sowie Niederschläge auf Pflanzen in der Umgebung, aufgenommen im Sommer 2003 (Anhang A4).
Dieser Zustand fällt wahrlich nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze. 

Der heutige Istzustand ist darüber hinaus gekennzeichnet durch einen sehr wirksamen Staubfilter in Form einer ca. 50 m hohen Felswand und daran anschließend ein mindestens
200 m tiefes altes Waldgebiet mit Feuchtbiotop zwischen dem Ort der Staubemissionen und den Mackenheimer Wohngebieten.

Diese Barriere soll nach den Erweiterungsplanungen entfallen, die staubbelastete Luft wird dann freien Zugang zu den Wohngebieten finden, d.h. in jedem Falle ist nach aller Logik allein schon dadurch eine Verschlechterung der Immissionswerte zu erwarten.

Dazu kommt, dass die Emissionsquellen um ca. 350 m in das neue Abbaugebiet hinein, d.h. in Richtung der Wohngebiete verlagert werden.

Die Topographie des südlichen Erweiterungsgeländes mit dem höheren Bergkamm nach Westen und der niedrigeren Höhenlinie nach Osten lässt zudem bei westlichen Windrichtungen eine Sogwirkung entstehen, die, ähnlich einer Wasserstrahlpumpe, die staubbelastete Luft aus dem gesamten Steinbruchkrater absaugt und in die Umgebung, d.h. in Richtung der Wohngebiete, transportiert.

Durch die geplante Verdoppelung der Abbaurate werden natürlich auch alle damit verbundenen Staub erzeugenden Betriebsvorgänge verdoppelt. Und dabei spielen gerade die Bohrvorgänge mit dem frei werdenden Bohrmehl (an jeder Bohrstelle sichtbare weiße Haufen) und vor allem die regelmäßigen Sprengungen mit weithin sichtbaren Staubpilz-Erscheinungen eine herausragende Rolle. Ein weiterer sehr häufig auftretender Staub bildender Vorgang ist das Abwerfen großer Gesteins- oder Abraummengen aus großen Höhen. 

Gerade diese regelmäßigen Vorgänge mit hoher Staubbelastung, gleichzeitig mit den anderen betrieblichen Belastungen, dürfen in einem Gutachten nicht vernachlässigt werden.

Alle diese Vorgänge geschehen dann nach Planung der Antragstellerin in etwa doppelter Menge gegenüber dem Ist-Zustand sowie in kürzerem Abstand und ohne Schutzbarrieren zu den Wohngebieten. Dazu kommt natürlich noch die bisherige und weiterhin bestehende Belastung durch die Anlagen und Betriebsvorgänge auf dem bestehenden Gelände.

Die Berücksichtigung einer eventuellen zukünftigen Verringerung des Zulieferverkehrs ist aus heutiger Sicht nicht zulässig, da zunächst über Jahre hin sowohl forcierte Abbautätigkeiten im neuen Abbaugebiet als auch Zulieferungen von Rohgestein parallel stattfinden werden.

Die Tages-Staubbelastung resultiert deshalb eindeutig aus der beantragten erhöhten Abbaurate und den weiterhin noch laufenden Betriebsvorgängen auf dem bestehenden Gelände einschließlich der Zulieferungen, da nicht sichergestellt werden kann, dass jeweils nur das eine oder das andere stattfindet. 

Als Maßnahmen zur Emissionsminderung und –vorbeugung entsprechend den Forderungen der TA Luft und der Luftqualitätsrichtlinien der EU sind in jedem Falle zu fordern:

 7.1        Rechtzeitige Ersatzaufforstung eines funktionsfähigen dichten Schutzwaldes zwischen dem Erweiterungsgebiet und den Wohngebieten (Süd, Süd-Ost) mit mindestens der gleichen Schutzwirkung, wie sie der bestehende Waldbereich heute gewährt.
Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine Ersatzaufforstung für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der neuen Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so verstanden werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung zwischen dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den Antragsunterlagen wird eine "Aufforstung 1:1,5 rund um das neu entstehende Erweiterungsgelände (Buchen-Eichen-Mischwald) mit naturnahem Waldrandgürtel" als Kompensationsmaßnahme zum Fledermausschutz gefordert.

Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer Gemarkung versteut können diese Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" von bis zu 30 m Breite ist dazu natürlich nicht ausreichend.

Die entsprechende Schutzwirkung dieser Ersatzaufforstung muss vor Beginn der Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.
Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen, die zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung erst Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt das eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden (Beispiel Anhang A2).

7.2        Lager- und Logistikkonzept nach neuestem Erkenntnisstand,
einschließlich Maßnahmen, wie
            -           Schüttboxen, Stellwände,
            -           versiegelte Flächen und Fahrwege,
            -           Kehrfahrzeuge,
            -           Berieselungseinrichtungen,
            -           Begrünung,
            -           abgedeckte Oberflächen,
            -           abgeplante LKW-Ladeflächen
                       usw.

 7.3        Allgemeine organisatorische Maßnahmen, wie z.B.verbindliche Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln zu
            -           Einsatzort und –häufigkeit von Kehrmaschinen (arbeitstäglich),
            -           Einsatz von Berieselungsanlagen,
            -           Geschwindigkeitsbegrenzungen,
            -           Benutzung und Wartung der Reifenwaschanlage
                       usw.

7.4         Ortsfeste und gegebenenfalls mobile Berieselungsanlagen nach Stand der Technik zur Niederschlagung der Stäube bei allen staubbildenden Betriebsvorgängen, wie Bohren, Sprengen, Abwerfen, Verladen des Rohmaterials, Transport, Schütten, Brechen, Fördern, Aufbereiten, Verladen, Lagern usw.; Nachweis der Wasserversorgung auch in Perioden großer Trockenheit.

 

8          Schutzgut Landschaft

In den vorliegenden Antragsunterlagen wird in wortreichen Ausschweifungen versucht, ein Landschaftsbild des vorderen Odenwaldes darzustellen, in dem Industrieansiedlungen und vor allem Steinbrüche zum absolut normalen Erscheinungsbild unserer natürlichen Umgebung gehören. Darüber hinaus wird versucht, die nicht zu negierenden störenden Einflüsse durch die geplante Erweiterung des Steinbruchs wegen ihrer angeblich abgeschirmten Lage als nahezu unsichtbar darzustellen.

Zur Abrundung der Argumentation wird in einer pseudo-wissenschaftlichen Bewertung ein Punkte-Urteil der Landschaftsbildbeeinträchtigung ermittelt, das die vorweg getroffenen Aussagen rechnerisch belegen soll.

 All diese Aussagen basieren jedoch auf rein subjektiver, auf die wirtschaftlichen Ziele der Antragstellerin ausgerichteter Betrachtungsweise. So wurden sogenannte Wirkzonen, d.h. die Bereiche, von denen man Einblick in das landschafts-zerstörerische Geschehen hätte, durch "eigene Begehungen" oder "Befragung dabei angetroffener" Passanten ermittelt. 

Auf den Einsatz eines objektiven digitalen Höhenmodells und einer daraus abgeleiteten rechnerischen Sichtfeldanalyse mit anschließender neutraler und objektiver Bewertung wurde weise verzichtet, da dies mit großem Risiko zu anderen Ergebnissen geführt hätte.

Der Versuch, die visuelle Abschirmung der Erweiterungsfläche mit den Geländeschnitten in der Profilserie (Abb. 19.1.2-1) nachzuweisen, zeigt allein durch die willkürliche Wahl des Maßstabsverhältnisses und durch die Lage der Schnitte, dass hier nicht Objektivität, sondern einseitig zielgerichtete Verharmlosung die Hand geführt hat.

Die den Antragsunterlagen beigefügten Amateurfotografien des bestehenden Zustandes mit eingeblendetem Erweiterungsgebiet sind bezüglich jeweiligem Standort und Wahl der Brennweite ebenfalls eher als zweckgerichtet und den wirtschaftlichen Zielen der Antragstellerin dienend, denn als objektiv zu bezeichnen. Dies wird noch unterstrichen durch die vorwiegend verschwommene, schlecht belichtete Darstellung der Einblendungen (als "Anpassung der Lichtverhältnisse" bezeichnet), die zudem teilweise bereits dem Rekultivierungs-Stadium (Jahrzehnte später!) entsprechen.

Zur Verdeutlichung der Landschaftszerstörung fügen wir nochmals unsere "Vorher-Nachher"-Darstellungen bei, die alle von Standorten der direkten Ortsumgebung aufgenommen wurden, an denen Wanderstrecken vorbeiführen, d.h. die von Erholungssuchenden regelmäßig aufgesucht werden (Anhang A5). Die sichtbare Landschaftszerstörung, verbunden mit den gleichzeitig auftretenden Immissionen von Lärm, Staub und fallweise Sprengerschütterungen ergeben zusammen für den Betrachter den Eindruck des "Landschaftsbildes". Es ist wohl nachvollziehbar, dass hier nicht mehr von einer geringen Beeinträchtigung gesprochen werden kann.

Fakt ist, dass die Erweiterungsplanung, bei aller zielgerichteten Argumentation der Antragstellerin, eine gigantische Naturzerstörung und Zerstörung des Landschaftsbildes sowie des naturräumlichen Charakters unserer Ortsumgebung beinhaltet.

 Die Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald lässt derart schwerwiegende Eingriffe in das Landschaftsbild nicht zu.

Selbst nach Abschluss der Rekultivierung nach einigen Jahrzehnten ergäbe sich eine für unsere Region absolut untypische Landschaftsform.

Im vorderen Odenwald befinden sich natürlicherweise keine Krater oder tief eingeschnittene steilwandige Talschluchten, sofern sie nicht von Menschenhand aus wirtschaftlichen Gründen der Ressourcenausbeutung geschaffen wurden.
Aus der Tatsache, dass es solche Beispiele leider dennoch gibt, kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass diese und ähnliche Erscheinungen zur allgemeinen Kulturlandschaft des vorderen Odenwaldes gehören und somit zu tolerieren wären.

Die bisherige Wahrnehmung des Landschaftsbildes der unmittelbaren Ortsumgebung durch die betroffenen Menschen beinhaltet neben der Existenz des bestehenden und äußerst störenden Steinbruchareals natürlich auch die Gewissheit, dass der Abbau nach allen bisherigen Aussagen von Politik und Verwaltung ein nahes Ende finden würde (s. a. Pkt. 2.1).
Nur unter diesem Zusatzaspekt wurde die bereits bestehende Landschaftszerstörung mit allen negativen Begleiterscheinungen für die Natur, die Gesundheit der Menschen sowie den Erhalt des privaten Eigentums und der Altersvorsorge bisher erduldet.

 Die Hoffnung auf ein nahes Ende des Gesteinsabbaus in Mackenheim wurde darüber hinaus für jedermann aktuell gestützt durch dokumentierte Aussagen im neuesten Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach.
Darin heißt es unter B2.1, Naturraum: "Einzige Besonderheit auf der Gemarkung ist der Gesteinsabbau im Nordteil an der Gemarkungsgrenze zu Vöckelsbach .... Welche Dimensionen dieser Abbau angenommen hat, zeigt ein Vergleich der Karten. Das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen ....".

 Da das Schutzgut Landschaft unmittelbar mit der Gesundheit und dem Wohlbefinden der betroffenen Menschen verbunden ist, ist im vorliegenden Falle eine weitere Verlängerung der Steinbruch-Betriebsphase mit einer gigantischen Erweiterung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, mit zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Staub, Lärm und Sprengungen und zudem noch in erheblich geringerem Abstand zu den Wohnungen als bisher absolut nicht mehr vertretbar. Eine weitere Landschaftsvernichtung für die nächsten Jahrzehnte wird deshalb von den betroffenen Menschen kategorisch abgelehnt, auch in bewusster Verantwortung für künftige Generationen.

 Diese strikte Ablehnung der beantragten Steinbruch-Erweiterung aus Gründen der eigenen Gesundheit und des eigenen Wohlbefindens der Menschen trägt noch zusätzlich dazu bei, dass die geplante Landschaftszerstörung im Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann.

 In den im Flächennutzungsplan der Gemeinde Abtsteinach integrierten aktuellen gültigen Landschaftsplänen wird das geplante Erweiterungsgebiet explizit aufgeführt als "Korridor zur linearen Biotopvernetzung" mit dem landespflegerischen Ziel "keine Zerschneidung, keine Bebauung". Das bestehende Abbaugebiet wird dargestellt als "Vorrangfläche für Rohstoffabbau" mit dem Planungsziel "keine Erweiterung, Renaturierung" (Plan "Schutzgebiete / Restriktionen).

Diese aktuellen planerischen Ziele mit aktuellem Datum vom 20.02.2003 sind aufgrund objektiver fachgerechter Beurteilung des Landschaftsbestandes festgelegt worden. Die betroffenen Menschen stehen im Vertrauen auf die langfristige strategische Landesentwicklungs- und Regionalplanung und im Vertrauen auf bisherige verbindliche Zusagen aus Politik und Verwaltung.

 Eine Erweiterung des Abbaugebietes ist deshalb nicht nur wegen der unzumutbaren zerstörerischen Auswirkungen, sondern auch politisch keinesfalls zu verantworten.

 Im Übrigen, um auf die Darstellungen in den Antragsunterlagen zurückzukommen, interessiert die direkt betroffenen Menschen weniger die Wirkung der Landschaftsvernichtung aus dem Blickwinkel des Ireneturms auf der Tromm als aus dem unmittelbaren Erleben in der naturräumlichen Umgebung ihrer Heimat.
Und aus dieser Sicht wäre eine Landschaftsvernichtung auch ein Verbrechen, wenn man sie nicht von jedem Standort aus in ihrem vollständigen Ausmaß übersehen könnte. Aus dieser Sicht ist eine Landschaftsvernichtung innerhalb des heimatlichen Landschaftsschutzgebietes auch dann strikt abzulehnen, wenn sie hinter einem sogenannten Sichtschutz stattfindet.

 

9          Schutzgut Erholung

Das geplante Erweiterungsgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Bergstraße-Odenwald, der die Entwicklung, Pflege und den Ausbau natur- und landschaftsgebundener Erholung zum Ziel hat. 

Die Ortsumgebung von Mackenheim ist geprägt durch ein vielfältiges, attraktives Wegenetz für Wanderer und Spaziergänger, auf das auch in den Informationen des Abtsteinacher Geopark-Wanderzentrums hingewiesen wird. Die Wege sind teilweise als markierte überregionale Wanderwege, teilweise durch Eigeninitiative des ortsansässigen Gasthofs ausgezeichnet und beinhalten mehrere Rundwege verschiedener Länge und Anforderungen.

Entlang dieser Rundwege besteht immer wieder die Möglichkeit, das Erweiterungsgelände in seiner Gesamtheit einzusehen (z.B. Kuhweg, Skihang usw.) bzw. die Abbruchwände in verschiedenen Perspektiven als Störfaktor der natürlichen Umgebung wahrzunehmen. Ganz sicher wahrnehmbar ist in jedem Falle die Geräuschentwicklung, die Schockwirkung der regelmäßig durchgeführten Sprengungen und der auf der Vegetation abgelagerte Feinstaub.

Die Ausführungen in den Antragsunterlagen zur stark eingeschränkten Wahrnehmung der Betriebsgeräusche durch Erholungssuchende ist nicht zutreffend, da bereits im bestehenden Betrieb immense Geräuschbelästigungen auf bestimmten Spazierwegen (z.B. am Osthang des Mackenheimer Tales) stark belästigend wahrgenommen werden. Bei dem geplanten Abbaubetrieb im Erweiterungsgelände wird diese Belästigung noch verstärkt und auf weitere Wanderwege (z.B. Kuhweg-Gebiete) ausgedehnt werden. Zukünftig vorgesehene Sprengungen in diesem Bereich werden eine weitaus größere Schockwirkung auf Spaziergänger, Wanderer und Erholungssuchende verursachen, als dies bisher im bestehenden Betrieb der Fall war, da sie in direkter Nähe zu den Erholungsgebieten stattfinden werden und keinerlei Schutzbarriere zwischen dem Emissionsort und den Erholungsgebieten mehr vorhanden sein wird. Der vorgesehene "Sichtschutz" ist als Schutzfunktion gegen Immissionen jeglicher Art höchst ungeeignet.

In direkter Nachbarschaft zum geplanten Erweiterungsgebiet liegt der Mackenheimer Gasthof "Zum Grünen Baum", ein Familienunternehmen mit langer Tradition, seit über 120 Jahren in Familienbesitz. Dieser Gasthof bot bisher vor allem für Familien mit Kindern umfassende Erholungsmöglichkeiten als Ausgangspunkt für Wanderungen in die unberührte Naturlandschaft, für Ausritte mit hauseigenen Pferden sowie für Kutschfahrten, um nur einige Angebote zu nennen. Inzwischen hat sich somit ein beachtenswerter Kundenstamm von Familien gebildet, die immer wieder gerne ihre kostbare Freizeit oder ihre Urlaubswochen in der herrlichen naturbelassenen Landschaft der Ortsumgebung Mackenheims verbringen wollen. 

Das geplante Erweiterungsgebiet betrifft ein Gelände in kürzester Distanz zu diesem Touristik-Anwesen und verläuft genau in die Regionen hinein, in der bisher dessen Gäste in natürlicher Umgebung Entspannung suchten.

Zahlreiche Diskussionen, die deshalb bereits seit Monaten zum Thema Steinbruch-Erweiterung in diesem Hause stattfinden, verdeutlichen, dass die Gäste nicht mit einem Erholungsaufenthalt in der Nähe eines Stein-Abbaugebietes einverstanden sein werden, sondern eine unberührte Landschaft vorziehen. Durch Wegfall des derzeitigen Schutzwaldes sähen sich die Gäste direkt dem Lärm und Staub der Steinbruch-Industrie ausgesetzt. Dies kann auf keinen Fall akzeptiert werden.

Die Besitzer des Gasthofes fühlen sich dadurch in höchstem Maße von den Erweiterungsplänen betroffen und direkt in ihrer Existenz als Tourismusbetrieb für Erholungssuchende im Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet bedroht.

 

10       Schutzgut Sachgüter, Wohnung, privates Eigentum

Der Aussage in den Antragsunterlagen, dass sich hinsichtlich der Auswirkungen von Sprengerschütterungen keine Gefährdung von Sachgütern ergibt, muss hier widersprochen werden. In unseren Ausführungen Kap. 4.2 "Erschütterungen" haben wir auf die hohe Unsicherheit und die vorhandenen unabschätzbaren Risiken der vorliegenden Prognosen hingewiesen. Aus heutiger Sicht kann eben gerade nicht sichergestellt werden, dass die Anhaltswerte für Schwingungsgeschwindigkeiten am Fundament bzw. in der obersten Deckenebene immer unterschritten werden, zumal auch die Übertragung der Fundamenterschütterung auf die oberste Deckenebene je nach Gebäudestruktur mit weit höheren Faktoren anzusetzen wäre, als in der Prognose angenommen.

Für spätere Nachweisverfahren bezüglich aufgetretener Schäden an privaten Bauwerken wird vor Beginn von Sprengungen im Erweiterungsgebiet die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens an den betroffenen Wohngebäuden in Mackenheim gefordert.

Außer den direkten Schäden an privaten Bauwerken ergeben sich jedoch zusätzlich unbestreitbare allgemeine Wertminderungen der privaten Anwesen infolge der Erweiterung des Abbaugebietes mit allen negativen, störenden und gesundheitsschädigenden Beeinträchtigungen der Menschen, ihres Lebensraumes und ihrer Lebensqualität.
Gegenüber den Erwartungen an ein Wohnobjekt in natürlicher Ortsumgebung inmitten eines Landschaftsschutzgebietes unter mehrfach dokumentierter Zusage des baldigen Endes des bestehenden Steinbruchbetriebes ergeben sich bei Genehmigung der Erweiterungspläne gravierende Abweichungen. Diese Veränderung im direkten Wohn- und Lebensraum mit dem dann zu betrachtenden Zeithorizont der nachteiligen Beeinflussungen schlägt sich direkt in einem gravierenden Wertverlust des Wohn- und Grundeigentums nieder.

Bereits jetzt stehen in Mackenheim mindestens vier Wohnanwesen seit mehreren Monaten zum Verkauf und erweisen sich als unverkäufliche Objekte.

 Da das Wohneigentum und der Grundbesitz für die Mehrzahl der in Mackenheim wohnenden Menschen gleichzeitig als private Altersversorgung geplant ist, stehen die betroffenen Menschen im Falle der Erweiterung vor dem Verlust nicht nur ihrer privaten Sachgüter, sondern auch ihrer langfristigen strategischen Zukunftsplanung.

Aus diesem Grunde ist eine Steinbruch-Erweiterung, wie in den Antragsunterlagen beschrieben, auch zugunsten der Lebensplanung der betroffenen Menschen strikt und konsequent abzulehnen. 

 

11       Schutzgut Kultur

Das Kulturgut, d.h. bedeutsame Zeugnisse menschlichen Handelns in Mackenheim, ist primär bestimmt durch die landschaftsprägenden landwirtschaftlichen Betriebe des Ortes. Hierzu gehören die Höfe dieser Betriebe, die Felder, Weiden und teilweise zugehörige Forstgebiete.

Aus den Anfängen des vergangenen Jahrhunderts ist die Geschichte der von William Berghegger seinerzeit erworbenen Höfe in Mackenheim bis heute mitbestimmend für die Struktur der Mackenheimer Besiedelung und der Ortsumgebung.

Aus dieser Zeit stammt ein für die regionale Geschichte höchst bedeutsames Kulturgut, die Grabstätte der Familie Berhegger, direkt östlich zum Eintritt in das geplante Erweiterungsgebiet gelegen (Anhang A6). Diese Grabstätte besteht heute aus 13 Gräbern. Sie wurde nach Schilderungen von Angehörigen an dieser Stelle platziert, da die Familie des William Berghegger dort den schönsten Ort ihres gesamten Besitzes gefunden hatte, die sogenannte "Rehwiese" am Waldrand mit einem plätschernden Bach.

Dieser herrliche Ort wurde in den vergangenen Jahren des bestehenden Steinbruch-Betriebes bereits weggesprengt und in einen Abbaukrater verwandelt.
Eine weitere Verschandelung dieses hochwertigen kulturellen Erbes durch eine Abbaufront, die sich nur wenige Meter von den Grabstätten entfernt nach Süden schiebt und die Familiengräber an einen steilen Abgrund befördert, ist aus kultureller Sicht nicht vertretbar. Auch mit den Werten der Pietät und der Totenruhe ist ein solcher zerstörerischer Eingriff unvereinbar.

Von William Berghegger wurden Anfang des vorigen Jahrhunderts die Bauernhäuser in Ortsstraße 26 und 28 sowie im Vöckelsbacher Weg 4 erworben. Diese noch bestehenden und genutzten Objekte sind höchst erhaltenswert und stehen unter besonderem Denkmalschutz.
Die Häuser in Ortsstraße 26 und 28 stammen aus dem Ende des 19. Jahrhunderts,
Ortsstraße 26 wurde um ca. 1920 rekonstruiert.
Das Kellergeschoss des Gebäudes im Vöckelsbacher Weg 4 stammt aus dem Jahre 1576,
die oberen Geschosse aus dem Jahre 1889.
Hinsichtlich der Auswirkungen aus Sprengungen sind diese Bauwerke entsprechend ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit anders einzustufen als neuere Wohngebäude.

Die DIN 4150-3 für Einwirkungen auf bauliche Anlagen gibt für solche Bauten einen Anhaltswert für Schwinggeschwindigkeiten am Fundament in Höhe von 3 mm/s und in der obersten Deckenebene in Höhe von 8 mm/s vor. Die im Prognosegutachten errechneten zu erwartenden Erschütterungswerte liegen bereits bei minimaler Lademenge je Zündzeitstufe weit über diesem Anhaltswert (Abstand 180 m, Lademenge 50 kg, Erwartungswert 5,8 mm/s am Fundament).

 Bei diesen Werten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mittelfristig mit massiven Gebäudeschäden zu rechnen. Dies ist nicht zulässig und kann deshalb keinesfalls die Zustimmung zu einer Genehmigung finden.

 Ein weiteres Kulturobjekt in Mackenheim ist das Eisenbahnviadukt am nördlichen Talausgang.

Dieses beachtenswerte Kulturdenkmal ist in seiner imposanten Erscheinung bestimmend für den Einblick in das Mackenheimer Tal.
Wenn, wie nach den Antragsunterlagen geplant, in unmittelbarer Nähe Aufschüttungen erheblichen Umfangs stattfinden, um einen Abtransport des Abraums aus dem Erweiterungsgebiet zu vermeiden, wird das Erscheinungsbild dieses Kulturdenkmals am Taleingang erheblich beeinflusst bzw. gänzlich zunichte gemacht. Eine Aufschüttung im vorgesehenen Ausmaß in unmittelbarem Sichtzusammenhang zum Viadukt ist daher strikt abzulehnen.

 

12       Sonstiges  

12.1     Verlegung des Sprengstofflagers

Die den Antragsunterlagen beigelegten technischen Beschreibungen aus dem Jahre 1981 stellen sicher nicht mehr den Stand einer modernen technischen Einrichtung mit dem hier erforderlichen hohen Sicherheitswert dar.

Ebenso zweifelhaft erscheint die Aussagekraft eines Lieferscheins für Transportbeton vom 06.07.1984.

Aus Anhang 9 der Antragsunterlagen können für die Sicherheitsabstände des Sprengstofflagers folgende Daten entnommen werden:
Der Schutzabstand zu Wohnbereichen beträgt 220 m,
der Schutzabstand zu Verkehrswegen 150 m.
Der Schutzabstand zu sonstigen Gebäuden des "ungefährlichen Betriebsteils" beträgt außerhalb der Ausblasrichtung (bei Erdüberdeckung) mindestens 150 m
und innerhalb der Ausblasrichtung (ungeschützt) mindestens 275 m.
Diese Mindestabstände werden für die Bürogebäude an der Klassieranlage, das Gebäude der Vorbrecheranlage sowie für die viel befahrenen Verkehrswege auf dem Betriebsgelände unterschritten.

Im Übrigen bedeutet eine Ausblasrichtung nach Südwesten eine Gefährdung des Betriebspersonals in ihrem dauernden täglichen Arbeitsbereich.

Die Auswirkungen auf die Waldwege mit möglichem Personenverkehr in unmittelbarer Nähe um die Grabstätte der Familie Berghegger sind ebenfalls zu berücksichtigen.

12.2     Radioaktives Gestein

In den Jahren um 1975 wurden Kobalt- und Wismut-Funde im Abbaugebiet des Mackenheimer Steinbruchs bekannt. Aus dieser Zeit existieren einige Fachberichte und Veröffentlichungen über das Vorkommen radioaktiven Materials im Gestein des Mackenheimer Abbaugebietes.

Eine Gefährdung des Betriebspersonals und der Bevölkerung durch neu auftretende radioaktive Materialien im Gestein ist durch entsprechende Untersuchungen, Nachweise und Vorsorgemaßnahmen auszuschließen.

   

12.3     Aufforstungsgebiete

Die den Antragsunterlagen beigelegte Eigentümererklärung zum "grundsätzlichen" Einverständnis mit der Aufforstung auf den angegebenen Flurstücken ist unvollständig. Es fehlen mindestens die Unterschriften für Krämer, Reinhold Jöst und Richard Schmitt. 

(Im Zuge der geforderten Aufforstung eines Schutzwaldes im Verhältnis 1:1,5 am südlichen und südöstlichen Rand des Erweiterungsgebietes zum Schutz der Wohngebiete muss diese Unterlage ohnehin neu erstellt werden.)

 

13       Zusammenfassung

 In einer Sitzung des Abtsteinacher Gemeindevorstands wurde am 07.08.2001 auf Antrag des Abtsteinacher Bürgermeisters "nebenbei" beschlossen, durch eine Abweichung von den Zielen des damals noch jungen Raumordnungsplanes "RPS 2000" eine Erweiterung des bestehenden Mackenheimer Steinbruchs der PWS grundsätzlich zu ermöglichen.

Eine vorherige verantwortungsvolle und gewissenhafte Abwägung der Belange von Natur- und Landschaftsschutz sowie der betroffenen Menschen, deren Gesundheit, Lebensqualität und Eigentum bzw. Altersvorsorge fand nicht statt. 

Da der Antrag auf Abweichung von der Gemeinde Abtsteinach selbst gestellt wurde, war implizit damit verbunden, dass von dieser Gemeinde als maßgebende Beteiligte bei der Abfrage der Träger öffentlicher Belange niemals eine prinzipielle Ablehnung der Abweichung kommen konnte. Damit war das größte Risiko bei der Durchsetzung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnungsplanung zugunsten einer möglichen Steinbruch-Erweiterung beseitigt. 

Inzwischen wurde offenbar, dass sich hinter den Planungen der Steinbruch-Betreiberin PWS eine gigantische Zerstörung unseres Natur- und Landschaftserbes, verbunden mit unzumutbaren Beeinflussungen von Gesundheit, Lebensqualität und persönlichem Eigentum der betroffenen Einwohner Mackenheims verbirgt.
Mit einer Steinbruch-Erweiterung ist darüber hinaus die finale Zerstörung eines über Jahrzehnte gewachsenen höchst wertvollen Lebensraumes als Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und Lebensgemeinschaften verbunden.

Die vorgelegten Antragsunterlagen beinhalten in weiten Bereichen eine höchst einseitige, sich mitunter widersprechende, teilweise verniedlichende und teilweise sogar äußerst zynische Positivdarstellung der geplanten Erweiterungs-Maßnahmen und deren Folgen für Mensch, Natur und Landschaft.

Diese Unterlagen, einschließlich der zugehörigen "Nachweise" und "Prognosegutachten", sind keinesfalls auch nur ansatzweise geeignet, unsere stärksten Befürchtungen zu widerlegen. 

Aus den vielfältigen oben dargestellten Gründen ist dem beantragten Vorhaben einer südlichen Steinbruch-Erweiterung im Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet aus Sicht der betroffenen Bürger die Genehmigung zu versagen.

Sollte das Vorhaben, trotz seiner höchst nachteiligen Auswirkungen, die Zustimmung der Genehmigungsbehörde finden, so ist eine eventuelle Genehmigung unabdingbar mit entsprechenden Auflagen zur Schadensbegrenzung zu verbinden.

    

14       Auflagen-Empfehlungen

Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich im Falle einer Genehmigung, über die entsprechend nachzubessernden oder nachzureichenden Gutachten und Nachweise hinaus, mindestens folgende Auflagen-Empfehlungen: 

 

14.1     Die Erhöhung der Abbaurate von derzeit 350.000 t/a auf 600.000 t/a ist aus Gründen der nicht zu vermeidenden unakzeptablen erheblichen Belastungen für die Umwelt und für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe zu dem neuen Abbaugebiet lebenden Menschen strikt abzulehnen.

Aus gutem Grund wurde die maximale Abbaurate in den bisherigen Genehmigungen immer auf 350.000 t/a beschränkt, obwohl das bisherige Abbaugebiet noch erheblich weiter von den Wohnungen der Menschen entfernt lag. Eine Verdoppelung der Sprengrate mit höheren Belastungen in wesentlich geringerem Abstand zu den Wohnungen ist nicht zumutbar.

 

14.2     Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten im Erweiterungsgebiet ist die Ersatzaufforstung eines funktionsfähigen dichten Schutzwaldes zwischen dem Erweiterungsgebiet und den Wohngebieten (Süd, Süd-Ost) mit herangewachsenen Bäumen einzurichten.

(Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine Ersatzaufforstung für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der neuen Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so verstanden werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung zwischen dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den Antragsunterlagen wird eine "Aufforstung 1:1,5 rund um das neu entstehende Erweiterungsgelände (Buchen-Eichen-Mischwald) mit naturnahem Waldrandgürtel" als Kompensationsmaßnahme zum Fledermausschutz gefordert.
Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer Gemarkung verstreut, wie sie in den Antragsunterlagen vorgesehen ist, können diese Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" mit maximal
30 m Breite ist dazu nicht ausreichend.)

Die entsprechende Schutzwirkung dieser Ersatzaufforstung muss vor Beginn der Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.

Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen, die zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung erst Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt das eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden. 

 

14.3     Nach dem Stand der Technik sind unvermeidbare Emissionen auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken.
So müssen z.B. an den Bohrgeräten im Rahmen dieser Vorsorge zusätzliche Schalldämm-Maßnahmen für die Bohrwerkzeuge eingesetzt werden, wie z.B. mobile Schalldämmwände oder Schalldämmhauben.

 

14.4     Emissionsstarke Arbeiten, wie z.B. Bohren, Sprengen oder Laden mittels Bagger dürfen nicht nach 18.00 h stattfinden. 

14.5     Bei jeder Sprengung, unabhängig von der Wurfrichtung, müssen die Sprengparameter so gewählt werden, dass Sprengungen nur mit minimaler Erschütterungswirkung stattfinden.
Nicht nur bei Annäherung an die Anhaltswerte, sondern dem Vorsorgegebot folgend, bei allen Sprengungen sind die Bohrlochtiefen und die Lademenge je Zeitstufe zu minimieren, ist mit unterschiedlichen Zeitstufen innerhalb eines Bohrlochs zu sprengen, ist die Lage des Einbruchs zu optimieren und sind ggf. Hilfslöcher zu bohren usw.

 14.6     Zur vorsorglichen Minimierung der Erschütterungsemissionen im Flächenanteil mit südöstlicher Abbaurichtung (nördliche Wurfrichtung) ist die Breite des ersten Vortriebs in die Erweiterungsfläche ("schmale östliche Abbaufront") auf ein technisch mögliches absolutes Mindestmaß
(kleiner 100 m) zu beschränken.

Hierzu sind Wege zu finden, wie man diese Abbaufront auf eine weitaus niedrigere Breite verringern kann. Das Ergebnis ist dann als Maximalwert vorzugeben. 

14.7     Zur Übertragung der für die Gebäudefundamente berechneten oder gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten auf das Obergeschoss eines Gebäudes ist anstelle des im Gutachten benutzten Erhöhungsfaktors 2,5 ein Faktor von mindestens 4 ... 5 für Betondecken und entsprechend höher für Holzbalkendecken anzusetzen (siehe auch Vorgabe des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beurteilung des Genehmigungsantrags aus 1997, Schreiben II-Ze vom 21.03.1997 an PWS). 

14.8     Für alle Bauwerke, die dem Denkmalschutz unterliegen (Ortsstraße 26 und 28 sowie Vöckelsbacher Weg 4), müssen die Anhaltswerte nach Tab.1, Zeile 3, DIN 4150-3 Anwendung finden. 

14.9     Es sind ortsfeste und gegebenenfalls mobile Berieselungsanlagen nach Stand der Technik zur Niederschlagung der Stäube bei allen staubbildenden Betriebsvorgängen, wie Bohren, Sprengen, Abwerfen, Verladen des Rohmaterials, Transport, Schütten, Brechen, Fördern, Aufbereiten, Verladen, Lagern usw. vorzusehen.
Die ausreichende Wasserversorgung auch in Perioden großer Trockenheit ist nachzuweisen. 

14.10   Es ist ein Lager- und Logistikkonzept nach neuestem Erkenntnisstand auszuarbeiten, das Maßnahmen einschließt, wie
            -           Schüttboxen, Stellwände,
            -           versiegelte Flächen und Fahrwege,
            -           Kehrfahrzeuge,
            -           Berieselungseinrichtungen,
            -           Begrünung,
            -           abgedeckte Oberflächen,
            -           abgeplante LKW-Ladeflächen usw.

sowie allgemeine organisatorische Maßnahmen, wie z.B. verbindliche Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln zu erstellen mit Vorgaben zu

            -           Einsatzort und –häufigkeit von Kehrmaschinen (arbeitstäglich),
            -           Einsatz von Berieselungsanlagen,
            -           Geschwindigkeitsbegrenzungen,
            -           Benutzung und Wartung der Reifenwaschanlage
                       usw. 

14.11   Um die Belastung und Gesundheitsschädigung für die betroffenen Menschen in den derzeitigen Verkehrs-Brennpunkten Mörlenbach und Weiher abzumildern, sind die Verkehrswege des Lieferverkehrs durch geeignete organisatorische oder verkehrstechnische Maßnahmen gleichmäßig auf verschiedene Strecken aufzuteilen. Dabei müssen zur Entlastung der L 3120 durch Weiher die Strecken über die L 3408 (Siedelsbrunn) und L 3409 (Zotzenbach) stärker beschickt werden. 

14.12   Für spätere Nachweisverfahren bezüglich aufgetretener Schäden an privaten Bauwerken ist vor Beginn von Sprengungen im Erweiterungsgebiet ein Beweissicherungsverfahren an den betroffenen Wohngebäuden in Mackenheim durchzuführen (Laufzeit über die maximale geplante Betriebsdauer von 25 Jahren).

14.13   Als Gewähr für eine ordnungsgemäße Rekultivierung des Abbaugeländes ist eine ausreichend bemessene Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten Bankbürgschaft zu erbringen.
Die ausreichende Bemessung ist nachzuweisen. 

14.14   Im Zuge der Überwachung der Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie der laufenden Erhaltungspflege aller angepflanzten Gehölze sind in jährlichem Abstand Zwischenabnahmen mit der Genehmigungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

 

   

Unterschrift

 

Bürgerinitiative gegen die
Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs

 

 

15     Anhang

A1       Einladung mit Tagesordnung zur Sitzung des Abtsteinacher Gemeindevorstandes
am 07.08.2001, in der der Abweichungsantrag beschlossen wurde

A2       Rekultivierungs-"Aufforstung" nördlich des Viadukts  

A3       Ökosystem "Finsterklingen" 

A4       Staubbelastung

A4-1   Normalbetrieb Brecher- und Klassieranlage
A4-2   Normalbetrieb Ladevorgang
A4-3   Feinstaub-Ablagerungen auf der Vegetation

A5       Verdeutlichung des Eingriffs in die Landschaft

A5-1   Sicht aus Süd-Osten, oberhalb "Am Langen Bangert"
A5-2   Sicht aus Süd-Osten, oberhalb Wohngebiet
A5-3   Sicht aus Osten, Bauernhof Berghegger
A5-4   Sicht aus Süden, Wanderweg Gasthof "Zum Grünen Baum"

A6       Grabstätte der Familie Berghegger

   

  


   

ANHANG A1    Einladung mit Tagesordnung zur Sitzung des
                            Abtsteinacher Gemeindevorstandes am 07.08.2001,
                            in der der Abweichungsantrag beschlossen wurde


 

 

ANHANG A2       "Rekultivierungs-Aufforstung" nördlich des Viadukts

 

 

 

 ANHANG A3       Ökosystem "Finsterklingen"


 

 

ANHANG A4       Staubbelastung

A4-1   Normalbetrieb Brecher- und Klassieranlage

A4-2   Nomalbetrieb Ladevorgang

A4-3   Feinstaub-Ablagerungen auf der Vegetation


 
 

 

 

 

ANHANG A5       Verdeutlichung des Eingriffs in die Landschaft

A5-1   Sicht aus Süd-Osten, oberhalb "Am Langen Bangert"

A5-2   Sicht aus Süd-Osten, oberhalb Wohngebiet

A5-3   Sicht aus Osten, Bauernhof Berghegger

A5-4   Sicht aus Süden, Wanderweg Gasthof "Zum Grünen Baum"


 

 

 

ANHANG A6       Grabstätte der Familie Berghegger

 


 

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