1
Autorisierung
Unmittelbar im Anschluss an eine
Informationsveranstaltung von Bürgern des Abtsteinacher Ortsteiles Mackenheim
über die Planungen zu einer gigantischen Erweiterung des bestehenden
Steinbruchs in Mackenheim fand am Freitag, den 26.10.2001 die konstituierende
Sitzung der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des Mackenheimer
Steinbruchs statt (BiSS = Bürgerinitiative Steinbruch Stop).
In den Sprecherausschuss dieser Bürgervereinigung
wurden gewählt:
Marlies Eschmann,
Ralf Eschmann,
Michael Haberstroh,
Ulrich Haberstroh,
Hannelore Berghegger,
Hermann Berghegger,
alle wohnhaft in 69518 Abtsteinach-Mackenheim.
Die Funktion der Vorsitzenden des Sprecherausschusses übernahm
Marlies Eschmann.
Der Sprecherausschuss repräsentiert die Bürgerinitiative
und vertritt ihre Belange nach außen. Ansprechpartner ist die Vorsitzende des
Sprecherausschusses oder ersatzweise eine Person des Sprecherausschusses in
der o.g. Reihenfolge.
In einer nachfolgenden Unterschriften-Sammlung
unter den wahlberechtigten Einwohnern Mackenheims sprach sich die Mehrheit der
betroffenen Ortsbevölkerung gegen die geplante Erweiterung des Steinbruchs im
Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet aus.
Die Anzahl der Gegnerschaft (74 Unterschriften)
im betroffenen Abtsteinacher Ortsteil Mackenheim repräsentiert
etwa 2/3 der erwachsenen Einwohner Mackenheims und gleichzeitig ca. 75% aller
befragten Bürger in dem betroffenen Ortsteil.
Weitere ca. 400 Unterschriften
aus zusätzlichen spontanen Unterschriftenaktionen in den Nachbargemeinden Mörlenbach-Weiher
und –Vöckelsbach wurden schrittweise ergänzt, sowie weit über 100
Unterschriften, zeitweise gesammelt in dem unmittelbar betroffenen
Mackenheimer Gaststätten- und Tourismusbetrieb "Zum Grünen Baum".
Diese Unterschriftensammlungen wurden u.a. mit unseren
Schreiben vom 01.11.2001 und 10.12.2001 dem Regierungspräsidenten in
Darmstadt übergeben.
Die Unterzeichner lehnen eine Steinbruch-Erweiterung
und die damit verbundene Wald- und Landschaftszerstörung mit aller
Entschiedenheit ab und dokumentierten dies mit ihrer Unterschrift. Sie
forderten alle in diesem Zusammenhang handelnden Personen in Politik und
Verwaltung auf, alle Maßnahmen einzuleiten, die geeignet, bzw.
erforderlich sind, um für den uneingeschränkten Erhalt von Umwelt, Natur,
Landschaftsbild und Ortscharakter sowie für die Beibehaltung des
landschaftsgebundenen Erholungswertes unserer Ortsumgebung und für den
Fortbestand unserer Gesundheit und Lebensqualität zu sorgen und die von der
Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG geplante Steinbruch-Erweiterung
nachhaltig zu verhindern.
Ziel der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des
Mackenheimer Steinbruchs ist die Bündelung aller Forderungen der betroffenen
Ortsbürger im Zusammenhang mit der geplanten Steinbruch-Erweiterung, zum
Erhalt von Natur- und Landschaftsschutz, für die Beibehaltung der natürlichen
Eigenart des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes unserer Ortsumgebung
und für den Fortbestand unserer Lebensqualität und Heimat im weitesten Sinne
sowie des Wertes unseres privaten Eigentums.
Die Bürgerinitiative stützt sich dabei auf die
Autorisierung durch die betroffenen Ortsbürger und wertet die
Unterschriftensammlung unter den erwachsenen Bürgern Mackenheims als
dokumentierte entsprechende Willensäußerung.
2 Politische
Aspekte
2.1
Ausgangssituation
Der langjährige Rechtsstreit zwischen der Porphyrwerke
Weinheim-Schriesheim AG auf der einen Seite und der Bürgerinitiative Vöckelsbach
sowie der Gemeinde Mörlenbach auf der anderen Seite wurde im Jahre 1997 durch
einen gerichtlichen Vergleich beendet.
Mit Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt nach § 16
BImSchG vom 13.08.1997 wurde die
Abbaufläche des Steinbruchs “endgültig auf den
Abbauabschnitt 1 (Zone 1-4) begrenzt“, die Abbaurate für die
Restfläche wurde mit maximal 350.000 t/a festgeschrieben.
Eine zusätzliche Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs war somit
nicht mehr möglich.
Die regionale Raumordnungsplanung bekräftigte dieses Ziel im
Regionalplan "Südhessen 2000", in dem die Abbaufläche für den
Steinbruch begrenzt und die angrenzenden Gebiete auf Mackenheimer Gelände als
"Waldbereich, Bestand" und als "Bereich für Landschaftsnutzung
und -pflege" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bergstraße-Odenwald
eingestuft wurden.
Der Landschaftszerstörung durch den Stein-Abbau war
somit eine Grenze gesetzt, die natürliche Eigenart der restlichen Landschaft
sowie die verbliebenen Naturräume und Waldgebiete konnten erhalten werden.
Die direkt betroffenen Bürger von Mackenheim, Vöckelsbach
und Weiher konnten zudem mit einem baldigen Ende der jahrelangen starken
Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität durch Lärm, Explosions-Stoßwellen,
Staub, Schwerlastverkehr usw. rechnen. Der im Februar 2001 veröffentlichte
Regionalplan "Südhessen 2000" untermauerte diese Hoffnungen und die
Bürger ertrugen die Steinbruch-Auswirkungen in Gewissheit auf ein baldiges
Ende.
Jedem betroffenen Bürger sind zudem noch die Aussagen von einer Reihe maßgebender
Politiker im Ohr, die zu Zeiten des Rechtsstreites vor 1997 um eine
Genehmigung aus dem Jahre 1974 unisono erklärten, eine Abbaugenehmigung
in einem solchen Ausmaß sei "heutzutage einfach undenkbar" und "politisch
nicht zu verantworten".
Nun, nur wenige Jahre später, planen die Porphyrwerke
Weinheim-Schriesheim AG eine massive Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs
nach Süden in Richtung der Mackenheimer Wohngebiete.
Überall in unserer Republik setzt sich vernünftigerweise
die verantwortungsvolle Ansicht durch, dass Anlagen der Großindustrie in großem
Abstand zu Wohn- und Erholungseinrichtungen anzusiedeln sind, um nachteilige
Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen. Noch vorhandene
Industrieanlagen in Wohngebietsnähe werden Zug um Zug in abseits liegende
Industriegebiete umgesiedelt.
Im Gegensatz zu dieser allgemeinen Erkenntnis soll
hier eine Großanlage mit immensen Beeinträchtigungen in Richtung Wohn- und
Erholungsgebiete erweitert werden.
Der Abstand zu den Wohngebieten soll um durchschnittlich 350 m verringert
werden. Der kürzeste Abstand zu vorhandenen Wohnungen soll auf ca. 180 m
schrumpfen. Dazu soll die Gestein-Abbaurate von 350.000 t/a auf 600.000
t/a erhöht, d.h. der Umfang der Sprengungen und der damit verbundenen
Belastungen verdoppelt werden. Und um das Maß voll zu machen, spricht man
nun wieder von einer weiteren Abbauphase für die nächsten mindestens 20 bis
25 Jahre.
Alles in allem steht hier der Antrag für ein
Vorhaben, das für die betroffenen Menschen auf keinen Fall zu akzeptieren
ist.
Die Entscheidungsträger sind aufgefordert, nach dem ersten Grundsatz des
Bundes-Immissions-Schutzgesetzes zu handeln, nämlich Menschen, Tiere und
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Gründe für die Ablehnung der
Steinbruch-Erweiterung:
2.1.1 Bestandsschutz
für die Ziele der Landschaftsplanung, Erhalt des Vertrauens der Bürger in
die Landesentwicklungsplanung und die regionale Raumplanung.
2.1.2
Starker Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild sowie in den natürlichen
Charakter des Ortes und der Umgebung. Das betroffene Gelände liegt im
Landschaftsschutzgebiet in exponierter Lage des Abtsteinacher Ortsteils
Mackenheim und ist von mehreren Seiten der Ortsumgebung einsehbar. Die freie
Landschaft mit ihren wertvollen Naturräumen muss erhalten bleiben.
Selbst nach vollständiger Rekultivierung ergäbe sich eine für unsere Region
absolut untypische Landschaftsform.
2.1.3 Wegfall
eines anerkannt ökologisch höchst wertvollen Waldbiotops mit saurem
Buchenwald, Quellgebieten und Bachlauf und mit seiner besonderen Funktion
eines
gewachsenen Lebensraumes als Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine
Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und Lebensgemeinschaften sowie
als Wildbrücke zwischen den benachbarten Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).
2.1.4 Wegfall
des alten Waldbestandes mit seiner besonderen Schutzfunktion gegen Lärm und
Staub als Barriere zwischen dem bestehenden Abbaugebiet und den Wohngebieten.
2.1.5 Drastische
Verringerung des Abstands zwischen Steinbruch-Abbaukante und Wohngebiet (180 m
bis 350 m Luftlinie) und damit verbunden höchste Beeinträchtigung für
Gesundheit und Lebensqualität durch Lärm, Staub und Erschütterungen.
2.1.6 Fortfahren
der Sprengtätigkeit bei fast verdoppelter Abbaurate und dazu in kürzerer
Distanz zum Wohngebiet mit allen Folgen und Risiken aus den Druck- und Stoßwellen,
die sich über die Luft und das Bodengestein in Richtung Wohngebiet
fortpflanzen, wie z.B.
-
dauernd wiederkehrende gesundheitsschädigende Schockwirkungen,
-
unzumutbare Erschütterungen aller Wohnungsbestandteile
und Einrichtungsgegenstände,
-
Rissbildungen an privaten Bauwerken
und den öffentlichen Versorgungsleitungen,
-
Zerstörung der Bausubstanz von denkmalgeschützten Objekten.
2.1.7 Starker
Schwerlastverkehr mit entsprechendem Unfallrisiko sowie Erschütterungen,
Zerstörungen des Straßenbelags und zusätzlicher Lärmbelastung.
2.1.8
Hoher Wertverlust des privaten Eigentums und daraus folgend Gefährdung
der privaten Altersvorsorge und damit Eingriff in die persönliche
Lebensplanung der betroffenen Dorfbewohner.
2.1.9
Wegfall des Erholungswertes der Landschaft und ihrer naturräumlichen
Besonderheit für Einwohner sowie Erholung suchende Touristen (z.B.
unmittelbar betroffener Land-Gasthof "Zum Grünen Baum" in
Mackenheim).
2.1.10 Mögliche
negative Auswirkungen auf Lage und Ergiebigkeit der Quellen des betroffenen
Ortsteils.
2.1.11 Zerstörung
des Vertrauens in bisherige Aussagen aus Politik und Verwaltung auch im
Zusammenhang mit der Vergleichslösung aus 1997 (Genehmigung einer
Landschaftszerstörung dieses Ausmaßes ist "heutzutage einfach
undenkbar" und "politisch nicht zu verantworten") und der im
aktuellen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde
Abtsteinach dokumentierten Perspektiven ("das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der
Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen ....").
2.2
Gelände
Nach
den Plänen der Porphyrwerke soll das heutige Abbaugebiet des Steinbruchs in südlicher
Richtung zwischen der Vöckelsbacher Grenze und dem Friedhof der Familie
Berghegger durchgebrochen und bis zu dem Verbindungsweg zwischen Bauernhof
Berghegger und Vöckelsbach, d.h. in Richtung Mackenheimer Wohngebiet,
erweitert werden.
Diese Fläche betrifft ca. 4,2 ha Forst- ("Waldbereich,
Bestand") und ca. 3,2 ha Wiesenfläche ("Bereich für
Landschaftsnutzung und -pflege"), also insgesamt ein Gelände von ca. 7,4
ha des Landschaftsschutzgebietes Bergstraße-Odenwald.
Der betroffene Waldbereich mit Quellbereich und Bachlauf in
seiner herausragenden Schutzfunktion wird vom Hessischen Forstamt
Wald-Michelbach als ökonomisch und vor allem ökologisch äußerst hochwertig
eingestuft und dient zudem als Wildbrücke zwischen den Vöckelsbacher und den
Mackenheimer Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).
Die
ökologische Besonderheit des feuchten Waldgebietes "Finsterklingen"
ist gekennzeichnet durch seinen sehr alten Baumbestand und seine biologische
Vielfalt in seiner Funktion als Quartierstandort und zur Nahrungssuche
für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und
Lebensgemeinschaften.
In diesem Waldbiotop wurde eine große Anzahl
besonders geschützter, prioritärer und nach FFH-Richtlinie streng zu schützender
Lebewesen nachgewiesen (z.B. alle Fledermausarten).
Im Rahmen verantwortungsbewussten Handelns in
Politik und Verwaltung müsste dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume im Sinne der Richtlinien des Europäischen
Rates ausgewiesen werden (92/43/EWG).
Stattdessen wird mit dem Antrag auf Erteilung der
Genehmigung zur Steinbruch-Erweiterung und damit zur unwiederbringlichen Zerstörung
dieses Ökosystems den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin klar
und zielgerichtet Vorrang eingeräumt.
Der Regionalplan "Südhessen 2000" beschränkt
das Abbaugebiet des Steinbruchs auf eine Fläche von 10 ha. In den im Flächennutzungsplan
der Gemeinde Abtsteinach integrierten aktuellen gültigen Landschaftsplänen
wird das geplante Erweiterungsgebiet explizit aufgeführt als "Korridor
zur linearen Biotopvernetzung" mit dem landespflegerischen Ziel
"keine Zerschneidung, keine Bebauung". Das bestehende
Abbaugebiet wird dargestellt als "Vorrangfläche für Rohstoffabbau"
mit dem Planungsziel "keine Erweiterung, Renaturierung" (Plan
"Schutzgebiete / Restriktionen").
Ebenfalls im aktuellen Flächennutzungsplan mit
integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach heißt es: "Einzige
Besonderheit auf der Gemarkung ist der Gesteinsabbau im Nordteil an der
Gemarkungsgrenze zu Vöckelsbach .... Welche Dimensionen dieser Abbau
angenommen hat, zeigt ein Vergleich der Karten. Das Abbauende ist heute
jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen ....
".
Der Antrag der Gemeinde Abtsteinach auf Abweichung
beinhaltete eine Ausweitung gegenüber den Zielen der damals noch jungen
Raumordnungsplanung um 75%.
Dieses
Gebiet soll in einer Zeit von ca. 10 bis 12 Jahren abgebaut werden. Unter Berücksichtigung
der Material-Zulieferungen aus dem Steinbruch in Mengelbach ergibt sich eine
weitere Betriebsphase von über 20 bis 25 Jahren.
2.3
Rechtliche und politische Wertung des Verfahrensablaufs
Der gültige Raumordnungsplan (veröffentlicht im
Februar 2001) ließ eine Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs auf
Mackenheimer Gelände in Richtung Süden nicht zu. Die Gemeindeverwaltung kann
in solchen Fällen, sofern die grundsätzliche Zustimmung der Gemeindegremien
zu den Erweiterungsplänen gegeben ist, ein Abweichungsverfahren zur Änderung
des regionalen Raumordnungsplans einleiten.
In seiner Sitzung am 07.08.2001 hat der Abtsteinacher
Gemeindevorstand auf Antrag des Bürgermeisters Rolf Reinhard beschlossen, ein
solches Abweichungsverfahren zu beantragen.
Die Einladung zu der betreffenden Sitzung des Gemeindevorstands enthielt
in der Tagesordnung keinerlei Hinweis auf diese vorgesehene Beschlussfassung,
eine entsprechende Vorbereitung der Sitzungsteilnehmer war dadurch nicht
möglich (Anhang
A1).
Der Antrag der Gemeinde Abtsteinach an das RP wurde daraufhin mit Datum vom
13.08.2001 gestellt.
Nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung
ist der Gemeindevorstand für die laufenden Geschäftsvorgänge der Verwaltung
zuständig.
Grundsätzliche Entscheidungen im Rahmen der Planungskompetenz der Gemeinde
sind dagegen in einer Sitzung der Gemeindevertretung ausführlich zu erörtern
und dort zu beschließen. Dies um so mehr, sofern die Entscheidungen eine
weitreichende Bedeutung haben.
Dies wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde Abtsteinach
ausdrücklich bestätigt.
Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz von der Gemeindevertretung an den
Gemeindevorstand hat nicht stattgefunden. Eine Eilzuständigkeit des Bürgermeisters
und des Gemeindevorstandes war ebenfalls nicht gegeben.
Bei dem vorliegenden Antrag auf Abweichung vom
Regionalplan liegt zweifellos eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung
vor, sowohl für die betroffene Bevölkerung, deren Lebensqualität und für
Schutz und Werterhalt des privaten und gemeindlichen Eigentums, als auch für
die Natur sowie das Orts- und Landschaftsbild. Unterstrichen wird diese
Bedeutung noch durch den geplanten weitreichenden Zeithorizont von mindestens
20 Jahren.
Damit liegt der Beschluss für den Abweichungsantrag
eindeutig in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeindevertretung.
Über den Antrag der Gemeindeverwaltung an das RP wurde
jedoch weder in der Gemeindevertretung noch in einem ihrer Ausschüsse eine
Abstimmung zur Beschlussfassung durchgeführt. Dies wurde in Einzelgesprächen
mit Gemeindevertretern von diesen eindeutig bestätigt ("... wir haben
nie etwas beschlossen ..." – Zitat der Gemeindevertreter Klaus
Schmitt, Peter Jöst, Willy Schröder, Jürgen Scharf u.a.).
Eine gewissenhafte und verantwortungsvolle Abwägung aller Belange einer
solchen schwerwiegenden Entscheidung als Gebot der planerischen Konfliktbewältigung
hat in den Gemeindegremien niemals stattgefunden.
Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung mit Unterrichtung über
die tatsächlichen Ausmaße und Folgen des Vorhabens, seine Ziele, den Zweck
und eventuelle Alternativen wurde ebenso verzichtet.
Nach Darstellung des Abtsteinacher Bürgermeisters Rolf
Reinhard liegt lediglich eine "zustimmende Kenntnisnahme“ der
Gemeindevertreter im Rahmen des Berichtes des Bürgermeisters vor, der
routinemäßig zu Beginn jeder Gemeindevertreter-Sitzung durch den Bürgermeister
verlesen wird. Diese "zustimmende Kenntnisnahme" wurde von ihm wohl
angenommen, da sich keine Wortmeldungen der Sitzungsteilnehmer zu dem Bericht
des Bürgermeisters ergaben.
Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass den
Gremien der Antrag stellenden Gemeinde Abtsteinach bis zu diesem Zeitpunkt nur
stark vereinfachte bzw. eingeschränkte Informationen über das tatsächliche
Vorhaben der Steinbruch-Erweiterung vorlagen.
So war viel später, am 17.11.2001, in der Presse zu lesen, dass sich
"die Fraktionen noch am Anfang des Entscheidungsprozesses befinden"
und noch zu diesem Zeitpunkt dabei waren, "alles in Erfahrung zu
bringen" und eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
Die Auswirkungen des beantragten Szenariums auf Umwelt,
Natur, Landschaftsbild und Ortscharakter, auf Gesundheit und Lebensqualität
sowie auf den Wertverlust des privaten Eigentums sind aber derart
einschneidend, die Konsequenzen aus einer Abweichung von den Zielen des
Raumordnungsplanes sind mit derart weitreichenden Folgen für die nächsten
Jahrzehnte und Generationen verknüpft, dass eine "zustimmende
Kenntnisnahme“ durch die Gemeindevertretung kein angemessener Umgang mit der
Gesamtproblematik sein kann.
Zu einem Vorhaben dieser Tragweite ist auf allen Ebenen von Politik und
Verwaltung eine eingehende Erörterung aller Konsequenzen für die betroffene Bürgerschaft
und für Natur, Landschaftsbild, Erholungswert der Umgebung, Wertverlust des
privaten Eigentums usw. erforderlich.
Die verantwortungsvolle Berücksichtigung all dieser
Belange, gerade auch im Hinblick auf die politischen Aussagen und Lösungen in
jüngerer Vergangenheit, hätte nur zu einer Ablehnung des Vorhabens durch die
Gemeindevertretung führen können und dürfen.
Natürlich hätte der Antrag auf
Abweichung von den Zielen der Raumordnungsplanung auch vom Regierungspräsidium
direkt eingeleitet werden können.
Ein solches Verfahren hätte jedoch die zwingende Aufforderung an die
Abtsteinacher Gemeindegremien beinhaltet, zu dem Abweichungsvorhaben Stellung
zu beziehen.
Wenn die Gemeinde Abtsteinach dann
nach gewissenhafter Prüfung aller Belange und in verantwortungsvoller Übereinstimmung
mit dem Mehrheitswillen der betroffenen Ortsbevölkerung eine Erweiterung des
Steinbruchgeländes nach Süden abgelehnt hätte, wäre die Abweichung von den
Zielen des Regionalplanes niemals genehmigt worden.
Dies wurde in einem dokumentierten Presse-Interview vom Regierungspräsidenten
ausdrücklich bestätigt.
Insofern war aus Sicht der
Steinbruchbetreiberin der eingeschlagene Weg auch der sicherste, denn wenn die
Gemeinde Abtsteinach selbst den Antrag stellt, kann sie logischerweise das
Vorhaben nie mehr grundsätzlich ablehnen.
Der einzige mögliche Weg, die Steinbruch-Erweiterung zu verhindern, war damit
blockiert!
Aus Sicht der betroffenen Bürger wiederum liegt
in dem beschriebenen Verfahrensablauf, der vor allem durch den Abtsteinacher Bürgermeister
Rolf Reinhard eingeleitet und während der gesamten Abwicklung zielgerichtet
geführt wurde, eine Umgehung der Entscheidungskompetenzen des höchsten
Gremiums der Gemeinde, nämlich der Gemeindevertretung, vor.
Die regionalplanerische Entscheidung zugunsten der beantragten Abweichung
beruht damit in ihrem Ursprung auf einer formal fehlerhaften Beantragung ohne
Einhaltung der festgelegten Zuständigkeiten und Aufgabenteilung der
gemeindlichen Gremien.
Darüber hinaus ist eine grobe Verletzung der
demokratischen Grundbedürfnisse der betroffenen Menschen festzustellen, die
durch das Erweiterungsvorhaben in ihrem unmittelbaren Lebensraum ihre
Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz Artikel 2)
und ihr Recht auf Eigentum (Grundgesetz Artikel 14) in hohem Maße bedroht
sehen. Hier wurden eindeutig die wirtschaftlichen Ziele eines
Industrieunternehmens vor die Interessen der betroffenen Bevölkerung und vor
den Erhalt unseres Natur- und Landschaftserbes gestellt.
3 Grundsätze
Alle
Ausarbeitungen und Prognosegutachten der vorliegenden Antragsunterlagen der
PWS setzen voraus, dass die von der Steinbruch-Erweiterung ausgehenden
Emissionen so ausfallen können, dass die in den Wohngebieten zu messenden
Immissionen im Durchschnitt gerade noch unterhalb der zulässigen Grenzwerte
liegen. D.h., alle Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus dem
Steinbruch-Betrieb werden dahingehend minimiert, dass die zulässigen
Immissions-Grenzwerte bzw. Richt- oder Anhaltswerte gerade noch unterschritten
werden. Zusätzliche, technisch mögliche und auch sinnvolle Maßnahmen sollen
nach Planung der Antragstellerin erst dann ergriffen werden, wenn die zulässigen
Grenzwerte am Messort erreicht bzw. überschritten werden.
Nach
dem ersten Grundsatz des BImSchG müssen Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Einwirkungen
geschützt werden und dem Entstehen schädlicher Einwirkungen ist vorzubeugen.
Das Vorsorgegebot des § 5 BImSchG geht weit über
den Schutz vor schädlichen Auswirkungen hinaus, der sich an den gesetzlichen
Belastungs-Grenzwerten bzw. Richt- oder Anhaltswerten orientiert.
So sind z.B. nachgewiesenermaßen auch Einwirkungen
auf den Menschen, die unterhalb der von der Industrie festgelegten Richtwerte
liegen, oft bereits in hohem Maße gesundheitsschädlich.
Das
Vorsorgegebot nach BImSchG fordert den Einsatz des technisch Möglichen, um
einen Abstand zu den Grenz- bzw. Richtwerten zu erhalten, um verbleibende
Risiken zu mindern.
Die
Richtlinien des Europäischen Parlamentes zum Gesundheitsschutz zeigen
ebenfalls die eindeutige Tendenz, dem vorbeugenden Gesundheitsschutz Vorrang
zu verleihen und bereits an der Entstehungsquelle schädlicher Emissionen
Vorsorge zu treffen, um das Maß der unvermeidbaren Emissionen auf ein
absolutes Mindestmaß zu beschränken.
Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik
ist daher an den Emissionsquellen auch dann gefordert, wenn die
prognostizierten Immissionen noch weit unterhalb der Grenz- bzw. Richtwerte
liegen.
Daraus leiten wir die Forderung ab, dass in der
gesamten Betriebsanlage des Steinbruchs alle nach dem derzeitigen Stand von
Wissenschaft und Technik möglichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um
nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Menschen
auszuschließen, auch bereits bevor Immissions-Grenz- oder Richtwerte erreicht
oder überschritten werden.
Diese Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik
hat in jedem Falle zu erfolgen, unabhängig vor der Immissionssituation am
Einwirkungsort.
Beispiele dafür sind:
-
Lärmdämm-Maßnahmen am Entstehungsort der Schwermaschinen
(Bohrer, Brecher, Bagger, usw.),
-
Sanfte Sprengtechnik mit geringstmöglicher Belastung bei allen
Sprengungen
(niedrigste Sprengstoffmenge je Zeitstufe, Teilen der Ladesäulen und
Zünden
mit verschiedenen
Zeitstufen, geringere Bohrlochtiefen u.ä.)
-
Vorsorgemaßnahmen zur Verringerung von Feinstaub-Emissionen,
wie
weitgehende Berieselung, Begrünung u.ä. u.s.w.
Anstelle
der wirtschaftlichen Aufwandsminimierung im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte
durch die Antragstellerin muss dem vorbeugenden Gesundheitsschutz für die
betroffenen Menschen in Mackenheim Vorrang eingeräumt werden.
Dies muss im Rahmen der Abwägung und Beurteilung der vorgelegten
Antragsunterlagen gewissenhaft und verantwortungsvoll Berücksichtigung
finden.
4 Schutzgut
Mensch
4.1
Lärm
Die in den vorliegenden Antragsunterlagen
enthaltenen Ausführungen zu schalltechnischen Untersuchungen sind, gespiegelt
an der Realität der bestehenden Betriebsanlage, nicht nachvollziehbar.
Die schalltechnische Untersuchung zur Erweiterung des
Steinbruchs kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller ungünstigsten
Annahmen im ungünstigsten Abbauzustand die Immissionsrichtwerte von den
Beurteilungswerten noch um 1,8 dB(A) unterschritten werden.
Uns liegen Messprotokolle des RP vor, aus denen
hervorgeht, dass z.B. am Immissionsort
"Am Langen Bangert 9" bei Normalbetrieb im bestehenden Betriebsgelände
des Steinbruchs bereits mehrfach Beurteilungspegel zwischen 47 dB(A) und 48
dB(A) ermittelt wurden.
Dabei ist der bestehende Istzustand dadurch
gekennzeichnet, dass eine sehr wirksame Schalldämmung durch ein mindestens
200 m tiefes altes Waldgebiet zwischen dem Ort der Schallemissionen und den
Immissionsaufpunkten in den Mackenheimer Wohngebieten vorhanden ist.
Diese Barriere soll nach den Erweiterungsplänen
entfallen. Die Schallausbreitung vom bestehenden Betriebsgelände, wie auch
von den Schallquellen im neuen Abbaugebiet zu den Immissionsorten, geschieht
dann über freie Luftstrecken.
Dazu kommt, dass ein großer Teil der Emissionsquellen um ca.
350 m in das neue Abbaugebiet hinein, d.h. in Richtung der Wohngebiete,
verlagert wird.
Nach aller Logik müsste sich allein schon dadurch eine
wesentliche Erhöhung der prognostizierten Beurteilungspegel gegenüber den
Messungen aus dem derzeitigen Betrieb ergeben. Das Ergebnis der Prognose führt
jedoch am gleichen Immissionsort "Am Langen Bangert 9" zu einem
Beurteilungspegel unterhalb der gemessenen Werte von 48 dB(A).
Damit sind verständlicherweise die vorgelegten
schalltechnischen Untersuchungen und deren Ergebnisse als höchst unglaubwürdig
einzustufen.
Einige herausragende Gründe für die unrealistisch
abgemilderten Ergebnisse lassen sich sofort erkennen:
4.1.1
Die statistische Ableitung von Ladevorgängen und Ladezeiten z.B. der
Muldenkipper aus der Jahres-Abbruchmenge führt in der vorliegenden
Ausarbeitung zu 50 Ladevorgängen der Muldenkipper mit je 5 Minuten Dauer im
16-stündigen Beurteilungszeitraum. D.h., alle 20 min ein Ladevorgang. D.h.
aber auch, nach Abschluss jedes Ladevorganges entstünde eine emissionslose
Pause von ca. 15 Minuten bis zum Beginn des nächsten Ladevorganges. Dies ist
zur Abbildung des realen Betriebsablaufes eine unsinnige und nicht zulässige
Annahme.
Ein wirtschaftlich arbeitender Betrieb wird dagegen immer sicherstellen, dass
abgesprengte Gesteinsmassen zügig und kontinuierlich verladen und
abtransportiert werden, wie dies auch im derzeitigen Betrieb zu beobachten
ist. Dazu arbeitet der Bagger unter Volllast bei andauernder Ladearbeit, während
nacheinander mehrere Muldenkipper kontinuierlich beladen werden, das Gestein
zum Brecher transportieren und abladen, wieder zurückfahren und sich zum
erneuten Beladen anstellen. Diese Vorgänge dauern fortwährend über Tage an,
bis das abgesprengte Gestein vollständig wegtransportiert ist. D.h., die
Schallquellen aus Bagger und mehreren Muldenfahrzeugen sind gleichzeitig als kontinuierliche
Dauerbelastung zu berücksichtigen.
4.1.2
Eine wesentliche Geräuschquelle im Rahmen dieser unter 1 beschriebenen
Lade- und Transportvorgänge ist das ständige Abschütten der
Gesteinsmengen vom Bagger in die leere Mulde und entsprechend das Entladen
am Brecher.
Das Donnern der Muldenböden bei Ladevorgängen macht sich bereits im
derzeitigen Betrieb weithin im Mackenheimer Tal und in den Wohngebieten
besonders störend bemerkbar. Dies muss in einem kompetenten Schallgutachten
berücksichtigt werden.
4.1.3
Eine weitere stark belastende Geräuschquelle, die bereits im
derzeitigen Betriebszustand oft über Wochen sehr laut und störend in den
Wohngebieten zu hören ist, sind die Großloch-Bohrgeräte. Diese sind
in den Antragsunterlagen zwar aufgeführt, in der schalltechnischen
Untersuchung jedoch nicht berücksichtigt. Eine Aufnahme dieser Schallquelle
in das Schallgutachten ist zwingend erforderlich, da gerade die andauernden
Bohrgeräusche von den betroffenen Menschen als besonders unangenehme und
unerträgliche Dauerbelastung empfunden werden.
4.1.4
Aus der Beschreibung der Abbauplanung in den Antragsunterlagen (Kap.
6.2) ist zu entnehmen, dass immer gleichzeitig an einer Stelle abgebaut, d.h.
Gestein mittels Bagger in die Muldenfahrzeuge verladen wird, während an einer
anderen Stelle bereits wieder Sprenglöcher für die nächste Sprengung
gebohrt werden. Darüber hinaus kann nach Beschreibung in den
Antragsunterlagen ein zusätzlicher Ladebetrieb an einer dritten Stelle
notwendig sein.
Dieser beschriebene Abbauvorgang mit einer Bohrstelle und gleichzeitig dazu
zwei Verladestellen mit Bagger und Muldenfahrzeugen jeweils am ungünstigsten
Emissionsort muss die Auslegungsgrundlage für eine realistische
schalltechnische Untersuchung bilden.
Dazu kommt natürlich noch die dauernde Grundbelastung auf dem bestehenden
Betriebsgelände mit Brecher, Förderanlage, Klassieranlage, Lade- sowie
Umladevorgängen und dem gesamten LKW-Verkehr (auch wenn dieser nicht direkt
an den Wohngebäuden vorbeiführt !!!) usw.
4.1.5
Bei der Ausbreitung des Schalls ist zu berücksichtigen, dass infolge
der geschichteten Luftströmungen eine Brechung der Schallwellen stattfindet.
Die Strömungsgeschwindigkeiten nehmen schichtenweise nach oben hin zu, die
Schallwellen bekommen somit in der Höhe zusätzlich "Schub". Der
Schall wird dadurch gebrochen und ändert seine Ausbreitungsrichtung. Auf
diese Weise können die Schallwellen den vorderen Bergkamm bogenförmig in
Richtung Wohngebiete überwinden. Die im Gutachten angenommene abschirmende
Wirkung der Bergrücken wird je nach Lage und Richtung der Luftströmungen
stark vermindert.
4.1.6
Das dem geplanten Abbaurand nächstliegende Wohngebäude in Ortsstraße
28 ist als Immissionsaufpunkt zusätzlich aufzunehmen.
Der Immissionsaufpunkt IP 3, "Im Gräben" ist zu korrigieren
von "WA" in
"WR" = reines Wohngebiet, entsprechend dem neuesten Stand des
entsprechenden Bebauungsplanes der Gemeinde Abtsteinach.
4.1.7
Darüber hinaus ist, unabhängig von den errechneten
Immissionswerten, in jedem Falle und an allen Geräuschquellen Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu treffen, insbesondere durch
die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Maßnahmen zur
Emissionsbegrenzung an den Schallquellen sowie durch geeignete Maßnahmen auf
dem Ausbreitungsweg.
Hierzu gehören z.B. Schalldämm-Maßnahmen an den Brecher-, Förder- und
Klassieranlagen ebenso wie an den mobilen Großgeräten, wie Bohrer, Bagger
und Muldenfahrzeuge, z.B. durch mobile Dämmwände, Dämmhauben bzw.
Abschirmungen, insbesondere an den Bohrgeräten.
4.1.8
So ist es z.B. auch unerlässlich, dass die mit dem geplanten
Erweiterungsgebiet entfallende Waldfläche mit ihrer Lärmschutzfunktion durch
eine entsprechende rechtzeitige geeignete und funktionsfähige dichte
Ersatzaufforstung zur Abschirmung der Wohngebiete (Süd, Süd-Ost) in
ihrer Funktion ersetzt wird.
Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine Ersatzaufforstung
für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der neuen
Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so verstanden
werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung zwischen
dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den
Antragsunterlagen wird eine Aufforstung im Verhältnis 1:1,5 rund um das
neu entstehende Erweiterungsgelände gefordert.
Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer
Gemarkung verstreut können diese Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" von
bis zu 30 m Breite ist dazu natürlich nicht ausreichend.
Die entsprechende Schutzwirkung der Ersatzaufforstung muss vor Beginn der
Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.
Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen, die
zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung erst
Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt das
eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden (Beispiel
Anhang A2).
4.2
Erschütterungen
Im vorgelegten Prognosegutachten zu Erschütterungen
infolge Sprengung wird versucht, nachzuweisen, dass bei entsprechender
Variation der Sprengparameter die Anhaltswerte für schädliche Einwirkungen
auf Gebäude (DIN 4150-3) und Menschen (DIN 4150-2) in allen Stadien der
Ausbeutung des Erweiterungsgebietes unterschritten werden können.
Dabei werden "diese Werte angestrebt".
Die Erschütterungsprognosen stützen sich dabei
auf vorliegende Messergebnisse aus den Jahren 1998 bis Anfang 2002. Betrachtet
man die geographische Lage der Abbautätigkeiten in diesen Jahren und die Lage
der Messorte, so wird deutlich, dass bei allen diesen Messungen die
Messstellen immer seitlich zur Auswurfrichtung oder in Auswurfrichtung lagen.
Messwerte für Orte, die direkt entgegengesetzt der Auswurfrichtung lagen,
sind bei den vorliegenden Aufzeichnungen nicht zu erkennen.
Bei den geplanten Abbautätigkeiten im
Erweiterungsgebiet befinden sich in der ersten Abbauphase die Mackenheimer
Wohngebiete "Ortstraße 26 und 28", "Vöckelsbacher Weg"
sowie "Am Langen Bangert" und "Im Gräben" ausschließlich
in Richtung der Abbaufronten nach Süden und Südosten und somit
entgegengesetzt der Auswurfrichtung.
Eine topographische Betrachtung zeigt, dass die meisten
der betroffenen Wohngebiete zudem auch etwa in der gleichen Höhe der
Sprengungen angesiedelt sind. Dadurch wird in diesen Fällen die gesamte
Sprengkraft direkt über die Gesteinsformation auf die Wohngebiete übertragen.
Eine solch ungünstige Konstellation lag bei keiner der vorhandenen
Messungen vor. Die Erschütterungseinwirkungen werden aufgrund der
ungünstigeren Verhältnisse wesentlich stärker ausfallen. Insofern ist die
vergleichende Prognose auf Basis der vorliegenden Messergebnisse äußerst
gewagt, die Prognose-Ergebnisse werden hiermit erheblich in Zweifel gezogen.
Die Antragstellerin "strebt an", die
Anhaltswerte für Einwirkungen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden
einzuhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen von Menschen in Wohngebäuden
sollen durch Unterschreitung des Anhaltwertes Ao = 3 vermieden werden.
Dabei ist bei den Einwirkungen auf Menschen zu berücksichtigen,
dass der Grad der Belästigung infolge Erschütterungen sehr stark von
individuellen und situativen Bedingungen der betroffenen Menschen abhängig
ist. Gerade im Bereich "Wohnung" werden nachweislich schon gerade
noch spürbare Erschütterungen als störend empfunden. Bereits Erschütterungswerte
um 0,3 werden beim Aufenthalt in der eigenen Wohnung als äußerst störend
empfunden.
Die Sprengungen der Vergangenheit, zu denen die
o.g. Messwerte vorliegen, ergaben möglicherweise keine Überschreitungen der
Anhaltswerte, sie wurden aber dennoch von den betroffenen Menschen in den
Wohngebieten Mackenheims immer als erhebliche, unerträgliche und unzumutbare
Belästigungen empfunden. Dies erst recht, wenn beim Auftreten der Erschütterungen,
wie es sehr oft vorkommt, zusätzliche hörbare oder sichtbare Erscheinungen
auftreten, wie das Klappern von Türen, das Vibrieren von Fensterscheiben und
Gegenständen oder das Wandern von Gläsern in den Regalen der
Wohnungseinrichtung.
Gerade diese Erkenntnis, verbunden mit der großen
Unsicherheit der prognostizierten möglichen Immissionswerte, muss dazu führen,
dass im Sinne des Vorsorgegebotes von
§ 5 BImSchG gehandelt werden muss.
Im Rahmen dieser Vorsorge ist es bei weitem nicht
ausreichend, die Unterschreitung der Anhaltswerte "anzustreben",
sondern es sind alle, nach Stand von Wissenschaft und Technik möglichen, Maßnahmen
zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und
Befindlichkeit der Menschen in ihren Wohnungen und auf Sachgüter zu
minimieren.
Dieses Vorsorgegebot muss u.a. zu folgenden Grundsätzen
führen:
4.2.1
Bei jeder Sprengung, unabhängig von der Wurfrichtung, müssen die
Sprengparameter so gewählt werden, dass Sprengungen nur mit minimaler Erschütterungswirkung
stattfinden. Nicht nur bei Annäherung an die Anhaltswerte, sondern dem
Vorsorgegebot folgend, bei allen Sprengungen sind die Bohrlochtiefen und die
Lademenge je Zeitstufe zu minimieren, ist mit unterschiedlichen Zeitstufen
innerhalb eines Bohrlochs zu sprengen, ist die Lage des Einbruchs zu
optimieren und sind ggf. Hilfslöcher zu bohren usw.
Durch diese und weitere Maßnahmen zur Erschütterungsminderung muss ein möglichst
großer Abstand zu schädlichen Auswirkungen von Sprengungen auf Mensch und
Gebäude geschaffen werden, um bestehende Risiken weitestgehend auszuschalten.
4.2.2
Zur Minimierung des Flächenanteils mit südöstlicher Abbaurichtung (nördliche
Wurfrichtung) soll nach Angaben der Antragstellerin eine "schmale
Abbaufront" mit "mindestens 100 m" Breite vorgesehen werden.
100 m Breite sind keinesfalls als
"schmale Abbaufront" zu bezeichnen. Zur vorsorglichen Minimierung
der Erschütterungsemissionen ist hier eine wesentlich schmalere Abbaufront
erforderlich. Hierzu sind Wege zu finden, wie man diese Abbaufront auf eine
weitaus niedrigere Breite verringern kann. Das Ergebnis ist dann als
Maximalwert vorzugeben.
4.2.3
Zur Übertragung der für die Gebäudefundamente berechneten oder
gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten auf das Obergeschoss eines Gebäudes
ist anstelle des im Gutachten benutzten Erhöhungsfaktors 2,5 ein
Faktor von mindestens 4 ... 5 anzusetzen. Dies entspricht auch einer
Vorgabe des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beurteilung des
Genehmigungsantrags aus 1997 (Schreiben II-Ze vom 21.03.1997 an PWS) und berücksichtigt
die Erfahrungen aus Messungen an Wohnhäusern mit heute üblichen Betondecken.
Bei Holzbalkendecken, wie sie in mehreren Mackenheimer Wohnhäusern ebenfalls
vorkommen, sind noch weit höhere Übertragungsfaktoren zu berücksichtigen.
Bei Ansatz dieser realistischen Erhöhungsfaktoren für die Übertragung der
Schwinggeschwindigkeiten auf die Obergeschosse werden nach Gutachten die
Anhaltswerte bereits bei geringen Lademengen erheblich überschritten. Diese
Belastungen sind im Sinne der Gesundheitsvorsorge für die betroffenen
Menschen keinesfalls vertretbar. Auch entsprechende Belastungen mit Vorwarnung
wären für ein Wohngebiet in natürlicher Umgebung absolut unzumutbar.
4.2.4
Für alle Bauwerke in Mackenheim, die dem Denkmalschutz
unterliegen, müssen die Anhaltswerte nach Tab.1, Zeile 3, DIN 4150-3
(Einwirkungen auf bauliche Anlagen) Anwendung finden, so auch die Gebäude in
Ortsstraße 26 und 28 sowie Vöckelsbacher Weg 4. Bei Anwendung dieser
Vorschrift ergeben sich erhebliche unzulässige Überschreitungen der
Anhaltswerte, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu nicht vertretbaren Gebäudeschäden
führen würde.
4.2.5
Die Erhöhung der Abbaurate von derzeit 350.000 t/a auf 600.000 t/a
ist aus Gründen der nicht zu vermeidenden unakzeptablen erheblichen
Belastungen für die Umwelt und für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe
zu dem neuen Abbaugebiet lebenden Menschen abzulehnen.
Aus gutem Grund wurde die maximale Abbaurate in den bisherigen
Genehmigungen immer auf 350.000 t/a beschränkt, obwohl das bisherige
Abbaugebiet noch erheblich weiter von den Wohnungen der Menschen entfernt lag.
Eine Verdoppelung der Sprengrate mit höheren Belastungen in wesentlich
geringerem Abstand zu den Wohnungen ist nicht zumutbar.
4.3
Verkehr
Die in den Antragsunterlagen enthaltene Stellungnahme
zur Verkehrssituation stützt sich auf eine Verkehrszählung durch die PWS,
u.a. in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister der Gemeinde Abtsteinach, die am
31.10.2001 durchgeführt wurde und zu einem Ergebnis von
109 LKW im Steinbruch-Lieferverkehr führte.
Diese Verkehrszählung ist weder von unabhängiger,
objektiver Seite durchgeführt, noch kann sie als repräsentativ für die
Verkehrssituation in den Gemeinden Mörlenbach, Weiher und Kreidach gelten, da
allein schon der Zeitpunkt der Zählung in eine Ferienwoche mit Feiertag im
angrenzenden Bundesland Baden-Württemberg gelegt wurde. In einer solchen
Woche ist das Verkehrsaufkommen auch für den Schwerlastverkehr erheblich
geringer als in normalen Arbeitswochen.
Die daneben angeführten Verkehrsdaten aus dem Jahre 2000 können
für eine zukunftsweisende Stellungnahme auf heutiger Basis ebenfalls nicht
geeignet sein.
Der vorgelegten Stellungnahme zur Verkehrssituation fehlt
damit jegliche neutrale und aktuelle Grundlage.
Aus der Abliefermenge von 600.000 t/a errechnen sich
bei 20 t durchschnittlicher Lademenge je LKW an durchschnittlich 200
Voll-Arbeitstagen im Jahr eine Anzahl von 150 LKW, die einmal leer zum
Steinbruch hin und einmal voll vom Steinbruch weg fahren. Das ergibt ca. 300
Fahrten, die im wesentlichen den Mörlenbacher Ortsteil Weiher betreffen.
Aus dem Zulieferverkehr von Mengelbach mit 250.000 t/a
ergeben sich unter gleichen Annahmen zusätzlich ca. 125 Fahrten, die den
Wald-Michelbacher Ortsteil Kreidach betreffen.
Eine Berechnung des Anteils der PWS-LKW am
Gesamtverkehrsaufkommen führt zu keinerlei nachvollziehbarer Argumentation,
da die eingesetzten Großmuldenfahrzeuge zum Steinetransport auf keinen Fall
mit anderen Fahrzeugen im normalen Straßenverkehr gleichzusetzen sind.
So muss z.B. betreffend seiner zerstörerischen Wirkung auf den Straßenbelag
ein einziger beladener Steinetransporter der eingesetzten Größe mit etwa
60.000 Personenwagen gleichgesetzt werden. Allein diese Betrachtung dürfte
deshalb die Ausgangsbasis für vergleichende statistische Gegenüberstellungen
bilden.
Die Belästigung der betroffenen Menschen an den
Durchfahrtsstraßen ist durch statistische Vergleiche von Prozentanteilen
nicht darstellbar. Sie ist im Ansatz nur nachvollziehbar, wenn man sich
bildlich vorstellt, dass durchschnittlich über den gesamten Tag verteilt alle
2 bis 3 Minuten ein Großmuldenfahrzeug direkt an den Wänden der eigenen
Wohnung vorbeidonnert.
Dies ist in höchstem Maße gesundheitsschädlich und
unzumutbar, ganz abgesehen von den Gefährdungsrisiken, die mit diesen Fahrten
für Passanten, spielende Kinder und Haustiere verbunden sind.
Dabei ist noch zu bedenken, dass es außerhalb der
errechneten Durchschnittswerte am frühen Morgen durchaus üblich ist, z.B.
innerhalb von 20 Minuten in der Ortsdurchfahrt von Weiher 20 bis 25 Großmuldenfahrzeuge
zu zählen.
Um diese unzumutbare Belastung und Gesundheitsschädigung für
die betroffenen Menschen in den derzeitigen Verkehrs-Brennpunkten Mörlenbach
und Weiher abzumildern, ist es zwingend erforderlich, im Sinne einer
Gesundheitsvorsorge die Verkehrswege des Lieferverkehrs durch geeignete
organisatorische oder verkehrstechnische Maßnahmen gleichmäßig auf
verschiedene Strecken aufzuteilen. Dabei müssen zur Entlastung der L 3120
durch Weiher die Strecken über die L 3408 (Siedelsbrunn) und L 3409
(Zotzenbach) stärker beschickt werden.
Wirtschaftliche Aspekte der Betreiberin müssen dabei
hinter den Schutz der Gesundheit der direkt betroffenen Menschen zurückgestellt
werden.
Auch das Kriterium der Gesamtbelastung aller Fahrtstrecken,
die jedoch keine vergleichbar hohe Belastung von Bevölkerungsteilen ergäbe,
muss hinter die zwingend erforderliche Entlastung der gehäuften Schädigung
innerhalb einer Ortsdurchfahrt zurücktreten.
5 Schutzgut
Tiere, Pflanzen
Mit der geplanten Steinbruch-Erweiterung soll ein ökologisch
höchst wertvolles Biotop völlig ausgelöscht werden. Das Waldgebiet ist
gekennzeichnet durch alten Buchenbestand und zahlreiche über 100 jährige groß gewachsene
Eichen. Infolge fehlender forstlicher Eingriffe konnte sich in der
Vergangenheit ein Ökosystem mit großer Artenvielfalt sowohl in der Tier- als
auch der Pflanzenwelt heranbilden. Innerhalb dieses Waldes befindet sich ein
Quellgebiet mit schmalem Bachlauf (Anhang A3, "Finsterklingen"). Der
Wald dient als Wildbrücke zwischen
den benachbarten Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).
Dieses in der Umgebung einmalige höchst wertvolle Biotop
wird bei Realisierung der geplanten Steinbruch-Erweiterung unwiederbringlich
verloren gehen.
Ein Gebiet, das aufgrund seiner ökologischen Struktur im Sinne der
Umsetzung der FFH-Richtlinie des Europäischen Rates eigentlich als FFH-Gebiet
ausgewiesen werden müsste, soll, rein wirtschaftlichen Interessen folgend,
einer finalen Liquidation zum Opfer fallen.
Ein Ersatz der biologischen Funktionen des entfallenden
Quellbereiches im Finsterklingen durch Rückbau einer vor mehreren Jahrzehnten
verlegten Grünlanddränage südöstlich des Erweiterungsgebietes ist
undenkbar.
Dort befand sich zu keiner Zeit ein gleichwertiges Quellgebiet, sondern es
sammelte sich allenfalls nach langen Regenperioden stehende Feuchtigkeit an.
Darüber hinaus ist das Entstehen eines neuen Quellgebietes in unmittelbarer
Nähe zu einem 100 m tiefen Abbaukrater mit seiner Grundwasser absenkenden
Wirkung rein physikalisch höchst zweifelhaft.
Der Ersatz von herangereiften Baumbeständen mit
vielfältigen nachgewiesenen Höhlen und Nistmöglichkeiten durch eine
Neu-Aufforstung, die ihre Funktion allenfalls nach vielen Jahrzehnten erst
entfalten könnte, oder durch ein paar außerhalb des Erweiterungsgebietes
angeordnete Brutkästen, kann nicht als ernsthafter Vorschlag gewertet werden.
Ein gleichwertiger Ersatz des entfallenden über
Jahrzehnte gewachsenen Ökosystems ist nicht möglich. (Anhang A2, Negativ-Beispiel nördliche Aufforstung aus 2003).
Die
ökologische Besonderheit des feuchten Waldgebietes "Finsterklingen"
ist gekennzeichnet durch seinen sehr alten Baumbestand und seine biologische
Vielfalt in seiner Funktion als Quartierstandort und zur Nahrungssuche
für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und
Lebensgemeinschaften.
In diesem Waldbiotop wurde eine große Anzahl
besonders geschützter, prioritärer und nach FFH-Richtlinie streng zu schützender
Lebewesen nachgewiesen.
So wurden bisher sechs Fledermausarten nachgewiesen, die zu
den streng geschützten Arten nach FFH-Richtlinie gehören. Über die
vorliegende Erfassung hinaus ist der Nachweis von weiteren geschützten
Fledermausarten höchst wahrscheinlich.
Eine Umsiedelung von Fledermäusen ist nach Expertenaussage nicht durchführbar.
Ihre Wohn- und Zufluchtstätten dürfen deshalb keinesfalls zerstört werden.
Die geplanten Maßnahmen sind deshalb in der vorliegenden Form strikt
abzulehnen.
Die IST-Aufnahme der betroffenen Tier- und Pflanzenwelt
geschah stichprobenweise an wenigen einzelnen Tagen in den Jahren 2001 und
2002.
Es fehlen Erhebungen zu dem oft im Erweiterungsgebiet
gesichteten Rotmilan sowie zum Feuersalamander, der sehr wohl im
Bereich Finsterklingen zu beobachten ist (2x bei Spaziergängen im Sommer
2002).
Eine systematische aktuelle Aufnahme der Flora- und
Fauna- Habitate mindestens kontinuierlich während einer kompletten
Vegetationsperiode ist noch nicht erfolgt und muss daher zu einer umfassenden
Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend nachgeholt werden.
6 Schutzgut
Boden, Wasser
Zu den wertvollsten Ressourcen, von denen eine Gemeinde
umgeben ist, gehört die freie Landschaft, der unversiegelte Boden, der den
Pflanzen Wachstum ermöglicht und der damit unverzichtbar ist für das Leben
der Menschen und Tiere. In
der Agenda 21 wird gefordert, bei der Nahrungsmittelversorgung dem Prinzip der
Subsidiarität zu folgen. Das bedeutet, dass eine Region in der Lage sein
muss, die Menschen, die in ihr leben, ausreichend mit Nahrung aus eigener
Produktion zu versorgen.
Während
landesweit alle landwirtschaftliche Betriebe klagen, dass immer mehr
landwirtschaftliche Produktionsfläche durch städtebauliche und
verkehrstechnische Maßnahmen versiegelt und aus der landwirtschaftlichen
Produktion herausgenommen werden, soll in Mackenheim eine der besten
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen endgültig liquidiert werden.
Mit dem Vorhaben der
Steinbruch-Erweiterung werden große Flächen wertvollen Bodens
unwiederbringlich vernichtet. Die Schaffung von gleichwertigem Ersatz für
einmal verbrauchten Boden, für einmal vernichtete Flächen ist nicht denkbar.
Eine nachträgliche Rücknahme der Vernichtung durch Folgegenerationen wird
nie mehr möglich sein.
Diese Tatsache kennzeichnet die weitreichende Verantwortung, die mit einer
Genehmigung des vorliegenden Antrags verbunden wäre.
Über die Vernichtung des Bodens in der geplanten
Erweiterungsfläche hinaus entstehen Folgen und Risiken für die umgebenden
Gebiete.
Durch das Öffnen eines über 100 m tiefen Kraters auf zusätzlich 7,4 ha
Grundfläche werden sich naturgemäß die vorhandenen unterirdischen Ströme
des Grund- und Schichtenwassers in der Umgebung völlig anders gestalten.
In der Umgebung des geplanten Erweiterungsgebietes
befinden sich zahlreiche gefasste und nichtgefasste Quellen, deren Fortbestand
stark in Zweifel gezogen werden muss. Zumindest liegen keine Gutachten vor,
die eine verlässliche Aussage zum Fortbestand der derzeitigen Quellen- und
Trinkwasser-Situation ermöglichen. Die schlichte Aussage, dass die
"Trinkwasser-Schutzzonen außerhalb des Erweiterungsgebietes liegen"
und dass "unmittelbare Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu
erwarten" sind, reichen zu einer verlässlichen Aussage nicht aus, zumal
auch "mittelbare" Auswirkungen durchaus von Belang sein können.
Im Übrigen liegt hierzu eine Aussage der Vöckelsbacher
Landwirte, Gebrüder Schwöbel, vor, nach deren Beobachtung es bereits jetzt
in den angrenzenden Wiesen, Feldern und Wäldern zu erheblichen Austrocknungen
kommt (s.a. entsprechende Einwendungen zu den Antragsunterlagen, von den Gebrüdern
Schwöbel am 05.11.2003 zu Protokoll gegeben in der Gemeindeverwaltung
Abtsteinach, sowie Schreiben an das RP mit Einwendungen).
Hier sind zur Absicherung des bestehenden
Risikos für Grundwasser und Quellen weitergehende und kompetente
Untersuchungen erforderlich.
Zur Einrichtung eines "Ersatz-Quellgebietes" für
den entfallenden Quellbereich im "Finsterklingen" durch Rückbau
einer vor mehreren Jahrzehnten verlegten Grünlanddränage südöstlich des
Erweiterungsgebietes siehe Kap. 5.
7 Schutzgut
Luft, Klima
Staub-Emissionen und -Immissionen
Die in den vorliegenden Antragsunterlagen enthaltenen
Ausführungen zur Luftreinhaltung sind für den Leser absolut unplausibel. Das
Prognose-Gutachten zu Staubimmissionen kommt offenbar zu dem Ergebnis, dass
mit der zusätzlichen Abbaufläche, der Verdoppelung der Abbaurate und dem
erheblich geringeren Abstand zu den Wohngebieten eine Verringerung der
Staubimmissionen einhergeht.
Eine solche Aussage kann für die betroffenen Menschen
in Mackenheim verständlicherweise nur noch als blanker Zynismus empfunden
werden.
Dies umso mehr, als unsinnigerweise Grundbelastungen in Fürth (ca. 25 km
Entfernung) und Windrichtungen in Vielbrunn (ca. 40 km Entfernung) für
Mackenheim bestimmend sein sollen.
Unter der topographischen Voraussetzung des Odenwaldes
mit seiner kleinräumlichen Gliederung der Landschaft und dem daraus
resultierenden ständigen Wechsel der Windrichtungen in den bodennahen
Luftschichten, ist die Übertragbarkeit von Klima-Messwerten über größere
Entfernungen nicht sinnvoll möglich.
Die Annahme, dass die Vorbelastungen aus dem
derzeitigen und weiterhin laufenden Betrieb keine Rolle spielen sollen oder
die Aussage, dass der neue Abbaukrater quasi die entstehenden Staubemissionen
angeblich in sich hinein saugt, können verständlicherweise auch bei einem
neutralen Leser nur auf Widerspruch stoßen.
Auf die Einlassung zu weiteren Aussagen solcher Qualität
aus den Antragsunterlagen wird hier verzichtet.
Durch die Steinbruch-Erweiterung in Mackenheim und die beantragte Verdoppelung
der Abbaurate wird natürlich in unserer Region kein Luftkurort entstehen!
Ein unabhängiges, glaubwürdiges Gutachten hätte als
Ausgangslage und Grundbelastung den heutigen Istzustand aufnehmen müssen, der
sich besonders bei sommerlicher Witterung in überall sichtbaren
Staubablagerungen auf offenen Flächen in der Umgebung des Steinbruchs
deutlich dokumentiert.
Auch nach Installation der kleinen Reifenwaschanlage im Frühjahr 2003 waren
weiterhin alle Blätter der umgebenden Bäume und Sträucher mit grauem, feinkörnigem
Staubbelag behaftet. Im Anhang sind entsprechende Aufnahmen der Staubemission
während Normalbetrieb sowie Niederschläge auf Pflanzen in der Umgebung,
aufgenommen im Sommer 2003 (Anhang A4).
Dieser Zustand fällt wahrlich nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Der heutige Istzustand ist darüber hinaus gekennzeichnet
durch einen sehr wirksamen Staubfilter in Form einer ca. 50 m hohen Felswand
und daran anschließend ein mindestens
200 m tiefes altes Waldgebiet mit Feuchtbiotop zwischen dem Ort der
Staubemissionen und den Mackenheimer Wohngebieten.
Diese Barriere soll nach den Erweiterungsplanungen
entfallen, die staubbelastete Luft wird dann freien Zugang zu den Wohngebieten
finden, d.h. in jedem Falle ist nach aller Logik allein schon dadurch eine
Verschlechterung der Immissionswerte zu erwarten.
Dazu kommt, dass die Emissionsquellen um ca. 350 m in das
neue Abbaugebiet hinein, d.h. in Richtung der Wohngebiete verlagert werden.
Die Topographie des südlichen Erweiterungsgeländes mit dem
höheren Bergkamm nach Westen und der niedrigeren Höhenlinie nach Osten lässt
zudem bei westlichen Windrichtungen eine Sogwirkung entstehen, die, ähnlich
einer Wasserstrahlpumpe, die staubbelastete Luft aus dem gesamten
Steinbruchkrater absaugt und in die Umgebung, d.h. in Richtung der
Wohngebiete, transportiert.
Durch die geplante Verdoppelung der Abbaurate werden natürlich
auch alle damit verbundenen Staub erzeugenden Betriebsvorgänge verdoppelt.
Und dabei spielen gerade die Bohrvorgänge mit dem frei werdenden Bohrmehl (an
jeder Bohrstelle sichtbare weiße Haufen) und vor allem die regelmäßigen
Sprengungen mit weithin sichtbaren Staubpilz-Erscheinungen eine herausragende
Rolle. Ein weiterer sehr häufig auftretender Staub bildender Vorgang ist das
Abwerfen großer Gesteins- oder Abraummengen aus großen Höhen.
Gerade diese regelmäßigen Vorgänge mit hoher
Staubbelastung, gleichzeitig mit den anderen betrieblichen Belastungen, dürfen
in einem Gutachten nicht vernachlässigt werden.
Alle diese Vorgänge geschehen dann nach Planung der
Antragstellerin in etwa doppelter Menge gegenüber dem Ist-Zustand sowie in kürzerem
Abstand und ohne Schutzbarrieren zu den Wohngebieten. Dazu kommt natürlich
noch die bisherige und weiterhin bestehende Belastung durch die Anlagen und
Betriebsvorgänge auf dem bestehenden Gelände.
Die Berücksichtigung einer eventuellen zukünftigen
Verringerung des Zulieferverkehrs ist aus heutiger Sicht nicht zulässig, da
zunächst über Jahre hin sowohl forcierte Abbautätigkeiten im neuen
Abbaugebiet als auch Zulieferungen von Rohgestein parallel stattfinden werden.
Die Tages-Staubbelastung resultiert deshalb
eindeutig aus der beantragten erhöhten Abbaurate und den weiterhin noch
laufenden Betriebsvorgängen auf dem bestehenden Gelände einschließlich der
Zulieferungen, da nicht sichergestellt werden kann, dass jeweils nur das eine
oder das andere stattfindet.
Als Maßnahmen zur Emissionsminderung und –vorbeugung
entsprechend den Forderungen der TA Luft und der Luftqualitätsrichtlinien der
EU sind in jedem Falle zu fordern:
7.1
Rechtzeitige Ersatzaufforstung eines funktionsfähigen dichten
Schutzwaldes zwischen dem Erweiterungsgebiet und den Wohngebieten (Süd, Süd-Ost)
mit mindestens der gleichen Schutzwirkung, wie sie der bestehende Waldbereich
heute gewährt.
Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine Ersatzaufforstung
für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der neuen
Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so verstanden
werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung zwischen
dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den
Antragsunterlagen wird eine "Aufforstung 1:1,5 rund um das neu
entstehende Erweiterungsgelände (Buchen-Eichen-Mischwald) mit naturnahem
Waldrandgürtel" als Kompensationsmaßnahme zum Fledermausschutz
gefordert.
Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer
Gemarkung versteut können diese Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" von
bis zu 30 m Breite ist dazu natürlich nicht ausreichend.
Die entsprechende Schutzwirkung dieser Ersatzaufforstung muss vor Beginn der
Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.
Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen, die
zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung erst
Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt das
eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden (Beispiel
Anhang A2).
7.2
Lager- und Logistikkonzept nach neuestem Erkenntnisstand,
einschließlich Maßnahmen, wie
- Schüttboxen,
Stellwände,
- versiegelte
Flächen und Fahrwege,
- Kehrfahrzeuge,
- Berieselungseinrichtungen,
- Begrünung,
- abgedeckte
Oberflächen,
- abgeplante
LKW-Ladeflächen
usw.
7.3
Allgemeine organisatorische Maßnahmen, wie z.B.verbindliche
Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln zu
- Einsatzort
und –häufigkeit von Kehrmaschinen (arbeitstäglich),
- Einsatz
von Berieselungsanlagen,
- Geschwindigkeitsbegrenzungen,
- Benutzung
und Wartung der Reifenwaschanlage
usw.
7.4
Ortsfeste und gegebenenfalls mobile Berieselungsanlagen nach
Stand der Technik zur Niederschlagung der Stäube bei allen staubbildenden
Betriebsvorgängen, wie Bohren, Sprengen, Abwerfen, Verladen des Rohmaterials,
Transport, Schütten, Brechen, Fördern, Aufbereiten, Verladen, Lagern usw.;
Nachweis der Wasserversorgung auch in Perioden großer Trockenheit.
8 Schutzgut
Landschaft
In den vorliegenden Antragsunterlagen wird in
wortreichen Ausschweifungen versucht, ein Landschaftsbild des vorderen
Odenwaldes darzustellen, in dem Industrieansiedlungen und vor allem Steinbrüche
zum absolut normalen Erscheinungsbild unserer natürlichen Umgebung gehören.
Darüber hinaus wird versucht, die nicht zu negierenden störenden Einflüsse
durch die geplante Erweiterung des Steinbruchs wegen ihrer angeblich
abgeschirmten Lage als nahezu unsichtbar darzustellen.
Zur Abrundung der Argumentation wird in einer
pseudo-wissenschaftlichen Bewertung ein Punkte-Urteil der
Landschaftsbildbeeinträchtigung ermittelt, das die vorweg getroffenen
Aussagen rechnerisch belegen soll.
All diese Aussagen basieren jedoch auf rein subjektiver, auf
die wirtschaftlichen Ziele der Antragstellerin ausgerichteter
Betrachtungsweise. So wurden sogenannte Wirkzonen, d.h. die Bereiche, von
denen man Einblick in das landschafts-zerstörerische Geschehen hätte, durch
"eigene Begehungen" oder "Befragung dabei angetroffener"
Passanten ermittelt.
Auf den Einsatz eines objektiven digitalen Höhenmodells
und einer daraus abgeleiteten rechnerischen Sichtfeldanalyse mit anschließender
neutraler und objektiver Bewertung wurde weise verzichtet, da dies mit großem
Risiko zu anderen Ergebnissen geführt hätte.
Der Versuch, die visuelle Abschirmung der Erweiterungsfläche
mit den Geländeschnitten in der Profilserie (Abb. 19.1.2-1) nachzuweisen,
zeigt allein durch die willkürliche Wahl des Maßstabsverhältnisses und
durch die Lage der Schnitte, dass hier nicht Objektivität, sondern einseitig
zielgerichtete Verharmlosung die Hand geführt hat.
Die den Antragsunterlagen beigefügten Amateurfotografien des
bestehenden Zustandes mit eingeblendetem Erweiterungsgebiet sind bezüglich
jeweiligem Standort und Wahl der Brennweite ebenfalls eher als zweckgerichtet
und den wirtschaftlichen Zielen der Antragstellerin dienend, denn als objektiv
zu bezeichnen. Dies wird noch unterstrichen durch die vorwiegend
verschwommene, schlecht belichtete Darstellung der Einblendungen (als
"Anpassung der Lichtverhältnisse" bezeichnet), die zudem teilweise
bereits dem Rekultivierungs-Stadium (Jahrzehnte später!) entsprechen.
Zur Verdeutlichung der Landschaftszerstörung fügen wir
nochmals unsere "Vorher-Nachher"-Darstellungen bei, die alle von
Standorten der direkten Ortsumgebung aufgenommen wurden, an denen
Wanderstrecken vorbeiführen, d.h. die von Erholungssuchenden regelmäßig
aufgesucht werden (Anhang A5). Die sichtbare Landschaftszerstörung, verbunden
mit den gleichzeitig auftretenden Immissionen von Lärm, Staub und fallweise
Sprengerschütterungen ergeben zusammen für den Betrachter den Eindruck des
"Landschaftsbildes". Es ist wohl nachvollziehbar, dass hier nicht
mehr von einer geringen Beeinträchtigung gesprochen werden kann.
Fakt ist, dass die Erweiterungsplanung, bei aller
zielgerichteten Argumentation der Antragstellerin, eine gigantische Naturzerstörung
und Zerstörung des Landschaftsbildes sowie des naturräumlichen Charakters
unserer Ortsumgebung beinhaltet.
Die Landschaftsschutzverordnung für das
Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald lässt derart schwerwiegende
Eingriffe in das Landschaftsbild nicht zu.
Selbst nach Abschluss der Rekultivierung nach
einigen Jahrzehnten ergäbe sich eine für unsere Region absolut untypische
Landschaftsform.
Im vorderen Odenwald befinden sich natürlicherweise
keine Krater oder tief eingeschnittene steilwandige Talschluchten, sofern sie
nicht von Menschenhand aus wirtschaftlichen Gründen der Ressourcenausbeutung
geschaffen wurden.
Aus der Tatsache, dass es solche Beispiele leider dennoch gibt, kann jedoch
keinesfalls geschlossen werden, dass diese und ähnliche Erscheinungen zur
allgemeinen Kulturlandschaft des vorderen Odenwaldes gehören und somit zu
tolerieren wären.
Die bisherige Wahrnehmung des Landschaftsbildes der
unmittelbaren Ortsumgebung durch die betroffenen Menschen beinhaltet neben der
Existenz des bestehenden und äußerst störenden Steinbruchareals natürlich
auch die Gewissheit, dass der Abbau nach allen bisherigen Aussagen von Politik
und Verwaltung ein nahes Ende finden würde (s. a. Pkt. 2.1).
Nur unter diesem Zusatzaspekt wurde die bereits bestehende Landschaftszerstörung
mit allen negativen Begleiterscheinungen für die Natur, die Gesundheit der
Menschen sowie den Erhalt des privaten Eigentums und der Altersvorsorge bisher
erduldet.
Die Hoffnung auf ein nahes Ende des
Gesteinsabbaus in Mackenheim wurde darüber hinaus für jedermann aktuell gestützt
durch dokumentierte Aussagen im neuesten Flächennutzungsplan mit integriertem
Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach.
Darin heißt es unter B2.1, Naturraum: "Einzige Besonderheit auf der
Gemarkung ist der Gesteinsabbau im Nordteil an der Gemarkungsgrenze zu Vöckelsbach
.... Welche Dimensionen dieser Abbau angenommen hat, zeigt ein Vergleich der
Karten. Das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung
Abtsteinach fast schon vollzogen ....".
Da das Schutzgut Landschaft unmittelbar mit der
Gesundheit und dem Wohlbefinden der betroffenen Menschen verbunden ist, ist im
vorliegenden Falle eine weitere Verlängerung der Steinbruch-Betriebsphase mit
einer gigantischen Erweiterung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, mit
zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Staub, Lärm und Sprengungen und zudem
noch in erheblich geringerem Abstand zu den Wohnungen als bisher absolut nicht
mehr vertretbar. Eine weitere Landschaftsvernichtung für die nächsten
Jahrzehnte wird deshalb von den betroffenen Menschen kategorisch abgelehnt,
auch in bewusster Verantwortung für künftige Generationen.
Diese strikte Ablehnung der beantragten
Steinbruch-Erweiterung aus Gründen der eigenen Gesundheit und des eigenen
Wohlbefindens der Menschen trägt noch zusätzlich dazu bei, dass die geplante
Landschaftszerstörung im Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet nicht mehr als
vertretbar angesehen werden kann.
In den im Flächennutzungsplan der Gemeinde
Abtsteinach integrierten aktuellen gültigen Landschaftsplänen wird das
geplante Erweiterungsgebiet explizit aufgeführt als "Korridor zur
linearen Biotopvernetzung" mit dem landespflegerischen Ziel "keine
Zerschneidung, keine Bebauung". Das bestehende Abbaugebiet wird
dargestellt als "Vorrangfläche für Rohstoffabbau" mit dem
Planungsziel "keine Erweiterung, Renaturierung" (Plan
"Schutzgebiete / Restriktionen).
Diese aktuellen planerischen Ziele mit aktuellem Datum
vom 20.02.2003 sind aufgrund objektiver fachgerechter Beurteilung des
Landschaftsbestandes festgelegt worden. Die betroffenen Menschen stehen im
Vertrauen auf die langfristige strategische Landesentwicklungs- und
Regionalplanung und im Vertrauen auf bisherige verbindliche Zusagen aus
Politik und Verwaltung.
Eine Erweiterung des Abbaugebietes ist
deshalb nicht nur wegen der unzumutbaren zerstörerischen Auswirkungen,
sondern auch politisch keinesfalls zu verantworten.
Im Übrigen, um auf die Darstellungen in den
Antragsunterlagen zurückzukommen, interessiert die direkt betroffenen
Menschen weniger die Wirkung der Landschaftsvernichtung aus dem Blickwinkel
des Ireneturms auf der Tromm als aus dem unmittelbaren Erleben in der naturräumlichen
Umgebung ihrer Heimat.
Und aus dieser Sicht wäre eine Landschaftsvernichtung auch ein Verbrechen,
wenn man sie nicht von jedem Standort aus in ihrem vollständigen Ausmaß übersehen
könnte. Aus dieser Sicht ist eine Landschaftsvernichtung innerhalb des
heimatlichen Landschaftsschutzgebietes auch dann strikt abzulehnen, wenn sie
hinter einem sogenannten Sichtschutz stattfindet.
9 Schutzgut
Erholung
Das geplante Erweiterungsgebiet liegt im
Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Bergstraße-Odenwald, der die
Entwicklung, Pflege und den Ausbau natur- und landschaftsgebundener Erholung
zum Ziel hat.
Die Ortsumgebung von Mackenheim ist geprägt durch ein vielfältiges,
attraktives Wegenetz für Wanderer und Spaziergänger, auf das auch in den
Informationen des Abtsteinacher Geopark-Wanderzentrums hingewiesen wird. Die
Wege sind teilweise als markierte überregionale Wanderwege, teilweise durch
Eigeninitiative des ortsansässigen Gasthofs ausgezeichnet und beinhalten
mehrere Rundwege verschiedener Länge und Anforderungen.
Entlang dieser Rundwege besteht immer wieder die Möglichkeit,
das Erweiterungsgelände in seiner Gesamtheit einzusehen (z.B. Kuhweg, Skihang
usw.) bzw. die Abbruchwände in verschiedenen Perspektiven als Störfaktor der
natürlichen Umgebung wahrzunehmen. Ganz sicher wahrnehmbar ist in jedem Falle
die Geräuschentwicklung, die Schockwirkung der regelmäßig durchgeführten
Sprengungen und der auf der Vegetation abgelagerte Feinstaub.
Die Ausführungen in den Antragsunterlagen zur stark
eingeschränkten Wahrnehmung der Betriebsgeräusche durch Erholungssuchende
ist nicht zutreffend, da bereits im bestehenden Betrieb immense Geräuschbelästigungen
auf bestimmten Spazierwegen (z.B. am Osthang des Mackenheimer Tales) stark belästigend
wahrgenommen werden. Bei dem geplanten Abbaubetrieb im Erweiterungsgelände
wird diese Belästigung noch verstärkt und auf weitere Wanderwege (z.B.
Kuhweg-Gebiete) ausgedehnt werden. Zukünftig vorgesehene Sprengungen in
diesem Bereich werden eine weitaus größere Schockwirkung auf Spaziergänger,
Wanderer und Erholungssuchende verursachen, als dies bisher im bestehenden
Betrieb der Fall war, da sie in direkter Nähe zu den Erholungsgebieten
stattfinden werden und keinerlei Schutzbarriere zwischen dem Emissionsort und
den Erholungsgebieten mehr vorhanden sein wird. Der vorgesehene
"Sichtschutz" ist als Schutzfunktion gegen Immissionen jeglicher Art
höchst ungeeignet.
In direkter Nachbarschaft zum geplanten
Erweiterungsgebiet liegt der Mackenheimer Gasthof "Zum Grünen
Baum", ein Familienunternehmen mit langer Tradition, seit über 120
Jahren in Familienbesitz. Dieser Gasthof bot bisher vor allem für Familien
mit Kindern umfassende Erholungsmöglichkeiten als Ausgangspunkt für
Wanderungen in die unberührte Naturlandschaft, für Ausritte mit hauseigenen
Pferden sowie für Kutschfahrten, um nur einige Angebote zu nennen. Inzwischen
hat sich somit ein beachtenswerter Kundenstamm von Familien gebildet, die
immer wieder gerne ihre kostbare Freizeit oder ihre Urlaubswochen in der
herrlichen naturbelassenen Landschaft der Ortsumgebung Mackenheims verbringen
wollen.
Das geplante Erweiterungsgebiet betrifft ein Gelände in kürzester
Distanz zu diesem Touristik-Anwesen und verläuft genau in die Regionen
hinein, in der bisher dessen Gäste in natürlicher Umgebung Entspannung
suchten.
Zahlreiche Diskussionen, die deshalb bereits seit
Monaten zum Thema Steinbruch-Erweiterung in diesem Hause stattfinden,
verdeutlichen, dass die Gäste nicht mit einem Erholungsaufenthalt in der Nähe
eines Stein-Abbaugebietes einverstanden sein werden, sondern eine unberührte
Landschaft vorziehen. Durch Wegfall des derzeitigen Schutzwaldes sähen sich
die Gäste direkt dem Lärm und Staub der Steinbruch-Industrie ausgesetzt.
Dies kann auf keinen Fall akzeptiert werden.
Die Besitzer des Gasthofes fühlen sich dadurch
in höchstem Maße von den Erweiterungsplänen betroffen und direkt in ihrer
Existenz als Tourismusbetrieb für Erholungssuchende im Mackenheimer
Landschaftsschutzgebiet bedroht.
10 Schutzgut Sachgüter, Wohnung,
privates Eigentum
Der Aussage in den Antragsunterlagen, dass sich
hinsichtlich der Auswirkungen von Sprengerschütterungen keine Gefährdung von
Sachgütern ergibt, muss hier widersprochen werden. In unseren Ausführungen
Kap. 4.2 "Erschütterungen" haben wir auf die hohe Unsicherheit und
die vorhandenen unabschätzbaren Risiken der vorliegenden Prognosen
hingewiesen. Aus heutiger Sicht kann eben gerade nicht sichergestellt werden,
dass die Anhaltswerte für Schwingungsgeschwindigkeiten am Fundament bzw. in
der obersten Deckenebene immer unterschritten werden, zumal auch die Übertragung
der Fundamenterschütterung auf die oberste Deckenebene je nach Gebäudestruktur
mit weit höheren Faktoren anzusetzen wäre, als in der Prognose angenommen.
Für spätere Nachweisverfahren bezüglich
aufgetretener Schäden an privaten Bauwerken wird vor Beginn von Sprengungen
im Erweiterungsgebiet die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens an
den betroffenen Wohngebäuden in Mackenheim gefordert.
Außer den direkten Schäden an privaten Bauwerken
ergeben sich jedoch zusätzlich unbestreitbare allgemeine Wertminderungen der
privaten Anwesen infolge der Erweiterung des Abbaugebietes mit allen
negativen, störenden und gesundheitsschädigenden Beeinträchtigungen der
Menschen, ihres Lebensraumes und ihrer Lebensqualität.
Gegenüber den Erwartungen an ein Wohnobjekt in natürlicher Ortsumgebung
inmitten eines Landschaftsschutzgebietes unter mehrfach dokumentierter Zusage
des baldigen Endes des bestehenden Steinbruchbetriebes ergeben sich bei
Genehmigung der Erweiterungspläne gravierende Abweichungen. Diese Veränderung
im direkten Wohn- und Lebensraum mit dem dann zu betrachtenden Zeithorizont
der nachteiligen Beeinflussungen schlägt sich direkt in einem gravierenden
Wertverlust des Wohn- und Grundeigentums nieder.
Bereits jetzt stehen in Mackenheim mindestens vier
Wohnanwesen seit mehreren Monaten zum Verkauf und erweisen sich als unverkäufliche
Objekte.
Da das Wohneigentum und der Grundbesitz für die
Mehrzahl der in Mackenheim wohnenden Menschen gleichzeitig als private
Altersversorgung geplant ist, stehen die betroffenen Menschen im Falle der
Erweiterung vor dem Verlust nicht nur ihrer privaten Sachgüter, sondern auch
ihrer langfristigen strategischen Zukunftsplanung.
Aus diesem Grunde ist eine Steinbruch-Erweiterung, wie
in den Antragsunterlagen beschrieben, auch zugunsten der Lebensplanung der
betroffenen Menschen strikt und konsequent abzulehnen.
11 Schutzgut Kultur
Das Kulturgut, d.h. bedeutsame Zeugnisse
menschlichen Handelns in Mackenheim, ist primär bestimmt durch die
landschaftsprägenden landwirtschaftlichen Betriebe des Ortes. Hierzu gehören
die Höfe dieser Betriebe, die Felder, Weiden und teilweise zugehörige
Forstgebiete.
Aus den Anfängen des vergangenen Jahrhunderts ist die
Geschichte der von William Berghegger seinerzeit erworbenen Höfe in
Mackenheim bis heute mitbestimmend für die Struktur der Mackenheimer
Besiedelung und der Ortsumgebung.
Aus dieser Zeit stammt ein für die regionale
Geschichte höchst bedeutsames Kulturgut, die Grabstätte der Familie
Berhegger, direkt östlich zum Eintritt in das geplante Erweiterungsgebiet
gelegen (Anhang A6). Diese Grabstätte besteht heute aus 13 Gräbern. Sie
wurde nach Schilderungen von Angehörigen an dieser Stelle platziert, da die
Familie des William Berghegger dort den schönsten Ort ihres gesamten Besitzes
gefunden hatte, die sogenannte "Rehwiese" am Waldrand mit einem plätschernden
Bach.
Dieser herrliche Ort wurde in den vergangenen Jahren des
bestehenden Steinbruch-Betriebes bereits weggesprengt und in einen Abbaukrater
verwandelt.
Eine weitere Verschandelung dieses hochwertigen kulturellen Erbes durch
eine Abbaufront, die sich nur wenige Meter von den Grabstätten entfernt nach
Süden schiebt und die Familiengräber an einen steilen Abgrund befördert,
ist aus kultureller Sicht nicht vertretbar. Auch mit den Werten der Pietät
und der Totenruhe ist ein solcher zerstörerischer Eingriff unvereinbar.
Von William Berghegger wurden Anfang des vorigen
Jahrhunderts die Bauernhäuser in Ortsstraße 26 und 28 sowie im Vöckelsbacher
Weg 4 erworben. Diese noch bestehenden und genutzten Objekte sind höchst
erhaltenswert und stehen unter besonderem Denkmalschutz.
Die Häuser in Ortsstraße 26 und 28 stammen aus dem Ende des 19.
Jahrhunderts,
Ortsstraße 26 wurde um ca. 1920 rekonstruiert.
Das Kellergeschoss des Gebäudes im Vöckelsbacher Weg 4 stammt aus dem Jahre
1576,
die oberen Geschosse aus dem Jahre 1889.
Hinsichtlich der Auswirkungen aus Sprengungen sind diese Bauwerke entsprechend
ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit anders einzustufen als neuere
Wohngebäude.
Die DIN 4150-3 für Einwirkungen auf bauliche
Anlagen gibt für solche Bauten einen Anhaltswert für
Schwinggeschwindigkeiten am Fundament in Höhe von 3 mm/s und in der obersten
Deckenebene in Höhe von 8 mm/s vor. Die im Prognosegutachten errechneten zu
erwartenden Erschütterungswerte liegen bereits bei minimaler Lademenge je Zündzeitstufe
weit über diesem Anhaltswert (Abstand 180 m, Lademenge 50 kg, Erwartungswert
5,8 mm/s am Fundament).
Bei diesen Werten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
mittelfristig mit massiven Gebäudeschäden zu rechnen. Dies ist nicht zulässig
und kann deshalb keinesfalls die Zustimmung zu einer Genehmigung finden.
Ein weiteres Kulturobjekt in Mackenheim ist das Eisenbahnviadukt
am nördlichen Talausgang.
Dieses beachtenswerte Kulturdenkmal ist in seiner imposanten
Erscheinung bestimmend für den Einblick in das Mackenheimer Tal.
Wenn, wie nach den Antragsunterlagen geplant, in unmittelbarer Nähe Aufschüttungen
erheblichen Umfangs stattfinden, um einen Abtransport des Abraums aus dem
Erweiterungsgebiet zu vermeiden, wird das Erscheinungsbild dieses
Kulturdenkmals am Taleingang erheblich beeinflusst bzw. gänzlich zunichte
gemacht. Eine Aufschüttung im vorgesehenen Ausmaß in unmittelbarem
Sichtzusammenhang zum Viadukt ist daher strikt abzulehnen.
12 Sonstiges
12.1 Verlegung
des Sprengstofflagers
Die den Antragsunterlagen beigelegten technischen
Beschreibungen aus dem Jahre 1981 stellen sicher nicht mehr den Stand einer
modernen technischen Einrichtung mit dem hier erforderlichen hohen
Sicherheitswert dar.
Ebenso zweifelhaft erscheint die Aussagekraft eines
Lieferscheins für Transportbeton vom 06.07.1984.
Aus Anhang 9 der Antragsunterlagen können für die
Sicherheitsabstände des Sprengstofflagers folgende Daten entnommen werden:
Der Schutzabstand zu Wohnbereichen beträgt 220 m,
der Schutzabstand zu Verkehrswegen 150 m.
Der Schutzabstand zu sonstigen Gebäuden des "ungefährlichen
Betriebsteils" beträgt außerhalb der Ausblasrichtung (bei Erdüberdeckung)
mindestens 150 m
und innerhalb der Ausblasrichtung (ungeschützt) mindestens 275 m.
Diese Mindestabstände werden für die Bürogebäude an der Klassieranlage,
das Gebäude der Vorbrecheranlage sowie für die viel befahrenen Verkehrswege
auf dem Betriebsgelände unterschritten.
Im Übrigen bedeutet eine Ausblasrichtung nach Südwesten
eine Gefährdung des Betriebspersonals in ihrem dauernden täglichen
Arbeitsbereich.
Die Auswirkungen auf die Waldwege mit möglichem
Personenverkehr in unmittelbarer Nähe um die Grabstätte der Familie
Berghegger sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12.2 Radioaktives
Gestein
In den Jahren um 1975 wurden Kobalt- und Wismut-Funde
im Abbaugebiet des Mackenheimer Steinbruchs bekannt. Aus dieser Zeit
existieren einige Fachberichte und Veröffentlichungen über das Vorkommen
radioaktiven Materials im Gestein des Mackenheimer Abbaugebietes.
Eine Gefährdung des Betriebspersonals und der Bevölkerung
durch neu auftretende radioaktive Materialien im Gestein ist durch
entsprechende Untersuchungen, Nachweise und Vorsorgemaßnahmen auszuschließen.
12.3 Aufforstungsgebiete
Die den Antragsunterlagen beigelegte Eigentümererklärung
zum "grundsätzlichen" Einverständnis mit der Aufforstung auf den
angegebenen Flurstücken ist unvollständig. Es fehlen mindestens die
Unterschriften für Krämer, Reinhold Jöst und Richard Schmitt.
(Im Zuge der geforderten Aufforstung eines Schutzwaldes im
Verhältnis 1:1,5 am südlichen und südöstlichen Rand des
Erweiterungsgebietes zum Schutz der Wohngebiete muss diese Unterlage ohnehin
neu erstellt werden.)
13 Zusammenfassung
In einer Sitzung des Abtsteinacher
Gemeindevorstands wurde am 07.08.2001 auf Antrag des Abtsteinacher Bürgermeisters
"nebenbei" beschlossen, durch eine Abweichung von den Zielen des
damals noch jungen Raumordnungsplanes "RPS 2000" eine Erweiterung
des bestehenden Mackenheimer Steinbruchs der PWS grundsätzlich zu ermöglichen.
Eine vorherige verantwortungsvolle und gewissenhafte
Abwägung der Belange von Natur- und Landschaftsschutz sowie der betroffenen
Menschen, deren Gesundheit, Lebensqualität und Eigentum bzw. Altersvorsorge
fand nicht statt.
Da der Antrag auf Abweichung von der Gemeinde
Abtsteinach selbst gestellt wurde, war implizit damit verbunden, dass von
dieser Gemeinde als maßgebende Beteiligte bei der Abfrage der Träger öffentlicher
Belange niemals eine prinzipielle Ablehnung der Abweichung kommen konnte.
Damit war das größte Risiko bei der Durchsetzung einer Abweichung von den
Zielen der Raumordnungsplanung zugunsten einer möglichen
Steinbruch-Erweiterung beseitigt.
Inzwischen wurde offenbar, dass sich hinter den
Planungen der Steinbruch-Betreiberin PWS eine gigantische Zerstörung unseres
Natur- und Landschaftserbes, verbunden mit unzumutbaren Beeinflussungen von
Gesundheit, Lebensqualität und persönlichem Eigentum der betroffenen
Einwohner Mackenheims verbirgt.
Mit einer Steinbruch-Erweiterung ist darüber hinaus die finale Zerstörung
eines über Jahrzehnte gewachsenen höchst wertvollen Lebensraumes als
Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine Vielzahl von besonders geschützten
Lebewesen und Lebensgemeinschaften verbunden.
Die
vorgelegten Antragsunterlagen beinhalten in weiten Bereichen eine höchst
einseitige, sich mitunter widersprechende, teilweise verniedlichende und
teilweise sogar äußerst zynische Positivdarstellung der geplanten
Erweiterungs-Maßnahmen und deren Folgen für Mensch, Natur und Landschaft.
Diese
Unterlagen, einschließlich der zugehörigen "Nachweise" und
"Prognosegutachten", sind keinesfalls auch nur ansatzweise geeignet,
unsere stärksten Befürchtungen zu widerlegen.
Aus den vielfältigen oben dargestellten Gründen
ist dem beantragten Vorhaben einer südlichen Steinbruch-Erweiterung im
Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet aus Sicht der betroffenen Bürger die
Genehmigung zu versagen.
Sollte
das Vorhaben, trotz seiner höchst nachteiligen Auswirkungen, die Zustimmung
der Genehmigungsbehörde finden, so ist eine eventuelle Genehmigung
unabdingbar mit entsprechenden Auflagen zur Schadensbegrenzung zu verbinden.
14 Auflagen-Empfehlungen
Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich im Falle
einer Genehmigung, über die entsprechend nachzubessernden oder
nachzureichenden Gutachten und Nachweise hinaus, mindestens folgende
Auflagen-Empfehlungen:
14.1
Die Erhöhung der Abbaurate von derzeit 350.000 t/a auf 600.000 t/a
ist aus Gründen der nicht zu vermeidenden unakzeptablen erheblichen
Belastungen für die Umwelt und für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe
zu dem neuen Abbaugebiet lebenden Menschen strikt abzulehnen.
Aus gutem Grund wurde die maximale Abbaurate in den bisherigen Genehmigungen
immer auf 350.000 t/a beschränkt, obwohl das bisherige Abbaugebiet noch
erheblich weiter von den Wohnungen der Menschen entfernt lag. Eine
Verdoppelung der Sprengrate mit höheren Belastungen in wesentlich geringerem
Abstand zu den Wohnungen ist nicht zumutbar.
14.2
Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten im Erweiterungsgebiet ist die
Ersatzaufforstung eines funktionsfähigen dichten Schutzwaldes zwischen dem
Erweiterungsgebiet und den Wohngebieten (Süd, Süd-Ost) mit herangewachsenen
Bäumen einzurichten.
(Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine
Ersatzaufforstung für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der
neuen Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so
verstanden werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung
zwischen dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den
Antragsunterlagen wird eine "Aufforstung 1:1,5 rund um das neu
entstehende Erweiterungsgelände (Buchen-Eichen-Mischwald) mit naturnahem
Waldrandgürtel" als Kompensationsmaßnahme zum Fledermausschutz
gefordert.
Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer Gemarkung
verstreut, wie sie in den Antragsunterlagen vorgesehen ist, können diese
Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" mit
maximal
30 m Breite ist dazu nicht ausreichend.)
Die entsprechende Schutzwirkung dieser Ersatzaufforstung muss vor Beginn der
Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.
Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen,
die zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung
erst Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt
das eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden.
14.3
Nach dem Stand der Technik sind unvermeidbare Emissionen auf ein
absolutes Mindestmaß zu beschränken.
So müssen z.B. an den Bohrgeräten im Rahmen dieser Vorsorge zusätzliche
Schalldämm-Maßnahmen für die Bohrwerkzeuge eingesetzt werden, wie
z.B. mobile Schalldämmwände oder Schalldämmhauben.
14.4 Emissionsstarke
Arbeiten, wie z.B. Bohren, Sprengen oder Laden mittels Bagger
dürfen nicht nach 18.00 h stattfinden.
14.5
Bei jeder Sprengung, unabhängig von der Wurfrichtung, müssen die
Sprengparameter so gewählt werden, dass Sprengungen nur mit minimaler Erschütterungswirkung
stattfinden.
Nicht nur bei Annäherung an die Anhaltswerte, sondern dem Vorsorgegebot
folgend, bei allen Sprengungen sind die Bohrlochtiefen und die
Lademenge je Zeitstufe zu minimieren, ist mit unterschiedlichen Zeitstufen
innerhalb eines Bohrlochs zu sprengen, ist die Lage des Einbruchs zu
optimieren und sind ggf. Hilfslöcher zu bohren usw.
14.6
Zur vorsorglichen Minimierung der Erschütterungsemissionen im Flächenanteil
mit südöstlicher Abbaurichtung (nördliche Wurfrichtung) ist die Breite
des ersten Vortriebs in die Erweiterungsfläche ("schmale östliche
Abbaufront") auf ein technisch mögliches absolutes Mindestmaß
(kleiner 100 m) zu beschränken.
Hierzu sind Wege zu finden, wie man diese Abbaufront auf eine weitaus
niedrigere Breite verringern kann. Das Ergebnis ist dann als Maximalwert
vorzugeben.
14.7
Zur Übertragung der für die Gebäudefundamente berechneten oder
gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten auf das Obergeschoss eines Gebäudes
ist anstelle des im Gutachten benutzten Erhöhungsfaktors 2,5 ein Faktor
von mindestens 4 ... 5 für Betondecken und entsprechend höher für
Holzbalkendecken anzusetzen (siehe auch
Vorgabe des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beurteilung des
Genehmigungsantrags aus 1997, Schreiben II-Ze vom 21.03.1997 an PWS).
14.8
Für alle Bauwerke, die dem Denkmalschutz unterliegen (Ortsstraße
26 und 28 sowie Vöckelsbacher Weg 4), müssen die Anhaltswerte nach Tab.1,
Zeile 3, DIN 4150-3 Anwendung finden.
14.9
Es sind ortsfeste und gegebenenfalls mobile Berieselungsanlagen
nach Stand der Technik zur Niederschlagung der Stäube bei allen
staubbildenden Betriebsvorgängen, wie Bohren, Sprengen, Abwerfen,
Verladen des Rohmaterials, Transport, Schütten, Brechen, Fördern,
Aufbereiten, Verladen, Lagern usw. vorzusehen.
Die ausreichende Wasserversorgung auch in Perioden großer Trockenheit ist
nachzuweisen.
14.10
Es ist ein Lager- und Logistikkonzept nach neuestem
Erkenntnisstand auszuarbeiten, das Maßnahmen einschließt, wie
- Schüttboxen,
Stellwände,
- versiegelte
Flächen und Fahrwege,
- Kehrfahrzeuge,
- Berieselungseinrichtungen,
- Begrünung,
- abgedeckte
Oberflächen,
- abgeplante
LKW-Ladeflächen usw.
sowie allgemeine organisatorische Maßnahmen, wie z.B. verbindliche
Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln zu erstellen mit Vorgaben zu
- Einsatzort
und –häufigkeit von Kehrmaschinen (arbeitstäglich),
- Einsatz
von Berieselungsanlagen,
- Geschwindigkeitsbegrenzungen,
- Benutzung
und Wartung der Reifenwaschanlage
usw.
14.11
Um die Belastung und Gesundheitsschädigung für die betroffenen
Menschen in den derzeitigen Verkehrs-Brennpunkten Mörlenbach und Weiher
abzumildern, sind die Verkehrswege des Lieferverkehrs durch geeignete
organisatorische oder verkehrstechnische Maßnahmen gleichmäßig auf
verschiedene Strecken aufzuteilen. Dabei müssen zur
Entlastung der L 3120 durch Weiher die Strecken über die L 3408
(Siedelsbrunn) und L 3409 (Zotzenbach) stärker beschickt werden.
14.12
Für
spätere Nachweisverfahren bezüglich aufgetretener Schäden an privaten
Bauwerken ist vor Beginn von Sprengungen im Erweiterungsgebiet ein Beweissicherungsverfahren
an den betroffenen Wohngebäuden in Mackenheim durchzuführen (Laufzeit
über die maximale geplante Betriebsdauer von 25 Jahren).
14.13
Als
Gewähr für eine ordnungsgemäße Rekultivierung des Abbaugeländes
ist eine ausreichend bemessene Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten
Bankbürgschaft zu erbringen.
Die ausreichende Bemessung ist nachzuweisen.
14.14 Im
Zuge der Überwachung der Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie der
laufenden Erhaltungspflege aller angepflanzten Gehölze sind in jährlichem
Abstand Zwischenabnahmen mit der Genehmigungsbehörde unter Beteiligung
der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
Unterschrift
Bürgerinitiative gegen die
Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs