Bürgerinitiative
gegen die Erweiterung
des
Mackenheimer Steinbruchs
|
|
Offizielles Protokoll des Erörterungstermins
Regierungspräsidium Darmstadt
Darmstadt, 06. Februar 2004 1V/Da 43.2 - 53e621- Porphyrwerke (lc) - Niederschrift
über den Erörterungstermin Verhandlungsgegenstand: Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) der Firma Porphyrwerke Weinheim Schriesheim AG (PWS) vom 4. August
2003 zur Erweiterung des Steinbruchs in den Gemarkungen
Mackenheim und Vöckelsbach - Erörterung der fristgerecht eingegangenen Einwendungen - Verhandlungsorte: 1. Verhandlungstag 17.12.2003: OT Ober Abtsteinach, Neckarstraße
16
Beginn:
10:00 Uhr 2. Verhandlungstag
15.01.2004:
Beginn:
13.30 Uhr Verhandlungsleiter: (Name wurde auf "Anregung" des RP entfernt) Teilnehmer:
siehe beiliegende Teilnehmerlisten
1.
Verhandlungstag: Der Verhandlungsleiter (VL) eröffnet
den Erörterungstermin (ET) mit der Begrüßung der Anwesenden und stellt die
Behördenvertreter vor. Ebenso stellen sich die Vertreter der Antragstellerin
(AS) sowie die von ihr beauftragen Gutacher vor. Der VL weist darauf hin, dass der ET zwar öffentlich
ist, bittet aber, dass sich nur Personen an der Diskussion beteiligen, die
schriftlich Einwendungen erhoben haben. Der VL erläutert den Sinn und Zweck der
Erörterung und gibt die vorgesehene Reihenfolge wie folgt bekannt:
Tagesordnung: 1.
Grundsätze / Verfahrensablauf 2.
Schutzgut Mensch 3.
Schutzgut Sachgüter, Wohnung, privates Eigentum, Denkmalschutz 4.
Schutzgut Tiere, Pflanzen 5.
Schutzgut Boden, Wasser 6.
Schutzgut Landschaft 7.
Schutzgut Erholung 8.
Schutzgut Kultur 9.
Sonstiges Die vorgesehene Reihenfolge der Erörterung war in
Schriftform im Raum an verschiedenen Stellen ausgelegt. Sie orientierte sich
weitgehend an den Einwendungen der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des
Mackenheimer Steinbruchs (BiSS) Gegen die vorgegebene Reihenfolge der Erörterung
bestanden keine Einwände. Der VL wies ausdrücklich darauf hin, dass innerhalb
des Termins keine Entscheidungen zu treffen sind. Die Entscheidung über die
einzelnen Einwendungen fällt zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf
Erweiterung. Nach einem kurzen Abriss über den bisherigen Verlauf des
Genehmigungsverfahrens beginnt die Erörterung. Zu jedem Punkt wurde zunächst den Einwendern die
Gelegenheit gegeben, ihre schriftlichen Vorträge zu erläutern. Hierbei wurden
weitgehend die schriftlichen Einwendungen, die von der Bürgerinitiative gegen
die Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs eingereicht worden sind, verlesen.
Diese sind allen Beteiligten bekannt, weshalb sie im Zuge des Protokolls, ohne
ihre grundsätzliche Aussage zu verändern, nur komprimiert wiedergegeben
werden. 1.
Grundsätze, Verfahrensablauf Die Einwender (E) sind mit der Verfahrensweise des
Gemeindevorstands bzw. der Gemeindevertretung Abtsteinach, ein
Abweichungsverfahren zur Änderung des regionalen Raumordnungsplans einzuleiten,
nicht einverstanden. Sie bemängeln insbesondere die nach ihrer Ansicht fehlende
Information der Gemeindevertreter und insbesondere der betroffenen Bevölkerung
im Vorfeld und im Verlauf der diesbezüglichen Gemeindevertreterversammlungen.
Sie sehen sich somit ihren Möglichkeiten beraubt, frühzeitig auf die Pläne
des Steinbruchbetreibers einzuwirken. Außerdem wird die Rechtmäßigkeit der
Vorgehensweise, insbesondere des Abtsteinacher Bürgermeisters, bezweifelt. Der Bürgermeister von Abtsteinach schildert die
Situation aus seiner Sicht. Danach wurde die Gemeindevertretung bzw. er persönlich
zum ersten Mal durch eine Kopie eines Schreibens vom 7.5.2001 des AS an das RP
über die Planungen informiert. Am 16.5.2001 fand ein diesbezüglicher Behördentermin
unter Teilnahme von Vertretern des Landratsamts, des Betreibers, des RP ‘s und
der Gemeinde statt. Man sei einvernehmlich darüber eingekommen, dass bevorzugt
aus Beschleunigungsgründen die Gemeinde Abtsteinach den Antrag auf Abweichung
vom regionalen Raumordnungsplan stellen solle. Am 19.6.2001 fand eine öffentliche
Beratung in der Gemeindevertretung statt. Von der Gemeindevertretung sei der
Beschluss für eine Ortsbesichtigung geschlossen worden. Diese fand am 12.7.2001
u.a. mit Vertretern der BUND-Ortsgruppe statt. Der Bürgermeister von
Abtsteinach sah nach seiner Aussage keine Erforderlichkeit, der AS
Erweiterungsmaßnahmen nach seiner damaligen Einschätzung grundlos zu verbauen,
da die eigentliche Prüfung auf Zulässigkeit und Gefahren innerhalb des
BimSchG-Verfahrens geprüft und geregelt werden müsste. Erst nach Vorlage der
entsprechend konkretisierten Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach
BImSchG hätte die Gemeinde über das Vorhaben innerhalb ihrer Stellungnahme
bzw. innerhalb des von ihr erteilten Einvernehmens Regelungen treffen wollen.
Dies sei später auch erfolgt. Das Einvernehmen der Gemeinde ist unter Auflagen
und Bedingungen erteilt worden, um somit den Belangen der betroffenen Bevölkerung
nachzukommen. Es wird von Seiten des Bürgermeisters nochmals darauf
hingewiesen, dass es sich beim Antrag auf Abweichung vom regionalen
Raumordnungsplan um einen legal zu Stande gekommenen Beschluss handle, die
Gemeindevertreter sich zu jeder Zeit der Tragweite ihrer Entscheidung oder ihrer
Nicht-Äußerung bewusst waren und die relevanten Kreise jederzeit informiert
waren. Zu diesem Themenkomplex wird von Seiten des RP erklärt,
dass es als Fachbehörde lediglich über fachliche, nicht aber über politische
Sachverhalte Wertungen abgeben kann. Der Antrag auf Abweichung vom regionalen
Raumordnungsplan sei aus seiner Sicht sachgerecht zu Stande gekommen. Es wurde
klargestellt, dass ein Gewerbetreibender einen Antrag auf Abweichung vom
regionalen Raumordnungsplan nicht stellen darf. Dies sei lediglich Behörden
bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts vorbehalten. Hätte die Gemeinde
Abtsteinach den Antrag nicht gestellt, wäre dies wahrscheinlich durch die zuständigen
Stellen beim Regierungspräsidium von Amts wegen erfolgt. Für die Durchführung
des Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
interessiere letztlich nicht das Zustandekommen einer Antragstellung zu einer
Entscheidung, sondern die Entscheidung selbst. Der rechtskräftige
Abweichungsbeschluss sei verwaltungsrechtlich integer und durch das zuständige
Ministerium auch nicht beanstandet worden. 2.
Schutzgut Mensch Grundsätzliches Die E tragen vor, alle Ausarbeitungen und
Prognosegutachten der Antragsunterlagen setzten voraus, dass die von der
Steinbruch-Erweiterung ausgehenden Emissionen so gewählt wurden, dass die in
den Wohngebieten auftretenden Immissionen gerade noch unterschritten würden.
Man fordert gemäß dem Vorsorgegebot nach BImSchG den Einsatz des nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen, um den Abstand zu in Regelwerken
festgelegten Grenzwerten mit größtmöglichem Abstand zu unterschreiten. Vom RP wird diese Auslegung des § 5
Abs. 1 Nr.2 BImSchG nicht geteilt. Es werde in den relevanten
Rechtsnormen bzw. Regelwerken lediglich die Verwirklichung des Standes der
Technik, nicht des Standes der Wissenschaft gefordert. Vorsorge bedeute nicht
den Schutz vor belegbar unschädlichen Emissionen, sondern ein generelles
Vorbeugen vor potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen. In der TA Luft werden
generelle Standards für den Stand der Technik, nicht der Wissenschaft
formuliert. Vorsorgeaspekte werden im Rahmen des Gesetzes und der Verhältnismäßigkeit
geprüft. 2.1
Lärm Die E verweisen darauf, dass in ihnen
vorliegenden Messprotokollen z.B. am Immissionsort „Am Langen Bangert 9“ im
bestehenden Betriebsgelände des Steinbruchs schon Beurteilungspegel von bis zu
48 dB(A) ermittelt wurden. Man befürchtet für den Fall, dass ein bestehendes
Waldgebiet zwischen Immissionsquelle und Immissionsaufpunkten gerodet und der
Steinbruch um ca. 350m an die Wohnbebauung heranrücken würde, eine wesentliche
Verstärkung der Lärmbelästigungen. Der prognostizierte Wert von 48 dB(A) nach
Ausbau des Steinbruchs könne aus diesen Gründen nur falsch sein. Weiterhin werden dem Gutachten zu Grunde liegende
Annahmen angezweifelt. Man fordert vielmehr: - die Schallquellen
Bagger und Muldenfahrzeuge als kontinuierliche Dauerbelastung zu berücksichtigen, - die Geräuschquelle
Abschütten der Gesteine in die leere Mulde nicht zu vergessen, -
die Großloch
Bohrgeräte in die schalltechnischen Untersuchung mit einzubeziehen, -
einen Abbauvorgang
mit einer Bohrstelle und gleichzeitig dazu zwei Verladestellen mit Bagger und
Muldenfahrzeugen für eine Ausbreitungsrechnung zu Grunde zu legen, -
die
Immissionsaufpunkte nochmals auf Vollständigkeit zu kontrollieren, -
eine Brechung der
Schallwellen auf Grund der geschichteten Luftströmungen sowie eine mögliche Änderung
der Ausbreitungsrichtung zu bewerten, -
für den
Immissionsaufpunkt IP 3, „Im Gräben“ die neue Gebietsausweisung in reines
Wohngebiet zu korrigieren, -
alle möglichen Schalldämmmaßnahmen zu bedenken, -
die Lärmschutzfunktion der entfallenden Waldfläche durch eine
entsprechend geeignete und rechtzeitig zur Verfügung stehende Ersatzaufforstung
zwischen Abbaugebiet und Wohnbebauung zu kompensieren. Die E berichten, in den letzten
Jahren habe die Lärmbelästigung aus dem Steinbruch kontinuierlich zugenommen.
Sie sind der Meinung, die von der Behörde schon getätigten Messungen seien
nicht repräsentativ. Es wird gemutmaßt, dass erhebliche Lärmereignisse nicht
von der Behörde oder einem Messinstitut aufgezeichnet worden seien. Sie fordern
eine kontinuierliche Messung der Lärmemission aus dem Steinbruch. Die AS betont, dass der bestehende Betrieb im Gutachten
richtig dargestellt wurde. Die Abbauverfahren würden sich auch bei der
Erweiterung nicht grundlegend verändern. Die AS erklärt sich dazu bereit, ab
18.00 Uhr keine Sprengungen mehr durchzuführen, sie verzichtet aber nicht auf
Verladetätigkeiten. Auch wäre sie nach Absprache mit dem Eigentümer bereit,
die geplante Bepflanzung zu verbreitern, wenn dies gewünscht werde. Der Lärmgutachter, die Firma Fritz, trägt zu den Ausführungen
der E vor, dass ihr die von den E in Bezug genommene Lärmmessung nicht vorläge.
Sollte der erwähnte Beurteilungspegel von 48 dB(A) zutreffend sein, so werde
der Richtwert für ein reines Wohngebiet um 2 dB(A) unterschritten. Schädliche
Umwelteinwirkungen seien daher nicht gegeben. Obwohl der Abbauort näher an die
Wohnbebauung heranrücke, bleibe die Einwirkung gleich. Die Lärmbelastung sei
keine einfache Funktion der Entfernung. Die entscheidende Rolle spiele vielmehr
die Topographie. Gegenwärtig sei die Abschirmung gegen Lärm trotz der größeren
Entfernung schlechter als die Abschirmung beim erweiterten Abbaugebiet. Es wird
betont, dass die Abschätzungen im Gutachten alle sehr konservativ angenommen
wurden, dass also die wirkliche Lärmbelästigung mit ziemlicher Sicherheit
geringer ausfallen würde. Die Wirkung der Schallreflektionswand wurde nach
Ansicht des Gutachers berücksichtigt. Es wird ergänzt, dass Blätter im
Hinblick auf Lärm eine vernachlässigbare Abschirmwirkung besäßen (ca. 0, 15
dB(A) pro zehn Meter Wald). Die scheinbar höhere Lärmeinwirkung in den
Wintermonaten rühre nicht von der fehlenden Abschirmung der Blätter, sondern
von in diesen Zeiträumen bevorzugt auftretenden Inversionswetterlagen, die eine
bessere Schallausbreitung begünstigten, her. Im Gutachten selbst wurde von
einer völlig kahlen Fläche ausgegangen. Der Vertreter der Überwachungsbehörde (0) führt aus,
dass im Zeitraum von August 2002 bis April 2003 mehrere Messungen von seiner
Seite getätigt wurden. Er verweist auf Messungen am „Langen Bangert“ die
wegen der im Verhältnis zu den Lärmemissionen des Steinbruchs zu lauten
Umgebungsgeräuschen (Rauschens von Blättern) abgebrochen werden mussten. Die
Messungen wurden in eine andere Jahreszeit verlegt. Im Winterhalbjahr waren nach
seiner Aussage Bohrarbeiten und Verladung sowie die Brecheranlage akustisch zu
bemerken. Der Wirkpegel für die Messzeit habe, hochgerechnet für 12 stündigen
Betrieb 47 bis 48 dB(A) betragen. Es wird darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber für Überwachungsmessungen einen Abzug von 3 dB(A) vorsieht. Im
„Hofböhl“ seien höhere Pegel von bis zu 55 dB(A), Spitzenpegel von bis zu 61,5 dB(A)
ermittelt worden. Da die Wohnlage am „Hofböhl“ als Mischgebiet mit dem
Grenzwert 60 dB(A) eingestuft ist, ergeben sich keine Überschreitungen. Es wird
darauf verwiesen, dass seltene Ereignisse, wie Sprengungen, nach TA Lärm
gesondert zu beurteilen sind. Der VL betont, dass die Vorhersagen des Gutachtens auf
jeden Fall unter Zugrundelegung der ungünstigsten Betriebsverhältnisse
nachgemessen werden. Er sagt zu, einen Lärmaufpunkt „Kreidacher Weg“
schalltechnisch zu berücksichtigen. Von Seiten der Behörde wird nochmals
eruiert werden, ob alle Lärmquellen auch zeitgleich Berücksichtigung im
Gutachten gefunden haben, ob die konservative Betrachtung tatsächlich den
„Worst case“ darstellt und ob der Stand der Lärmminderungstechnik i.S. des
§ 5
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gegeben ist. Der VL betont, dass für die
Ersatzaufforstungen die Regelungen im Forstgesetz ausschlaggebend waren, nicht
der Schallschutz. Eine Lärm-Dauermessung sei aber nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Gründen der Gleichbehandlung mit
anderen Gewerbetreibenden nicht realisierbar. Die Regelungen der TA Lärm sähen
Abnahmemessungen sowie Wiederholungsmessungen alle drei Jahre als ausreichend
an. 2.2
Verkehr Die am
30.10.2001 durchgeführte Verkehrszählung durch die PWS, die in Zusammenarbeit
mit der Gemeinde Abtsteinach durchgeführt wurde, wird von den E als nicht repräsentativ
und nicht unabhängig abgelehnt. Der Zeitpunkt der Zählung sei ungünstig gewählt
worden, da die Zählung in eine Ferienwoche mit Feiertag im Nachbarland Baden-Württemberg
gelegt worden sei. Der Schwerlastverkehr sei entsprechend gering ausgefallen.
Die zu Grunde gelegten Verkehrsdaten seien nicht repräsentativ für zukünftige
Verhältnisse. Die LKWs des Betreibers seien mit den anderen Fahrzeugen im Straßenverkehr
zudem nicht gleichzusetzen. Es wird gefordert, Regelungen für den Verkehr aus dem
Steinbruch zu treffen, die eine gleichmäßige Belastung auch anderer Gemeinden
gewährleisten würden. Alternativ wird der Bau einer neuen Umgehungsstraße
oder der Abtransport der Verladegüter über eine nahe liegende stillgelegte
Bahnstrecke gefordert. Grundsätzlich hätten aber wirtschaftliche Aspekte gegenüber
dem Schutz der betroffenen Bevölkerung in den Hintergrund zu treten. Das Ruhebedürfnis der betroffenen Verkehrsanlieger
habe nach Meinung der E Vorrang vor der Sicherung von wenigen Arbeitsplätzen.
Außerdem seien die Arbeitsplätze mit der vorhandenen Genehmigung immer noch
zehn Jahre gesichert. Herr Bürgermeister Knopf überreicht in diesem
Zusammenhang dem VL ein Schriftstück zur Ergänzung der Stellungnahme der
Gemeinde Mörlenbach vom 04.12.2003 (Begründung der einzelnen Punkte). Weiterhin wird eine starke
Verschmutzung der Fahrbahn durch den Verkehr aus dem Steinbruch angesprochen,
die nicht nur belästigend sondern auch verkehrsgefährdend wirke. Die neu
installierte Reifenwaschanlage sei zu klein bemessen, und arbeite nicht
zufrieden stellend. Der VL berichtet, dass die eingeholte
Stellungnahme des Straßenverkehrsamts Bensheim keine Alternative zur L3409
vorsehe. Nach dem Verkehrsgutachten sei dies die unproblematischste Variante. Es
sei deshalb nicht möglich dem Ansinnen der E zu folgen, Verkehrsregelungen zu
treffen, die den Ortsteil Weiher umfahren. Auch kann der Verkehr nicht für
bestimmte Verkehrsteilnehmer gesperrt werden, für andere gleicher Art geöffnet
bleiben. Die AS betont, die Verkehrssituation werde sich
auch nach der Erweiterung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand nicht verändern.
Die Anlage zum Brechen und Klassieren ändere sich nicht. Dem zu Folge habe man
auch nicht mit einer Veränderung des Verkehrsaufkommens aus dem Steinbruch zu
rechnen. Die Belastung der verschiedenen Straßen werde durch die Kundenwünsche
beeinflusst und sei über die nächsten Jahrzehnte natürlich nicht absehbar.
Nach Kenntnis der AS fanden über Jahre hinweg Verkehrszählungen durch das Amt
für Straßenverkehr statt. Die Bedingungen für die Zählung am 30.10.2001 sei
u.a. von der Gemeinde Mörlenbach festgelegt worden. Der VL bemerkt, dass es nicht möglich ist, in
einem Bescheid zur Regelung des Betriebes einer Anlage nach BImSchG bestimmte
Transportwege vorzuschreiben. Die Verladung auf Eisenbahnwagen sei erst ab einem
Radius von 50 km als wirtschaftlich konkurrenzfähig zum LKW anzusehen und
scheide deshalb nach dem vorgelegten Verkehrsgutachten als verhältnismäßige
Alternative aus. Auch könne eine BImSchG-Genehmigung nicht den Bau einer Straße
vorschreiben. Die Verschmutzung der öffentlichen Straße bzw. die Wirksamkeit
der Reifenwaschanlage werde von dem Straßenbauamt noch überprüft werden. 2.3
Luft Ein
in den Antragsunterlagen enthaltenes Gutachten zur Luftreinhaltung wird von den
E als nicht plausibel und unvollständig verworfen. Die Abwesenheit des
Gutachers wird moniert. Trotz der zusätzlichen Abbaufläche und der
Verdoppelung der Abbaurate gehe das Gutachten von einer Reduktion der
Staubbelastung aus. Auch werden die Annahmen, die das Gutachten macht, nicht
anerkannt. Die Grundbelastungen im 25 km entfernten Fürth und die Windrichtung
im 40 km entfernten Vielbrunn seien nicht für Mackenheim übertragbar, da die
kleinräumige Gliederung des Odenwaldes nur am Standort vernünftige Aussagen
zulasse. Die E bestehen darauf, dass die Windrichtungen am Steinbruch selbst
gemessen werden Es wird ergänzt, dass zudem der momentan wirksame
Staubfilter in Form einer ca. 50 m hohen Felswand sowie ein sich daran anschließendes
200 m tiefes Waldgebiet mit Feuchtbiotop zukünftig wegfallen wird. Auch die
Quellen der Staubbelastung werden sich weiter zur Wohnbebauung hin verlagern. Es
werden Bedenken geäußert, dass entstehender Feinstaub auch in Konzentrationen,
die kleiner sind als die Grenzwerte der TA Luft krebserzeugend wirken könnte.
Die E tragen einen Mechanismus (Sogwirkung durch Strömungsumlenkung am
Bergkamm) vor, der staubbelastete Luft aus dem Steinbruch in die Wohngebiete befördern
soll. Es wird gefordert, dass: -
zwischen Abbaugebiet und Wohnbebauung ein Vegetationsstreifen mit der
gleichen Schutzwirkung wie der gegenwärtige Waldbestand rechtzeitig errichtet
wird, - ein Lager- und
Logistikkonzept nach neuestem Erkenntnisstand verwirklicht werden soll, -
allgemeine organisatorische Maßnahmen wie Betriebsanweisungen und
Verhaltensregeln aufzustellen und zu beachten sind, - Staub auch
durch Berieselungsanlagen gemäß dem Stand der Technik niedergeschlagen wird, - die gegenwärtige
Staubimmission aus dem laufenden Betrieb vor der Genehmigung der Erweiterung
untersucht wird. Die E befürchten, ein Gutachten könne
die klimatischen Veränderungen nach dem wesentlichen Eingriff in die
Topographie nicht zutreffend beschreiben. Man verweist auf eine Klimaänderung
in Reisen im Weschnitztal, welches auf die Begradigung einer Straße zurückzuführen
sei. Eine Bewertung des vorgelegten Gutachtens erfolgte
durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG). Es wird von
dieser Seite darauf hingewiesen, dass mit der Änderung der TA Luft die vorher
bestehenden Grenzwerte verschärft wurden. Ebenso wird ein neues
Ausbreitungsmodell vorgeschrieben, das nun auch in topographisch gegliederten
Gebieten eingesetzt werden kann. Grenzen hätte das Modell jedoch beim
Vorhandensein steiler Böschungen. Deshalb sei der Gutachter in Abstimmung mit
dem HLUG davon ausgegangen, dass das Loch, sprich der Steinbruch, nicht existent
sei. Alle emissionsverhindernden oder abschirmenden Gegebenheiten seien bei der
Immissionsprognose außer Acht gelassen worden so dass sich hier eine
Worst-case-Betrachtung ergebe. Die vorhandene Ausbreitungsstatistik sei im
Rahmen der Gesamtunsicherheit der Immissionsprognose verwendbar. Auch die
berechneten Immissionsmaxima seien im Rahmen der Gesamtunsicherheit der
Immissionsprognose richtig berechnet worden. Die von den E vorgetragene
Sogwirkung ist nach Expertenmeinung nicht nachvollziehbar. Nach Einschätzung der HLUG wäre
mehr Gewissheit über die gegenwärtigen und Rückschlüsse auf die zukünftigen
Staubbelastungen zwar zu erlangen, wenn ein mindestens halbjähriges
Messprogramm bezüglich der Schwebstaub-Immissionen durchgeführt würde. Diese
Ermittlungen wären allerdings kostspielig und aufwändig und damit auch
fraglich, ob diese hier verhältnismäßig sind. Eine andere Möglichkeit läge in einer
Staubniederschlagsmessung, einem erprobten Verfahren, welches im Wesentlichen
die groben Staubpartikel erfasst, damit aber nicht die gewünschte Aussagekraft
für Schwebstäube zulässt. Der VL und die beteiligten Behörden werden prüfen,
ob, und wenn ja, welches Messprogramm für Staubbelastungen notwendig ist. Eine
Einwirkung auf das örtliche Kleinklima durch die veränderte Topographie kann
von der Fach- als auch Genehmigungsbehörde nicht beurteilt werden. Es lägen
aber keine diesbezüglichen Hinweise für negative Auswirkungen vor. 2.4
Erschütterungen Die Einwendungen bezüglich des Themengebiets Erschütterungen
werden vorgelesen. In dem diesbezüglichen Gutachten wird ausgeführt, dass die
Einhaltung der Anhaltswerte für schädliche Einwirkungen auf Gebäude und
Menschen in der DiN 4150-3 bzw. der DIN 4150-2 „angestrebt“ werden. Die E
fordern dahingegen eine deutliche Unterschreitung der Werte. Es wird moniert,
die Erschütterungsprognose beziehe sich auf Messungen, bei denen Messwerte für
Orte, die entgegengesetzt der Auswurfsrichtung lagen, fehlen würden. Genau
diese Situation ergebe sich aber bei der Erweiterung in den Wohngebieten
Ortsstraße 26 und 28, Vöckelsbacher Weg, Am Langen Bangert und Im Gräben. Da
die genannten Wohngebiete in etwa gleicher Höhe zu den Sprengungen angesiedelt
seien, befürchtet man eine im Gutachten nicht wieder gegebene erhebliche
Auswirkung. Man verweist auf Erschütterungswerte, die zwar unter den Anhaltswerten der genannten DINen lägen, aber trotzdem als äußerst störend empfunden werden. Es wird zudem auf die Bildung von Rissen an bestimmten Häusern hingewiesen, für die die E die Sprengungen im Steinbruch verantwortlich machen. Die E fordern im Einzelnen: - Reduktion
der Sprengparameter auf ein solches Maß, dass Sprengungen nur mit minimal möglicher
Erschütterungswirkung stattfinden, - die
geplante Abbaufront von 100 m Breite zu verschmälern, - Zur Übertragung
der für die Gebäudefundamente berechneten oder gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten
auf das Obergeschoss eines Gebäudes ist ein Erhöhungsfaktor von 5
statt 2,5
anzusetzen, - Anwendung
der Anhaltswerte nach Tab.1, Zeile 3 der DIN 4150-3 für die denkmalgeschützten
Gebäude in Ortsstraße 26, 28 und Vöckelsbacher Weg 4, - Begrenzung
der Abbaurate auf die derzeit möglichen 350.000 t/a um doppelte Belastungen
durch Sprengarbeiten zu verhindern. Dr. Lichte (sprengtechnisches
Gutachten) räumt ein, dass Formulierungen in seinem Gutachten missverständlich
sein könnten. Die Anhaltswerte müssten natürlich ein gehalten werden, die
Einhaltung nicht nur angestrebt werden. Sollten die Werte bei einer Sprengung
wider Erwarten höher ausfallen als prognostiziert, so könnten die
sprengtechnischen Daten bei der darauf folgenden Sprengung dementsprechend
korrigiert werden. Da die ersten Sprengungen in relativ großem Abstand zu den
betroffenen Gebäuden stattfänden, wäre gewährleistet, dass die Anhaltswerte
auf keinen Fall überschritten werden könnten. Das „Heranticken“ an die
Wohnbebauung könne sprengtechnisch jeder Zeit kontrolliert und entsprechende
Korrekturen, wie Verminderung der Sprengstoffmenge rechtzeitig getätigt werden.
Es wird zu bedenken gegeben, dass der Hauptzweck der genannten unter
Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht der Denkmalschutz an sich darstellt. Sie
gelten statt dessen als Wohngebäude. Diese Regelung würde sich in der DIN
4150-4 wieder finden. Es wird darauf verwiesen, dass erhebliche Belästigungen
bei selten auftretenden Erschütterungen erst ab einem KB von 3 anzunehmen sind.
Darunter seien Erschütterungen zwar möglicherweise schon ab einem KB von 0,3
spürbar, würden aber nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. In
diesem Zusammenhang wurde auf die Schwierigkeit verwiesen, in einem bestimmten
Gebiet die Stelle herauszufinden, die am meisten schwingt. Grundsätzlich könne
jedoch nur so weit abgebaut werden, als dass die Anhaltswerte unterschritten
seien, auch wenn dies bedeute, dass die beantragte Abbaufläche nicht gemäß
den Plänen der Antragstellerin vollständig zu nutzen ist. Auf die Frage des VL, wie groß die Wahrscheinlichkeit
sei, dass der Erhöhungsfaktor 2,5
überschritten werde, räumt der Gutachter ein, dies theoretisch nicht
mit 100%iger Garantie ableiten zu können. Die Schwingungen der Spreng-Erschütterungen
müssen ggf. an den Decken der Gebäude gemessen werden. Dies wird von den E
daraufhin gefordert. Die AS macht darauf aufmerksam, dass das Erschütterungsverhalten
von Mackenheim durch zahlreiche Sprengungen und Messungen schon bestens bekannt
sei. Sie rechne daher nicht mit Überschreitungen der Anhaltswerte, die durch
unerwartete Gesteinsarten oder -formationen hervorgerufen werden könnten. Der Vertreter der Überwachungsbehörde ergänzt, bezüglich
Erschütterungen sei der Betreiber verpflichtet, jede Sprengung mit den
entsprechenden Rahmenbedingungen mitzuteilen. Die Entfernung sei eine
wesentliche Größe für die Erschütterungseinwirkung. Er selbst hat bezüglich
seiner Erfahrungswerte, die sich in acht-jähriger Überwachungstätigkeit
ergeben haben, eine Zusammenstellung von über 180 Sprengungen in Form eines
Diagramms angefertigt, welches gezeigt und erläutert wird. Das Diagramm
offenbart Messwerte, die in der überwiegenden Zahl der Fälle in ihrem Wert
unter den prognostizierten Werten liegen. Diese wiederum liegen allesamt unter
den durch das technische Regelwerk vorgeschriebenen Anhaltswerten. Der VL unterstreicht, dass die Erschütterungen von der
Entfernung zwischen Spreng- und Immissionsort abhängig sind. Sollten demnach an
den Gebäuden des Hofes Berghegger sowie an den Häusern Am Hofböhl die Werte
sicher eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass bei anderen, weiter
entfernt liegenden Gebäuden ebenfalls die zulässigen Anhaltswerte eingehalten
werden. Der Vertreter der Überwachungsbehörde
weist nochmals darauf hin, dass jede Sprengung angekündigt und prognostiziert
wird. Andernfalls habe die AS mit entsprechenden behördlichen Maßnahmen zu
rechnen. Die eingesetzte Sprengstoffmenge könne auf Grund der Angaben im
Sprengbuch jederzeit kontrolliert werden. Die Gemeinde Mörlenbach macht darauf aufmerksam, dass
nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anhaltswerte näher eruiert
werden müssten, soweit es Indizien dafür gäbe, dass doch Schädigungen an Häusern
durch Erschütterungen verursacht werden. Durch die Überwachungsbehörde wurde klargestellt, dass
diese Rechtsprechung noch auf die frühere Ausgabe der DIN 4150-3 zurückgeht.
Diese habe Schäden bei Einhaltung der Anhaltswerte nur nicht erwarten lassen.
Die DIN-Vorschrift (Ausgabe 1999) nennt dagegen Anhaltwerte, bei deren
Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes (Risse in
Putz und Mauerwerk etc.) nicht eintreten. Von den E wurde darauf hingewiesen, dass bei den
jetzigen Entfernungen unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors im 2. OG.
bereits ein Wert von über 6 .mm/s erreicht worden sei. Sie fordern, ein
Beweissicherungsverfahren durchzuführen und dies durch eine Auflage im Bescheid
festzuhalten. Die Forderung wird von der Gemeinde Mörlenbach für Gebäude in
den OT Weiher und Vöckelsbach unterstützt. Die AS erklärt sich dazu bereit, an bestimmten Gebäuden
Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen, weist aber darauf hin, dass dies
nicht in jedem Haus machbar ist. Der Gutacher wird dazu aufgefordert in
Zusammenarbeit mit der HLUG diesbezügliche repräsentative Gebäude zu
eruieren. Der VL fasst zusammen, dass sich die AS auf
freiwilliger Basis verpflichtet hat, in Zusammenarbeit mit dem Gutacher und der
HLUG Beweissicherungsmaßnahmen an einer verhältnismäßigen Zahl von repräsentativen
Gebäuden durchzuführen. Solange Anhaltswerte eingehalten und Expertengutachten
keine negativen Auswirkungen voraussagen würden, wäre die Anordnung von
Beweissicherungsmaßnahmen im Bescheid jedoch unverhältnismäßig. Für die
Genehmigungsbehörde wird das Thema Erschütterungen in jedem Falle ein sehr
wichtiger Gegenstand der Prüfungen sein. 3.
Schutzgut Sachgüter, Wohnung, privates Eigentum, Denkmalschutz Die E machen auf den Wertverlust Ihrer Immobilien oder
Grundstücke aufmerksam, der sich aus den Aktivitäten im Steinbruch ergäbe.
Mehrere Wohnungen hätten sich als unverkäuflich erwiesen. Die private
Altersvorsorge sei deshalb in Gefahr. Es wird, wie im vorhergehenden Punkt schon
diskutiert, abermals vorgetragen, die an verschiedenen Gebäuden aufgetretenen
Risse könnten ausschließlich aus den Aktivitäten im Steinbruch resultieren. Der VL erklärt, der Wert von Häusern würde letztlich
durch den Markt bestimmt. Hierauf habe die Behörde keinen Einfluss. Im Übrigen
würde das nachbarliche Verhältnis zwischen Wohnbebauung und Steinbruch nicht
neu geschaffen, sondern würde bereits Jahrzehnte bestehen. Ein E berichtet von einer Rechtsprechung, wonach der
Abstand zwischen Sprengzentrum und Wohngebäude mindestens 300m betragen müsse. Der Behörde ist die Rechtsprechung bekannt. Es ist
aber noch abzuprüfen, ob die Entscheidung im Fall Mackenheim anwendbar ist.
Kein Fall sei genau vergleichbar, allenfalls. könnten Analogieschlüsse gezogen
werden. Der Gutachter ergänzt, dass ein 300m- Absperrkreis in
technischen Regelwerken nirgendwo fixiert sei und dies in keinem Falle
eine Grenze für schädliche Umwelteinwirkungen darstelle. 4.
Schutzgut Tiere, Pflanzen Die E werfen der AS vor, mit der Steinbruch-Erweiterung
das ökologisch äußerst wertvolle Bio top „Finsterklingen“ zu vernichten.
Es wird auf seine Bedeutung als Ökosystem mit großer Artenvielfalt und seine
Funktion als Wildbrücke verwiesen. Man macht vor allem auf streng geschützte
Fledermausarten sowie wertvolle alte Baumbestände aufmerksam. Es wird befürchtet,
dass mit dem Rückbau einer vor Jahren verlegten Grünlanddrainage ein Verlust
der biologischen Funktion des Quellbereichs einhergeht und somit eine massive
Austrocknung weiter angrenzender Gebiete mit Auswirkungen auf die Stabilität
der Bergkuppen. zu befürchten ist. Man verweist auf bestehende Schädigungen
von Bäumen an der gegenwärtigen Abbruchkante. Die im Antrag vorgeschlagenen
Kompensationsmaßnahmen sind nach Ansicht der E nicht dazu geeignet, den
Wertverlust durch die Zerstörung der „Finsterklingen“ auszugleichen. Die E
fordern eine Ausweisung der „Finsterklingen“ als FFH-Gebiet. Die
Ist-Aufnahme der Tier und Pflanzenwelt, die für das beigelegte Gutachten
Voraussetzung war, wurde nach Meinung der E zeitlich zu kurz und damit nicht
ordnungsgemäß durchgeführt. Aus Naturschutzrechtlicher Sicht wird von der Behörde
vorgetragen, dass alle Gebiete, die als FFH-Gebiete ausgewiesen werden sollten,
an die entsprechenden Stellen beim Bund gemeldet worden seien. Die in den
„Finsterklingen“ vorkommenden Fledermäuse hätten nicht dazu verpflichtet,
dass das Gebiet als FFH-Gebiet eingestuft werden muss. Auch habe die Gemeinde
Abtsteinach offenbar keinen Grund für die Ausweisung als FFH-Gebiet gesehen und
es somit nicht vorgeschlagen bzw. weitergemeldet. Gemäß dem Naturschutzgesetz
(§6a Abs. 1 Ziffer 4 HENatG) ist dafür Sorge zu tragen, dass keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dieser Nachweis sei erbracht worden. Für
die betroffenen Tierarten seien Ausgleichsmaßnahmen getroffen worden. Diese würden
im Bescheid festgeschrieben. Die Erheblichkeit eines Eingriffs richte sich u.a.
nach der Größe der betroffenen Population. Gemessen am regionalen Bestand sei
der Verlust in den „Finsterklingen“ unerheblich. Das Forstamt Waldmichelbach räumt ein, dass bei den
steilen Abbruchkanten an Buchen als empfindlicher Baumart deutliche Schäden
durch Sonneneinstrahlung erkennbar seien. Dies sei allerdings nicht auf
mangelnde Feuchtigkeit im Boden durch die Einwirkungen des Steinbruchs, sondern
auf den heißen und trockenen Sommer zurückzuführen. Nicht nur die Vegetation
an den Abbruchkanten, sondern das ganze Gebiet sei von starker Austrocknung
bedroht. Die AS ergänzt, es sei möglich, die in Rede stehenden
Bäume im Winter, außerhalb der Brutsaison zu fällen, um den Schaden für die
Tierwelt gering zu halten. Es sei aber nicht zu vermeiden, dass einzelne Tiere
tatsächlich beeinträchtigt würden. Eine Austrocknung des Bodens sei auch bei Wegfall der
Drainage nicht zu befürchten, da die Kuppen der umgebenden Hügel erhalten
blieben. Die Lebensbedingungen der ansässigen Tiere würden durch die
Kompensationsmaßnahmen erhalten bleiben. Der ansässige Baumbestand sei
teilweise nicht heimisch, nicht besonders wertvoll und ökologisch von geringer
Bedeutung. 5.
Schutzgut Boden, Wasser, Radioaktivität (9.1) Die E befürchten, dass radioaktives Material durch die
Tätigkeiten im Steinbruch frei würde und somit eine Gefährdung der
umliegenden Bevölkerung eintreten könnte. Es wird um Stellungnahme bezüglich
möglicher Asbestvorkommen gebeten. Man befürchtet durch die Erweiterung des
Steinbruchs weiterhin ein Versiegen aller gefassten und ungefassten Quellen in
der Umgebung. Es wird der Einsatz eines unabhängigen Gutachters gefordert, der
wegen der gegenüber dem restlichen Odenwald evtl. außergewöhnlichen Situation
in Mackenheim eine Aussage macht. Ein Vertreter der HLUG klärt darüber auf, dass es in
jedem Gestein geringe, je nach Art und Entstehung des Gesteins aber
unterschiedliche hohe Anteile an radioaktiven Elementen gäbe. Insbesondere
Granite aber auch von granitoiden Schmelzen beeinflusste Gneise besitzen
allgemein einen erhöhten Anteil radiogener Elemente. Der Vordere Odenwald, der
sog. Kristalline Odenwald, besteht aus Graniten, Granodioriten und Gneisen und
zeichnet sich daher durch eine erhöhte geogene Grundstrahlung aus. Diese findet
sich aber nicht nur im Steinbruch, sondern auch in den Häusern oder im Boden.
Zerfallsprodukte wie Radon seien auch ohne Steinbruch natürlich. Durch die
Gesteinsaufarbeitung könne die vorhandene Belastung etwas ansteigen, sei aber
nach wie vor ungefährlich. Zum Thema Asbest wird vorgetragen, dass das Gestein in
der Region um den Steinbruch Mackenheim in der alten geologischen Karte von 1929 als
Amphibolit bezeichnet wird. Auch in den Antragsunterlagen ist diese Bezeichnung
verwendet worden. Tatsächlich handelt es sich bei dem Gestein in Mackenheim zu
über 95 Massen % um Gneise, die aufgrund thermischer Überprägung partiell
beeinflusst sind - erkennbar durch die Entregelung der Gesteinstextur – bis
hin zur Bildung metamorph-magmatischer Mischgesteine und Granit. Darüber hinaus
können mitunter einzelne kleinräumige Kalksilikatfels- und Amphibolitschollen
sowie feinkörnige Ganggranite (Aplite) im Gesteinverband auftreten. Nur in den
Amphiboliten ist aufgrund ihrer Mineralzusammensetzung eine potentielle
Asbestgefahr gegeben. Deren Massenanteil ist < 5% anzusetzen. Durch die Vergrößerung des Steinbruchs wird sich
keine grundsätzliche Änderung der bestehenden hydrogeologischen Situation
ergeben. Es wird dargelegt, dass oberhalb des fast undurchlässigen Festgesteins
(Wasserleitung nur in geöffneten, aber kaum vorhandenen Klüften) eine Zerrüttungs-
und Auflockerungszone existiert. Der darin ausgebildete Porengrundwasserleiter
ist aber nicht mit den geläufigen Sand- und Kies-Porengrundwasserleitern wie im
Ried vergleichbar. Der nicht von der Vegetation gebrauchte oder vom Boden zurückgehaltene
Niederschlag durchsickert diese Auflockerungszone. Ein wassergesättigter
Bereich mit einem Grundwasserspiegel, aus dem sich z.B. Bäume versorgen könnten,
ist aber nicht ausgebildet. Die Wasserversorgung der Vegetation ist ausschließlich
vom Niederschlag abhängig. Die Situation im Steinbruch Mackenheim einschließlich
der zu erweiternden Fläche sei nicht anders als in anderen Teilen des
Kristallinen Odenwaldes. Der VL betont, dass nicht daran gedacht ist, einen
weiteren Gutachter bezüglich der Gewässersituation im Steinbruch und Umgebung
zu bestellen, da die HLUG als unabhängige Fachbehörde des Landes dazu bereits
Stellung genommen hat. Um 17.30 Uhr schließt der VL den ersten Teil des Erörterungstermins.
Alle Anwesenden verständigen sich einvernehmlich darauf, die Erörterung am
Donnerstag, den 15.01.2004 um 13.30 Uhr im Sitzungssaal des Abtsteinacher
Rathauses fortzuführen. 2.
Verhandlungstag: Auf Wunsch der Einwender wurden einvernehmlich die
Punkte „6. Landschaft“ und „7. Erholung“ zurückgestellt und die Punkte
„8. Schutzgut Kultur“ .und „9.2 Aufforstungsgebiete“ vorgezogen. 8.
Schutzgut Kultur Für die E ist das Kulturgut der Umgebung insbesondere
bestimmt durch die landwirtschaftlich geprägten Betriebe des Ortes. Es wird
darauf hingewiesen, dass die Bauernhäuser in der Ortsstraße 26 und 28 sowie im
Vökelsbacher Weg 4 unter besonderem Denkmalschutz stehen. Es wird gefordert,
diese Gebäude wegen ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit anders
einzustufen als neuere Wohngebäude. Der Erwartungswert 5,8
m/s am Fundament sei zu hoch. Eine weitere kulturhistorisch bedeutsame Stelle stellt
für die E die Grabstätte der Familie Berghegger dar. Die durch die Erweiterung
neu auftretende Abbaufront nur wenige Meter vom Gräberfeld entfernt,
verschandle den Platz. Der Friedhof wäre nur noch von einer Seite her zugänglich
und von drei Seiten vom Steinbruch umgeben. Man beklagt eine Unvereinbarkeit mit
Totenruhe und Pietät. Angehörigen werde durch die Aktivitäten im Steinbruch
die Trauer am Grab eines Verstorbenen zumindest tagsüber verwehrt. Es wird die
Ungleichbehandlung zu anderen, öffentlichen Friedhöfen beklagt, bei denen
ungleich mehr Rücksicht genommen werde. Ergänzend wird auf das sich am nördlichen
Talausgang befindliche Eisenbahnviadukt hingewiesen, welches als beachtenswertes
Kulturgut bestimmend für den Einblick ins Mackenhemmer Tal sei. Es wird befürchtet,
dass die mit dem erweiterten Abbau einhergehenden Aufschüttungen das
Erscheinungsbild negativ beeinflussen. U.a. stecke ein Pfeiler schon bis zu 6 m
in den Aufschüttungen. Es wird gefordert, die Struktur der ursprünglichen
Talsohle wieder herzustellen. Die AS verweist darauf, dass die Häuser auf den
genannten Grundstücken zwar denkmalgeschützt, aber nicht außergewöhnlich für
das Erscheinungsbild des Odenwaldes seien. Insbesondere sei ihr Alter nicht
hervorstechend. Die Aufschüttungen am Viadukt würden von der Straße
her nicht bemerkbar sein. Es werde versucht, die Kontur des Geländes vor Abbau
annähernd wieder herzustellen. Es wird ein Plan bezüglich der Steinbrucherweiterung
an die Wand projiziert. Darauf sei laut Antragsteller zu erkennen, dass die
Abbaukante schon viel näher am Friedhof war, als es durch die Erweiterung der
Fall sein wird. Der Bürgermeister der Gemeinde Abtsteinach klärt darüber
auf, dass der Friedhof für Begräbnisse geschlossen sei. Gemäß Bescheid des
RP Darmstadt vom 16.03.1988 besteht die Verpflichtung, Verstorbene auf öffentlichen
Friedhöfen beizusetzen. Beerdigungen werden auf dem Friedhof i.d.R. nicht mehr
durchgeführt. Es wird ebenfalls darauf verwiesen, dass Angehörige
der Familie Berghegger das in Rede stehende Grundstück selbst veräußern
wollen und damit mit den Einwirkungen am Friedhof einverstanden wären. Bezüglich der genauen Abstände der Abbaukante in der
Vergangenheit und, sollte die beantragte Erweiterung genehmigt werden, der
Zukunft, kann innerhalb des Termins kein Einvernehmen erzielt werden. Der VL
wird die genauen Abstände nochmals aus den vorgelegten Plänen eruieren. Der VL weist unter Bezug auf den ersten Teil des ET‘s
nochmals darauf hin, dass in der entsprechenden DIN vermerkt sei, dass Erschütterungen
im Sinne einer. Gebrauchswertminderung nicht auftreten dürfen und dies eine
Genehmigungsvoraussetzung sei. Spezielle Regelungen gäbe es nur für besonders
erschütterungsempfindliche denkmalgeschützte Gebäude. Von den E wird abermals vorgetragen, dass alle Angehörigen
der Familie einen Anspruch auf die Mitbestimmung über den Friedhof und die
darin Begrabenen haben und nicht nur der Veräußerer des Grundstücks. Es wird hervorgehoben, dass auch nach Gesetz über die
Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, ausgegeben im Reichsgesetzblatt I S. 380,
Feuerbestattungen auch heute noch dort möglich seien. Die emotionale
Betroffenheit der Angehörigen wäre mit Erdbestattungen gleichzusetzen. Im übrigen sei auch die letzte
Ruhe der dort bestatteten Familienangehörigen zu würdigen. 9.2.
Aufforstungsgebiete Besonders breiten Raum nahm die Diskussion über die
geplanten Ersatzaufforstungsmaßnahmen ein. Die von AS und Vertretern der Behörden
erarbeiteten Wiederaufforstungsflächen werden von den E nicht akzeptiert. Es
wird gemutmaßt, dass der geplante schmale Sichtschutzstreifen nach Vöckelsbach
zu wegen zu kleinen, in ihrer Qualität zu minderwertigen Setzlingen, die möglicherweise
zu spät und in schlechten Boden gepflanzt und vom Wild oder den Tieren des
Grundstückseigentümers und Wind beschädigt werden könnten, nicht die
beabsichtigte Abschirmfunktion übernehmen kann. Sowieso wäre der Sichtschutz
nicht überall ausreichend, z.B. nicht vom Pirresacker aus, weil die Bäume
nicht die dazu erforderliche Höhe (50m) erreichen könnten. Die E fordern eine Ersatzaufforstung in der Größe von
6,3 ha südlich und südöstlich, direkt an der
vorgesehenen Abbaukante wie dies auch die Intention der Regionalversammlung
gewesen sei. U.a. wird die vorgesehene Aufforstung zum Weschnitztal wegen der
sich verschlechternden Aussicht ebenfalls kritisiert. Sie bemängeln, dass die Bürgerinitiative
nicht in den Abwägungsprozess bezüglich Aufforstung eingebunden worden sei.
Dem Forstamt wird vorgeworfen, die Pflege des Waldes in der Umgebung des
Steinbruchs absichtlich vernachlässigt zu haben. Die AS führt dazu aus, der vorgesehene Abbau werde
erst dann erkennbar sein, wenn höher gelegene Teile erreicht würden. Dies sei
in frühestens 6-7 Jahren der Fall. Bis dahin würden die Wald- und Feldgehölze
so hoch sein, dass sie ihre Funktion als Sichtschutz erfüllen könnten. Die
Aufforstungstätigkeiten würden sofort nach einer möglichen Genehmigung
des Vorhabens begonnen werden. Bei einer Aufforstung direkt an der Abbaukante würde
die Sichtschutzfunktion gerade von höher gelegenen Punkten erheblich schlechter
werden. Insgesamt würde sich auf Grund der gewählten Struktur der
Aufforstungsmaßnahmen auch eine optimale Biotopstruktur für die ansässige
Fauna ergeben. Man betont, dass den Plänen ein intensiver Abwägungsprozess mit
Behörden und Gemeindevertretern vorausgegangen sei. Für Forst- und
Landwirtschaft sei es wichtig, bewirtschaftbare Flächen zu erhalten und
kleinteilige Strukturen zu verhindern. Die für die Aufforstung vorgesehenen
Setzlinge hätten das optimale Alter, um unter weitgehendem Ausschluss von Ausfällen
möglichst schnell und für den vorgesehenen Zweck bestmöglich zu wachsen. Die vorgesehene Qualität wird vom Forstamt ebenfalls
als am zweckdienlichsten bewertet. Zu große bzw. alte Ware wachse schlechter an
und sei anfälliger für Störeinflüsse. Im Bereich des Steinbruchs werde nicht
mit
grundsätzlichen Problemen bezüglich des Anwachsens neuer Bäume gerechnet.
Bezüglich der Sichtschutzfunktion werde aber Nadelhölzern der Vorzug gegeben.
Ausfälle z.B. wegen schlechter Witterung müssten natürlich ersetzt werden. Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Ersatzaufforstungsmaßnahme i.d.R. nicht am
selben Platz erfolge und die jetzige Planung deshalb umso erfreulicher sei. Es
wird betont, dass die Waldwirtschaft auch in der Nähe des Steinbruchs nicht
vernachlässigt wurde. Im ET wird deutlich, dass die von den E geforderte Lösung
der Wiederaufforstung bzw. Sichtschutzes sowohl aus Sicht des Forstrechts wie
auch des Naturschutzrechts kein sachliches Problem darstellt. Vielmehr wird der
Wille des Grundstückseigentümers bezweifelt, landwirtschaftlich wertvollere Böden
für Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der VL weist darauf hin, dass Ersatzflächen für die
Ersatzaufforstung nicht einfach zu erbringen gewesen seien. Er erklärt, es gäbe
zwei Rodungsabschnitte. Ein Teil des Waldes bliebe länger erhalten. Es würden auf jeden Fall aber nochmals andere Möglichkeiten
der Wiederaufforstung geprüft werden. Die Sprecher der Bürgerinitiative würden
- sollte sich eine andere Ersatzaufforstung anbieten - die Möglichkeit
bekommen, zu einer neuen Variante Stellung zu beziehen. 6.
Schutzgut Landschaft Der Darlegung der AS, dass Steinbrüche zum normalen
Landschaftsbild gehören, kann von Einwenderseite nicht gefolgt werden. Der
Steinbruch und speziell dessen Erweiterung wird trotz der in den
Antragsunterlagen aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen als innerhalb der natürlichen
Landschaft des Odenwaldes besonders störend empfunden. Insbesondere wird die
Punkte-Bewertung der Landschaftsbeeinträchtigung nicht akzeptiert. Es wäre als
angemessen empfunden worden, wäre ein digitales Höhenmodell erstellt worden
und hätte eine daraus abgeleitete rechnerische Sichtfeldanalyse stattgefunden.
Die in den Antragsunterlagen beigefügten „vorher-nachher“-Photos werden auf
Grund der Art der Aufnahmen als nicht die zukünftige Situation realistisch
darstellend verworfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße -
Odenwald eine Steinbrucherweiterung auch nach Rekultivierung ausschließe, da
das natürliche Erscheinungsbild der Landschaft nie wieder herstellbar wäre und
auf §4 Abs. 3 und 4 der VO verwiesen. Es wird bestritten, dass Gründe des Allgemeinwohls für
die Steinbrucherweiterung sprechen. Es wird gefordert, Alternativen für den Standort
Mackenheim zu finden. Wegen der Natur des verwendeten Materials wird der
Genehmigungsbehörde ein Grundsatzurteil der EU übergeben. Die E finden sich in besonderem Maße politisch dadurch
getäuscht, dass sie auf Grund von Aussagen im Flächennutzungsplan, die
Gemeinde Abtsteinach betreffend, von einem in absehbarer Zeit beabsichtigten
Ende des Steinbruchbetriebs ausgegangen waren. Eine objektive Beurteilung der Landschaftszerstörung
sei in den Antragsunterlagen ohnehin nicht darstellbar. Die subjektivere
Sicht der betroffenen Bevölkerung habe in jedem Falle eine stärkere Rolle zu
spielen als ein Punktesystem oder visuelle Aspekte. Von den E wird außerdem befürchtet, dass der aktuelle
Antrag auf Erweiterung des Steinbruchs nicht das Ende der Erweiterungen
bedeutet, sondern lediglich eine Zwischenstation. Die AS äußert, dass zwar mit einem digitalen Geländemodell
gearbeitet wurde, dieses im vorliegenden Fall aber keine effiziente Darstellung
liefern könne. Deshalb habe man sich des üblichen Verfahrens einer
Photomontage bedient, welches die beabsichtigte Änderung am besten darstellen könne. Der VL äußert, das Landschaftsschutzgebiet erstrecke
sich auf den gesamten Odenwald und die Bergstraße. Es sei nicht nur das Gebiet
um den Steinbruch besonders geschützt, sondern die gesamte Fläche. Die
Landschaftsschutzverordnung lässt Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen
zu. Das Vorhaben werde darauf geprüft, ob es diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen würden alle Steinbrüche des Odenwalds im
Landschaftsschutzgebiet Odenwald - Hess. Bergstraße liegen. Innerhalb des
Verfahrens nach BImSchG sei auch nur zu prüfen, ob das Vorhaben an dem
beantragten Standort zulässig ist. Standortalternativen sind in die Prüfung
nicht einzuschließen. Der Vertreter der oberen Naturschutzbehörde erklärt,
die von der AS vorgelegten Antragsunterlagen seien wissenschaftlich fundiert.
Die Eingriffe seien zwar zugegebenermaßen massiv. Es wurde aber ein
Biotopwertverfahren durchgeführt, welches im Allgemeinen nur dazu dient, die
Ausgleichsabgabe zu ermitteln. Der heutige Zustand und der während und nach der
möglichen Eingriffsphase wurden verglichen. Danach ist nicht von einem
bedeutenden Verlust auszugehen. Es wird darüber informiert, dass das
Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald erst 2002 neu abgegrenzt worden
sei. Schutzwürdige Bereiche wurden definiert; der Betrieb von Steinbrüchen
wurde nicht grundsätzlich verboten. In § 4 der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald sind Genehmigungstatbestände
definiert. Der Verordnungsgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass Genehmigungen
unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Durch den BUND wurde auf die Rechtsprechung des EuGH
vom 30.01.2002 hingewiesen, die sich mit der Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
befasst. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die geplante Erweiterung auch
eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 62 BNatSchG erfordert und diese
eine Alternativprüfung voraussetzt. Diesbezüglich ist dem VL eine ergänzende
Stellungnahme des BUND in Schriftform übergeben worden. Von der Oberen Naturschutzbehörde wurde diesbezüglich
auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen. Demnach können nach § 6a Abs. 1 Ziffer
4 HENatG Eingriffe in Natur- und Landschaft genehmigt werden, wenn die
Schutzvorschriften des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie oder die der
Art. 12 und 13 FFH-Richtlinie nicht entgegenstehen und eine Abweichung nach Art.
9 der Vogelschutzrichtlinie bzw. nach Art. 16 der FFH-Richtlinie nicht zulässig
ist. Somit ist hier der Nachweis erforderlich, dass die Populationen der
betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet verbleiben. Nur für
den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht erfolgt und damit eine
Ausnahmegenehmigung im Sinne von Artikel 16 der FFH-Richtlinie erforderlich
werden würde, müsste zusätzlich auch ein Nachweis erbracht werden, dass es
keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Dies sei hier jedoch nicht
der Fall. Der Bürgermeister der Stadt Abtsteinach ergänzt, dass
1996 der Flächennutzungsplan initiiert wurde. Bis 2001 wurde in den
gesetzlichen Gremien nicht erwartet, dass es eine Veränderung geben wird. Die
Gemeinde könne erst dann Formulierungen im FNP ändern, wenn klar ist, dass
eine Genehmigung hinsichtlich einer Steinbrucherweiterung auch erteilt werden
wird. 7.
Schutzgut Erholung Die E beschreiben die Vielzahl an Wander- und
Spazierwegen in der Ortsumgebung von Mackenheim. Entlang dieser Rundwege bestehe
immer wieder die Möglichkeit, die Abbruchwände des Steinbruchs als natürlichen
Störfaktor der natürlichen Umgebung wahrzunehmen. Ebenso der Erholung abträglich
sei die Geräuschentwicklung besonders der durchgeführten Sprengungen und der
sich auf der Vegetation ablagernde Staub. Eine Erweiterung des Steinbruchs
bedeute, dass genannte Störfaktoren in viel größerer Nähe zu den
Erholungsgebieten stattfinden. Besonders dramatisch wird die Situation des
Mackenheimer Gasthofs „Zum grünen Baum“ beschrieben. Der Gasthof sei in
seiner Existenz abhängig von erholungssuchenden Gästen, die extremen Wert auf
eine unberührte Landschaft legten und die, wegen der auftretenden Schockwirkung
der Sprengungen dem Gasthof den Rücken kehren würden. Es wird auf die
besondere Gefahr hingewiesen, die durch erschreckende Pferde hervorgerufen
werden könnte. Der Gasthof betreibt auch einen Ponyhof. Aus genannten Gründen
handle es sich um einen besonders geschützten Bereich für den die zu der
Gebietsausweisung gehörenden Lärmwerte nach TA Luft deutlich unterschritten
werden müssten. Der erweiterte Betrieb des Steinbruchs sei mit einem Betrieb für
Erholungssuchende grundsätzlich unvereinbar. Die AS fordert einen offensiven Umgang mit der
Thematik. Sie erinnert daran, dass sich der Lärm, der von den Sprengungen oder
vom Gesteinsabbau resultiert, sich entscheidend reduzieren wird, sobald sich der
Abbau nach unten bewegt. Ansonsten würden die Auswirkungen auf diverse
Wanderwege zugegebenermaßen stärker. Es wird vorgeschlagen, den Steinbruch als
Chance und einen neuen touristischen Anziehungspunkt zu betrachten. Steinbrüche gehörten zum Bild des Naturparks Bergstraße
- Odenwald. Man arbeite selbst mit dem Geoparkprojekt zusammen. U a wurden im
Steinbruch in Weinheim für geologisch Interessierte Begehungen durchgeführt.
Es existiere ein Workshop mit einem Künstler. Für Mackenheim sei ein
Wanderwegenetz durch einen Tierpark zum Steinbruch als „geologischem
Fenster“ für wissbegierige Erholungssuchende geplant. Evtl. solle zu diesem
Zweck eine Informationstafel und eine Aussichtsplattform errichtet werden. Am
steigenden touristischen Aufkommen könnte auch der „Grüne Baum“
partizipieren. Der VL weist darauf hin, dass es für Wanderwege keinen
besonderen Lärmschutz gibt. Die Lärmeinwirkung wird auf verschiedenen
Wanderwegen bei verschiedenen Abbaugebieten unterschiedlich ausfallen. Er sagt
zu, dass bei der weiteren Prüfung des Antrags den Auswirkungen auf den
„Erholungsbetrieb Grüner Baum“ besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde. 9.3.
Verlegung des Sprengstofflagers Die E bezweifeln, ob die technischen Beschreibungen in
den Antragsunterlagen den heutigen Stand der Technik wiedergeben. Es wird bemängelt,
dass Mindestabstände u.a. zu Bürogebäuden unterschritten würden und eine
Ausblasrichtung nach Südwesten eine Gefährdung des Betriebspersonals mit sich
ziehen würde. Auch befürchtet man Auswirkungen auf Personen, die auf Wander-
und Waldwegen unterwegs sind. Die AS erläutert Art und Anlieferung des Sprengstoffs
und informiert über die angewandte Sprengtechnik. Sie erklärt, dass das
Sprengstofflager eine Bauartzulassung besitze. Das Lager werde regelmäßig behördlich
überprüft. Es entspreche voll dem Stand der Technik. Die Frage des optimalen
neuen Standorts wurde zusammen mit den relevanten Behörden festgelegt. Der VL wies darauf hin, dass das Lager die
Anforderungen der 2. SprengV einhalten müsse. Diese Verordnung regele in erster
Linie die Schutz- und Sicherheitsabstände zu Gebäuden innerhalb und außerhalb
des Betriebsgeländes und zu öffentlichen Verkehrswegen sowie die
Einbruchssicherheit des Lagers. Er ergänzt, dass die Mindestabstände unter
bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden dürften. Die E forderten, dass die
Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsabstände geprüft werden. Dies ist eine
Genehmigungsvoraussetzung und wurde durch den VL zugesagt. 10.
Ergänzender TOP: Die E kommen nochmals auf die Problematik, die am
ersten Sitzungstag besprochen wurde zurück. Man berichtet von Uranerzvorkommen
in Form von Pechblende, die einstmals im Odenwald gefunden wurden. Der Anteil
von U238 im Gestein wäre so gering gewesen, dass sich ein Abbau
nicht gelohnt habe. Die normale radioaktive Belastung im Gestein sei zwar nicht
zu hoch, auf Grund des freigesetzten Feinstaubes, der durch den Transport des
Gesteins auf Lastwagen noch zusätzlich verteilt würde, könnte sich
radioaktives Material bevorzugt in der Lunge ablagern. Durch die nicht
vorhandene Abschirmwirkung sei der Alpha-Strahler aber besonders gefährlich. Es
wird eine Nachprüfung gefordert, dass der Grenzwert für die Belastung von U238
in aerosoler Form von 5 x 10-3 Bq/m3 unterschritten wird. Die juristische Vertretung des RP‘s wird prüfen, ob
§ 93 der Strahlenschutzverordnung im aktuellen Fall Anwendung findet. Ansonsten
kann vom VL keine Aussage zu diesem Thema gemacht werden, da das Problem schon
im ersten Teil der Erörterung auf der Tagesordnung stand und die Experten der
HLUG deshalb nicht mehr anwesend waren. Es wird darauf hingewiesen, dass regelmäßige
Radonmessungen die an verschiedenen Stellen regelmäßig stattfinden würden,
nichts mit dem Gesteinsabbau zu tun hätten. Nach Erörterung aller vorgesehenen Themen schließt
der VL um 18.00 Uhr den Termin und dankt für die sachliche Diskussion. Die E übergeben dem VL ein Schreiben der Bürgerinitiative
gegen die Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs mit der Eingabe, dass die geäußerten
Bedenken im Erörterungstermin nicht ausgeräumt werden konnten. Ihre
Einwendungen werden in vollem Maße aufrechterhalten.
(Namen wurden auf "Anregung" des RP entfernt) Verhandlungsleiter
Protokollführer
|
|