Bürgerinitiative
gegen die Erweiterung
des
Mackenheimer Steinbruchs
|
|
Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid
Bürgerinitiativegegen die Erweiterung
des Mackenheimer Steinbruchs Mackenheim,
den 02.01.2005 An
das Erweiterung
des Steinbruchs in Abtsteinach-Mackenheim, Sehr geehrte Damen und
Herren, Begründung: 1
Allgemeines Die Art und Weise einiger Formulierungen aus dem Genehmigungsbescheid, insbesondere aus dessen Abschnitt V, Begründung, stützt beim Leser in keiner Weise den Eindruck einer neutralen, unabhängigen Prüfung. Die Auseinandersetzung mit den begründeten und sachlich vorgebrachten Einwendungen der von der Maßnahme betroffenen Menschen in Form von Aussagen wie „von den Einwendern wird hier ein Szenario beschrieben, das mit der Wirklichkeit wenig zu tun hat“ oder „die Forderung von Einwendern ... geht sachlich ins Leere“ u.v.a.m. lassen bei einem objektiven Leser den Eindruck aufkommen, dass hier nicht der neutrale behördliche Prüfer, sondern eher die Antragstellerin selbst die Feder geführt bzw. zahlreiche Textpassagen großzügig zur Verfügung gestellt hätte. Auch
die Tatsache, dass bereits seit Dezember 2004, also weit vor Ablauf der
Widerspruchsfristen, ständig Baumfällaktionen im Erweiterungsgebiet
„Finsterklingen“ zu beobachten sind, weist für uns deutlich darauf hin, wie
hier von Seiten der Behörden mit dem vorgeschriebenen Verfahren der
Einwendungen und Widersprüche von direkt betroffenen Bürgern umgegangen wird. In
diesem Zusammenhang möchten wir auch unserer großen Enttäuschung Ausdruck
verleihen, da die Zusage des Verhandlungsführers anlässlich des Erörterungstermins,
es würden weitere Gespräche mit der Bürgerinitiative stattfinden zu einer möglichst
einvernehmlichen Regelung bezüglich der Schutz-Aufforstung, nicht eingehalten
wurde. Ebensowenig wurde zu unseren nachgereichten Schreiben vom 27.03.2004,
10.08.2004 und vom15.11.2004 in irgendeiner Weise sachlich Stellung bezogen. Für
die von der Maßnahmen direkt betroffenen Menschen entsteht der Eindruck eines
rein formalen Abhandelns der nach BImSchG vorgeschriebenen Verfahrensweise durch
die Genehmigungsbehörde, ohne ernsthafte Beschäftigung mit den sachlichen
Inhalten der vorgebrachten Einwendungen und nur mit dem einzigen Ziel, die
rechtskräftige Genehmigung in möglichst kurzer Frist an die Antragstellerin übergeben
zu können. Um
dieses Bild nicht weiter zu vertiefen, erwarten wir nun zumindest bei der
Bearbeitung dieses Widerspruchs eine neutrale und objektive Beurteilung durch
einen unabhängigen Prüfer und eine Bewertung, die dem Schutz von Natur,
Landschaft und dem unversehrten Leben der betroffenen Menschen unbedingten
Vorrang einräumt gegenüber den wirtschaftlichen Zielen und dem Gewinnstreben
eines Wirtschaftsunternehmens. 2
Zu I „Genehmigungsbescheid“ Eine
Genehmigung zur Erweiterung des Abbaugebietes für den Mackenheimer
Steinbruchbetrieb nach Süden ist unzulässig, da aufgrund eines Vergleichs
zwischen der Gemeinde Mörlenbach, dem Kreis Bergstraße und der Antragstellerin
die Genehmigung am 13.08.1997 ausgesprochen wurde mit der eindeutigen Zusage,
dass das Abbaugebiet „endgültig auf den Abbauabschnitt 1 (Zone 1-4)
begrenzt“ wird. Die vorgesehene Erweiterungsfläche fällt nicht in diesen
Abschnitt innerhalb der endgültigen Begrenzung und würde dem sachlichen
Inhalt des geschlossenen Vergleichs widersprechen. Eine
Genehmigung zur Erhöhung der Abbaurate von 350.000 t/a auf 600.000 t/a ist
nicht zulässig, da die Beschränkung auf 350.000 t/a auf dem gerichtlichen
Vergleich beruht, der nach einem Beschluss des VGH Kassel vom 30.09.1996
zwischen der Gemeinde Mörlenbach, dem Kreis Bergstraße und der Antragstellerin
geschlossen wurde. 3
Zu III, 4.5 und 4.6 „Sprengungen“ Der behördliche Prüfer fordert mit Recht und aus gutem Grund die gründliche, flächendeckende Freiräumung eines Sprengbereiches im Umkreis von 300 m um die Sprengstelle vor jeder Sprengung. Innerhalb dieses Sprengbereiches „angetroffene Personen sind aufzufordern, den Sprengbereich zu verlassen.“ Diese
sinnvolle Vorsorge kollidiert jedoch mit den geplanten Abbaugrenzen des
Erweiterungsgebietes, da sich im Abstand von bereits ab 180 m zu der neuen
Abbaukante die erste Wohnbebauung befindet (z.B. Ortsstraße 26, 27, 28 und
weitere) und dort, innerhalb des Sprengbereiches, ständig Personen aller
Altersgruppen dauerhaft anwesend sein werden. Die
östliche Abbaukante des Erweiterungsgebietes ist daher zwingend um mindestens
120 m nach Westen zu verlegen, damit die Wohnbebauung außerhalb des
Sprengbereiches zu liegen kommt. 4
Zu III, 6.2 „Immissionsrichtwerte“ Die Einordnung des reinen Wohngebietes „Im Gräben“ in Rubrik aa) mit 60 dB(A) ist fehlerhaft. Das
Gebiet „Im Gräben“ ist nach gültigem Bebauungsplan eindeutig als reines
Wohngebiet eingestuft und daher unzweifelhaft der Rubrik ab) entsprechend einem
Immissionsrichtwert von 50 dB(A) zuzuordnen. Der
Genehmigungsbescheid muss an dieser Stelle, im Abschnitt III, Nebenbestimmungen
gemäß § 12 BImSchG, zwingend richtig gestellt werden. Eine
falsche Angabe in den Nebenbestimmungen mit nachfolgender Richtigstellung im
Rahmen von Abschnitt V, Begründung, (wie hier vom Prüfer vorgesehen) ist nicht
zulässig und würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu späteren
Auslegungs-Diskussionen und Missverständnissen führen, die sicher von keiner
Seite gewollt sein können. 5
Zu III, 6.3 „Messungen“ Für
die geforderten Schallpegelmessungen sind nicht nur Zeitpunkt und Ort, sondern,
viel wichtiger, der während des Messvorganges herrschende Betriebszustand
festzulegen. Dieser Betriebszustand muss dem ungünstigsten Fall mit
gleichzeitigem Betrieb aller einzusetzenden Lärmquellen entsprechen. Eine
Messung zu einem vereinbarten Zeitpunkt mit „fein abgestimmter Anzahl“ von möglicherweise
unbedeutenden Emissionsquellen hat für die Beurteilung der Auswirkungen auf die
ständige Belastung der Anwohner keinen Sinn. 6
Zu III, 7 „Arbeitsschutz“ Bei
der Auflistung der Beeinträchtigungen der im Abbaugebiet beschäftigten
Arbeitnehmer ist den besonderen Gefahren durch die vorherrschenden lungengängigen
Feinstäube mit radioaktiver Strahlung besonders Rechnung zu tragen. 7
Zu III, 10.13 und IV, 2.2 „Sicherheitsleistung“ Die
Angabe der Sicherheitsleistung durch den behördlichen Prüfer in der längst überholten
Währungseinheit „DM“ lässt nur im ersten Augenblick rein optisch eine höhere
Summe vermuten. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 DM, entsprechend ca. 179.000 Euro, deckt die benötigten Leistungen für die Renaturierung des gesamten Abbaugeländes einschließlich Erweiterung unter Berücksichtigung aller Maßnahmen zur Beseitigung der Schwerkomponenten, zur topografischen Aufrüstung des Geländes und zur Aufforstung in keiner Weise ab. Zur
Rekultivierung der heute bestehenden Abbaufläche von 18 ha ist die hinterlegte
Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 DM bereits sehr knapp bemessen (siehe
hierzu die entsprechenden Erläuterungen des RP zur Herleitung in Abschnitt V
des Genehmigungsbescheides vom 13.08.1997: Kosten der Aufforstung = 25.000 DM /
ha x 18 ha = 450.000 DM !). Der
Ansatz des behördlichen Prüfers setzt offenbar voraus, dass heute mindestens
7,4 ha des bestehenden Abbaugeländes von 18 ha bereits ordnungsgemäß und
abschließend renaturiert seien. Dies entspricht jedoch zweifelsohne und
offensichtlich keineswegs den Tatsachen (s.a. unsere Dokumentation zur
„Rekultivierungs-Aufforstung“ aus unseren Einwendungen vom 15.11.2003). Selbst
bei der sehr günstigen Annahme gleichbleibender Preise seit 1997 ergäben sich
allein für die Aufforstung der gesamten zu rekultivierenden Fläche von 25,4 ha
eine erforderliche Summe von 635.000 DM, entsprechend ca. 320.000 Euro. Für
diese Maßnahmen sind mit Sicherheit weitere Kosten in Höhe von ca. 500.000
Euro zu veranschlagen, so dass sich bei neutraler Betrachtung eine erforderliche
Gesamtsumme in der Größenordnung von ca. 850.000 Euro ergibt. Die
Sicherheitsleistung der Betreiberin ist daher mindestens auf diesen
realistischen unteren Wert von 850.000 Euro festzulegen. Hier
sind von einem neutralen Prüfer Sicherheits-Rückstellungen zu fordern, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sein werden, im Falle des Untergangs der
Betreiberin eine restlose und ordnungsgemäße Renaturierung entsprechend der
vorliegenden Planung sicherzustellen und eine weitere Steinbruchruine in unserer
Region mit verlassenen Schwerkomponenten und verfallenden Bauwerken, wie bereits
in ausreichender Anzahl zu besichtigen, auszuschließen. 8
Zu III, 11.4 ff „Waldbauliche Maßnahmen um die Erweiterungsfläche“ Mit
der Aufforstung dieses Abschnittes muss (nicht „soll“) vor der Rodung
begonnen werden. Eine Aufforstung nach zwei Jahren verfehlt gänzlich ihren
Zweck, da die Schutzfunktion dieser Maßnahme wirksam sein muss, bevor der
bestehende Wald gerodet wird. (Siehe hierzu auch unsere Einwendungen vom
15.11.2003). 9
Zu V, 2 „Schutzgut Mensch, Grundsätzliches“ Der
behördliche Prüfer beschneidet hier das mit unseren Einwendungen geforderte
Prinzip der Vorsorge durch die Betrachtung der Verhältnismäßigkeit zwischen
Aufwand und Nutzen und begrenzt damit im Einzelfall die nötige Vorsorge durch
einen Hinweis auf den damit verbundenen, aus seiner Sicht unzumutbaren, Aufwand
für die Betreiberin (wie im nachfolgenden Text zur Begründung durch den Prüfer
wiederholt dargelegt). Zur nochmaligen Klarstellung unserer geforderten Ziele unterbreiten wir hier ein Zitat aus einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz, Darmstadt, vom 21.03.1997 (Aktenzeichen II-Ze) : „Gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 (BimSchG) gehört es zu den Pflichten des Betreibers einer
genehmigungsbedürftigen Anlage, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
zu treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Das
Vorsorgegebot des §5 Abs.1 Nr. 2 geht über den vorbeugenden Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 hinaus.“ Weiter
heißt es dort: „Das
Vorsorgeprinzip dient der Schaffung und Erhaltung von Immissionsfreiräumen und
darüber hinaus der Minderung verbleibender Risiken. Die
Vorsorge hat also durch Begrenzung der Emissionen entsprechend dem Stand der
Technik, unabhängig von der Immissionssituation im Einwirkungsbereich ... zu
erfolgen.“ Soweit
das Zitat aus dem einschlägigen Schriftverkehr Ihrer Behörde. Genau
diese Aussage und diese Forderung finden Sie sinngemäß im Schriftsatz unserer
Einwendungen. Da sich unsere Forderung nach dem Vorsorgeprinzip somit
offensichtlich mit den entsprechenden Forderungen eines neutralen behördlichen
Prüfers deckt, erwarten wir, dass unsere Forderung nach dem Prinzip der
Vorsorge, wie mit unseren Einwendungen beschrieben, uneingeschränkt Anwendung
findet. 10
Zu V, 2.1 „Lärm“ Noch
immer wurde den schalltechnischen Untersuchungen bei weitem nicht der ungünstigste
Betriebszustand der Gesamtanlage zugrundegelegt, wie er selbst in den
Antragsunterlagen als Normalzustand von der Antragstellerin beschrieben wurde (Summe
aus Großloch-Bohrgerät und Bagger und mehreren Muldenfahrzeugen und Lärm der
Schüttung in die Muldenfahrzeuge parallel zum laufenden Betrieb von Brechwerk
und Klassieranlage sowie der laufenden Verladetätigkeiten). Der
untersuchte Betriebszustand kann, da er den ungünstigsten Fall außer Acht lässt,
keinen Anlass dazu bieten, dass ein neutraler Prüfer zu dem Schluss kommt,
„die Immissionsrichtwerte für die bewohnten Bereiche“ seien „in allen
Betriebsverhältnissen eingehalten“. Zu
allem Übel wurden nun im Nachtrag bei der Untersuchung des Großloch-Bohrgerätes
genau jene Sicherheiten eliminiert, die ursprünglich nach Aussage des Lärmgutachters
dazu dienen sollten, weitere Unwägbarkeiten zu kompensieren und die Ergebnisse
auf die „sichere Seite“ zu legen. Der
neutrale behördliche Prüfer kommentiert das günstigere Ergebnis der
Prognoserechnung, das sich auf wundersame Weise nach Berücksichtigung von zusätzlichen,
stärkeren Geräuschquellen ergeben hat, lapidar mit der Bemerkung, dass die
bisherige Abschätzung zur sicheren Seite tendierte. Dieser Vorgang ist nach allen sachlich physikalischen Grundlagen einer objektiven Prüfung nicht nachvollziehbar und erst recht nicht zu tolerieren. Hier
muss nun endlich eine Prognoserechnung erstellt werden, die widerspruchsfrei den
ungünstigsten Betriebsfall in der ungünstigsten örtlichen Position mit allen
Geräuschquellen erfasst und einschließlich ausreichender Sicherheitsabstände
zu einer gesicherten Unterschreitung der Immissionsrichtwerte führt. 11
Zu V, 2.3 „Luft“ Die
Kostenschätzung für eine Staubmessstelle (Sammelglas) in Höhe von 50.000,-
Euro / Jahr lässt starke Zweifel an den Fähigkeiten des Schätzers aufkommen.
Hier stellt sich die Frage, ob diesmal der Ansatz so hoch ausfallen musste,
damit jeder Leser die Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme klar
erkennt. Wenn
die mit unseren Einwendungen erläuterte Sogwirkung infolge Querströmung über
die gestuften Bergrücken dem Prüfer „physikalisch nicht nachvollziehbar“
erscheint, so wurde hier die einfache physikalische Funktion der sogenannten
Wasserstrahlpumpe nicht verstanden. Mit genau diesem Prinzip nämlich wird bei
Westwind der Staub aus dem Abbaugebiet herausgezogen und direkt in die
Wohngebiete transportiert. Alle
von uns mit unseren Einwendungen geforderten Maßnahmen, wie z.B. Begrünung,
Berieselung, Abdeckung, Stellwände/Schüttboxen usw. gelten als Maßnahmen zur
Vorsorge gegen schädliche Einwirkungen nach dem Stand der Technik und sind aus
der einschlägigen Literatur einfach zu entnehmen. Die
neuen Erkenntnisse über den Gehalt der Schwebstäube an radioaktiv strahlenden
Stoffen und die damit verbundene besondere Gefährdung sowohl des
Betriebspersonals als auch der betroffenen Menschen in den nahen Wohngebieten
sind bisher nicht Bestandteil der Antragsunterlagen und bedürfen zusätzlicher
gründlicher Untersuchungen und Nachweise sowie einer entsprechenden objektiven
Beurteilung. (Siehe
hierzu unser Schreiben an das RP vom 15.11.2004). Die
Aussage aus Abschnitt 7.2.3 des Prognosegutachtens „Staubemissionen“ (TÜV
Hessen), die von der Annahme ausgeht, es seien „keine Inhaltsstoffe mit
besonderem Schädigungspotenzial zu erwarten“, ist nach neuestem Stand unserer
Erkenntnis falsch und bedarf zwingend der Korrektur. 12
Zu V, 2.4 „Erschütterungen“ und 3 „Schutzgut Sachgüter,
Wohnungen, privates Eigentum, Denkmalschutz“ Die
Unterstellung des behördlichen Prüfers, unsere Einwendungen zielten auf den
Einsatz von „Sprengstoffmengen gegen Null“ wird der Ernsthaftigkeit unserer
Ausführungen in keiner Weise gerecht und entzieht sich einer sachlichen
Erwiderung. Wir
sind der Meinung, ein neutraler behördlicher Prüfer hätte diese Forderung
ohne Anstoß aus unseren Einwendungen von sich aus erheben müssen. Der
Prüfer geht davon aus, dass „alle Anhaltswerte am Gebäude eingehalten sind,
wenn eine Schwinggeschwindigkeit von 3 mm/s am Fundament von Wohngebäuden
eingehalten wird. Dies
ist nicht der Fall: Im
Prognosegutachten zu Erschütterungen (Abschnitt 4.5) führt Dr. Lichte aus,
dass die aus DIN 4150-2 für die Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
vorgegebenen Bedingungen eingehalten werden, „wenn KBFmax < oder = A0
ist“. Die Vorgaben der Norm gelten nach der gleichen Unterlage „als nicht
eingehalten, wenn KBFmax > A0 ist“. Bei einer Schwinggeschwindigkeit am Fundament in Höhe von 3 mm/s erreicht (mit einem Überhöhungsfaktor = 5) das Obergeschoss eine Schwinggeschwindigkeit von 15 mm/s. Nach
der Herleitung im o.g. Prognosegutachten ergibt sich daraus ein KBFmax = 6, was
erheblich über A0 = 3 liegt. Somit
ist die Forderung aus dem Prognosegutachten zur Einhaltung der Bedingungen aus
der Norm nicht mehr erfüllt, d.h. die Anhaltswerte werden in den oberen
Geschossen der Wohngebäude deutlich überschritten. Für
unsere Forderung, die Abbaurate auf die derzeit möglichen 350.000 t/a zu
begrenzen, gibt es sehr wohl sachliche Gründe, die zum einen aus der
Verdoppelung der Sprengtätigkeit herrühren und zum anderen aus dem Bruch des
Vergleichs mit der Gemeinde Mörlenbach aus dem Jahre 1996 / 1997 (siehe Punkt 2
dieses Widerspruchs). Der
behördliche Prüfer stellt fest, dass durch die Steinbruch-Erweiterung keine
neue Situation geschaffen werde, die den Marktwert der Gebäude beeinflussen könne,
da das „nachbarliche Verhältnis zwischen Steinbruch und Wohnbebauung“
bereits seit Jahrzehnten bestehe. Wir
stellen hiermit fest, dass sehr wohl eine Situation geschaffen wird, die den
Marktwert der Wohngebäude erheblich verringert, da bisher jeder Bürger davon
ausgehen konnte, dass - der Gesteinsabbau im Mackenheimer Steinbruch ein nahes Ende finden wird (der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Abtsteinach in seiner Fassung vom Dezember 2003 beschreibt dazu noch: „Das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen“), - das Abbaugebiet auf keinen Fall näher an die Wohngebiete heranrückt (der Genehmigungsbescheid des RP vom 13.08.1997 begrenzt die Abbaufläche „endgültig auf den Abbauabschnitt 1 (Zone 1-4)“ und -
die Sprengtätigkeit keinesfalls verdoppelt wird (der
Genehmigungsbescheid des RP vom 13.08.1997 begrenzt die Abbaurate weiterhin auf
350.000 t/a). Jedem
neutralen Beobachter würden allein diese Kriterien genügen, um durch eine
Genehmigung zur Steinbruch-Erweiterung in Richtung der Wohngebiete mit
Verdoppelung der Sprengrate eine drastisch veränderte Situation zu bestätigen. Dazu kommen dann noch die vielfältigen beschwichtigenden Aussagen der Politiker aller Parteien bis hin zum Bürgermeister von Abtsteinach, die immer wieder von einem baldigen Ende der Abbautätigkeit sprachen, um interessierte Bürger an die „natürliche Umgebung der Mackenheimer Wohngebiete“ zu binden. Somit
liegen hier erhebliche Gründe vor, die eine Wertminderung der privaten Sachgüter
begründen aufgrund der Verlängerung der Belästigungen um weitere Jahrzehnte,
der zunehmenden Nähe des Abbaugebietes zu den Wohngebieten und aufgrund der
sich drastisch verändernden Naturlandschaft in eine Kraterlandschaft in direkter
Umgebung der Wohngebiete. Zu
der Recherche des Prüfers über die Mindestabstände von Sprengungen zu
Wohngebieten verweisen wir auf die Ausführungen des Prüfers unter Abschnitt
III, 4.5 und 4.6 „Sprengungen“. Danach liegen die nächsten Wohnbebauungen
(Abstand zur Abbaukante = 180 m) innerhalb des Sprengbereiches von 300 m Abstand
und wären vor jeder Sprengung leer zu räumen. Da
dies in keinem Falle zumutbar ist, ergibt sich schon aus den Ausführungen des
Prüfers ein Mindestabstand von 300 m zu jeglicher Wohnansiedelung. 13
Zu V, 4 „Schutzgut Tiere, Pflanzen“ Der
Prüfer führt aus, dass keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei,
da weder im bestehenden, noch im erweiterten Abbaugebiet ein FFH- oder
EU-Vogelschutzgebiet vorläge. Inzwischen
sind vielfältige Veröffentlichungen zu diesem Problemkreis verfügbar (z.B. EU
Kommission, Margot Wallström), die klar bestätigen, dass die Vorschriften der
Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) für alle Arten des Anhang IV
der Richtlinie gelten, und zwar unabhängig davon, ob eine der Arten
innerhalb oder außerhalb eines angemeldeten FFH-Gebietes angetroffen wird. Arten
nach Anhang IV und Anhang II der FFH-Richtlinie wurden mehrfach im
Erweiterungsgebiet (Finsterklingen) nachgewiesen (siehe Antragsunterlagen der
PWS). Eine
Beeinträchtigung und absichtliche Störung dieser Arten nach Artikel 12 und 13
der FFH-Richtlinie liegt bei der Verwirklichung der Steinbruch-Erweiterung
innerhalb des nachgewiesenen Verbreitungsgebietes zweifelsohne vor. Eine
Beeinträchtigung von Anhang IV Arten entgegen den Verboten nach Artikel 12 und
13 der FFH-Richtlinie ist nach Artikel 16 nur zulässig, wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind: 1.
Es darf keine zufriedenstellende Alternative zu der beeinträchtigenden
Maßnahme gegeben sein und 2.
die Population der betroffenen Art muss in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen
Erhaltungszustand verbleiben und 3.
die Ausnahme wird erteilt was
für jede Art getrennt zu prüfen ist. Erforderlich ist die ausdrückliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die bei Gebieten mit prioritären Arten, wie sie hier zweifelsfrei nachgewiesen wurden, nur unter zwingenden Gründen von erheblichem Gewicht erfolgen kann. Wir
stellen fest: 1.
Eine ernsthafte Prüfung von Alternativen zur beeinträchtigenden Maßnahme
hat bisher nicht stattgefunden, 2.
ein Nachweis, dass die Population der betroffenen nachgewiesenen Anhang
IV Arten trotz der Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand
verbleibt, ist bisher nicht geführt worden und 3.
die aufgeführten Kriterien zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind
bei dem Projekt einer Steinbruch-Erweiterung in keiner Weise erfüllt. Der
Nachweis eines günstigen Erhaltungszustandes ist im Übrigen auch nicht damit
zu führen, dass z.B. für die im Zuge der Maßnahme getöteten streng zu schützenden
Fledermausarten nachträglich außerhalb ihres Verbreitungsgebietes Nistkästen
aufgestellt werden sollen, wobei man zudem weiß, dass Fledermäuse sich jeder
Form der Umsiedelung entziehen. Der
Nachweis des günstigen Erhaltungszustandes einer Art wäre nur dann vorhanden,
wenn nachgewiesen wäre, dass -
aufgrund der Populationsdynamik dieser Art anzunehmen ist, dass diese Art
ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört,
langfristig weiterhin bilden wird und -
das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in
absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und -
ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein wird, um ein Überleben
der Population dieser Art langfristig zu sichern (siehe
Erläuterungen der Europäischen Kommission zu den FFH-Richtlinien). Solche
Nachweise liegen bisher nicht vor. Das
Ansetzen eines „Monitoring“ „5 Jahre nach Rodungsbeginn“, wie vom behördlichen
Prüfer gefordert, als zur Vernichtung des Lebensraumes der streng zu schützenden
Arten nachgeführte Maßnahme, ist als Nachweis der o.g. Kriterien äußerst
ungeeignet, da ein Nachweis hier logischerweise vor Genehmigung der
Lebensraumvernichtung vorliegen muss. Diese kurze Betrachtung der Europäischen Richtlinien zum Artenschutz, deren Einhaltung zwingend erforderlich ist, zeigt bereits klar, dass die Argumentation des Prüfers keinesfalls ausreicht, um weitere Prüfungen, Nachweise und Bewertungen auszuschließen. Zur Einhaltung der Europäischen Richtlinie sind die o.g. Untersuchungen zwingend nachzuholen. (Siehe
hierzu auch unsere Einwendungen vom 15.11.2003). 14
Zu V, 5 „Schutzgut Boden und Wasser, Radioaktivität“ Der
behördliche Prüfer versucht, sich dem Thema der radioaktiven Belastung der
betroffenen Menschen mit statistischen Methoden zu nähern und stützt sich
dabei auf Messwerte aus den Jahren 1975 und 1976 mit einem Mittelwert von 0,48 %
Urangehalt des Gesteins. Dabei lag nach seiner Aussage die Streubreite zwischen
0% und 4,91 %. Aus dem Mittelwert errechnet er sodann mit der prognostizierten
Staubbelastung an bewohnten Immissionsorten eine Jahresdosis bei
erwachsenen Personen von 0,09 mSv/a, die unter dem Grenzwert von 1mSv/a aus der
Strahlenschutzverordnung läge. Die
Messungen vor 30 Jahren fanden naturgemäß mit den damals verfügbaren Messmitteln
statt, die heute sicher nicht mehr den Stand der Technik repräsentieren. Zudem
ist es gerade bei der Belastung mit strahlenden Stoffen neben der statistischen
Mittelwertbetrachtung in jedem Fall zwingend erforderlich, auch die mögliche
erwerbbare maximale persönliche Einzeldosis maßgebend zu berücksichtigen. Für
die im Steinbruch arbeitenden Menschen liegt die radioaktive Belastung, selbst
wenn man die Rechenmethode des Prüfers auch auf diesen Bereich anwendet, mit
großer Sicherheit über dem angesetzten Toleranzwert von 1 mSv/a, da der
Staubanfall im Betriebsgelände um ein Vielfaches höher liegt als in den
Wohngebieten. Maßgebend
für die persönliche Gesundheit ist die erwerbbare Einzeldosis an strahlenden
Materialien. Aus unserem diesbezüglichen Schreiben an das RP vom 15.11.2004 mit
den Ergebnissen von Strahlenmessungen an Gesteinsstaub geht eindeutig hervor,
dass sich in der untersuchten Staubprobe strahlende Partikel befanden, die eine
drastische Erhöhung der Zerfallsrate (33-fach gegenüber der normalen Umgebung)
ergaben. Gerade solche, mit lungengängigen
Feinstäuben inkorporierten, strahlenden Partikel sind als äußerst gefährlich
einzustufen hinsichtlich der Auslösung von Krebserkrankungen, da sie eine hohe
Strahlenbelastung des jeweils umgebenden Gewebes zur Folge haben. Um
die persönliche Gefährdung des Betriebspersonals durch radioaktive
Staubpartikel zu ermitteln, genügt nicht eine Jahresdurchschnitts-Abschätzung.
Dazu muss in jedem Fall auch das herausragende Einzelereignis, z.B. die
Sprengung, mit, zwar kurzzeitigem, aber doch sehr hohem Staubanfall in
unmittelbarer Umgebung des Arbeitsplatzes zur Ermittlung der maximal erwerbbaren
persönlichen Einzeldosis berücksichtigt werden. Mit den vorliegenden
Messergebnissen zur Strahlenbelastung sehen wir in jedem Fall unsere Befürchtungen
bezüglich der außerordentlichen Gesundheitsgefährdung der betroffenen
Menschen in hohem Maße bestätigt. Die eklatant hohe Rate von
Krebserkrankungen in den letzten Jahren im Ortsteil Mackenheim könnte hier eine
bisher unbekannte Ursache finden. Dem Schutz der betroffenen
Menschen ist bei aller Abwägung absoluter Vorrang eingzuräumen gegenüber
jeglichen wirtschaftlichen Interessen.
15
Zu V, 6 „Schutzgut Landschaft“ Die
Anerkennung der von der Antragstellerin vorgelegten Fotomontagen durch den behördlichen
Prüfer als „realistisch“ kann von uns als Kenner der örtlichen
Gegebenheiten keineswegs nachvollzogen werden. Diese Tatsache weist für uns
darauf hin, dass der Prüfer sich mit der örtlichen Lage nur unzureichend
vertraut gemacht hat. Der
behördliche Prüfer nimmt unter dem Punkt „Schutzgut Landschaft“ nochmals
Stellung zum Schutz der nach FFH-Richtlinie streng geschützten, im
Erweiterungsgebiet nachgewiesenen Arten. Wir
verweisen dazu auf unsere Ausführungen unter Punkt 13, „Schutzgut Tiere,
Pflanzen“. 16
Zu V, 7 „Schutzgut Kultur“ Gegen die von uns, bezogen auf den direkt an das Erweiterungsgebiet angrenzenden Friedhof, vorgetragene Unvereinbarkeit der Erweiterung mit Trauer, Totenruhe und Pietät wird vom Prüfer mit dem Hinweis argumentiert, dass Bestattungen auf diesem Friedhof seit 1988 nicht mehr zulässig seien und die letzte Bestattung im Jahre 1975 dort stattgefunden habe. Dieser
Hinweis des Prüfers entspricht nicht den Tatsachen. Vom
Abtsteinacher Bürgermeister Rolf Reinhard wurde im Rahmen der Erörterung
vorgetragen, dass auf diesem Friedhof keine Bestattungen mehr zugelassen seien
und der letzte Angehörige bereits vor fast 30 Jahren dort beerdigt worden sei.
Diese Argumentation des Bürgermeisters hat der Prüfer offenbar ohne weitere
Nachprüfung übernommen und begab sich damit auf eine falsche Fährte. Tatsache
ist, dass dem Regierungspräsidium eine detaillierte Auflistung aller noch
lebenden Familienangehörigen vorliegt, die ein Interesse haben, auf dem
Familienfriedhof ihre letzte Ruhe zu finden. Tatsache
ist auch, dass die letzte Familienangehörige am 6. Mai 2004, also nur 6 Monate
vor Datum des Genehmigungsbescheids, dort beerdigt wurde. Die
Argumentation des Prüfers, dass Trauer, Totenruhe und Pietät damit keine Rolle
spielten, laufen somit offensichtlich „sachlich ins Leere“. Das
zusätzliche Argument, die Familie Berghegger habe durch den Verkauf des
Erweiterungsgeländes faktisch ihre Zustimmung gegeben, ist nicht entscheidend. In entsprechender Berücksichtigung dieses neuen Sachstandes in Bezug auf die von uns vorgetragenen Einwendungen bezüglich Unvereinbarkeit der unmittelbaren Belästigung aus dem näher rückenden Steinbruchbetrieb mit der Würdigung von Totenruhe und Pietät ist der Erweiterung die Genehmigung zu versagen.
17
Zu V, 8 „Schutzgut Erholung“ Ein
„nachbarliches Verhältnis zwischen dem Steinbruch und dem Gasthof“, wie
dies vom Prüfer dargestellt wird, hat niemals bestanden, da das bestehende
Abbaugebiet vom Erholungsgelände des Gasthofes und von den anschließenden
Wanderwegen durch einen ausreichenden Abstand und vor allem durch das dichte
Waldgebiet „Finsterklingen“ getrennt ist. Es bestanden dadurch weder direkte
akustische noch optische Verbindungen. Durch
das Vorrücken des Abbaugebietes und den Wegfall des Schutzwaldes wird das
Erholungsgelände des Gasthofes und vor allem das anschließende Wandergebiet
(Kuhweg) sehr stark mit allen Beeinträchtigungen aus dem Gesteinsabbau
konfrontiert. Von Teilen des Wanderweges und der anschließenden Bergkuppe mit
der „Nikolaushütte“ wird sich eine direkte Sichtverbindung mit allen
nachteiligen und störenden Einflüssen in das offene Abbaugelände ergeben. Die
Beeinträchtigungen auf diese derzeitigen Erholungsgebiete werden dadurch nicht
nur erheblich zunehmen, sie werden zum größten Teil erst infolge der
Erweiterung entstehen. Insoweit
hat das mit unseren Einwendungen beschriebene „Szenario“ für einen Kenner
der örtlichen Gegebenheiten eben gerade doch in hohem Maße „mit der
Wirklichkeit zu tun!“ Die
Aussage des behördlichen Prüfers, „die Geräusche des Steinbruchs“ würden
„ auf den Wanderwegen gegenüber dem Straßenverkehr untergeordnet sein“
offenbart in geradezu erschreckender Weise die Vorgehensweise des behördlichen
Prüfers bei der Beurteilung unserer Einwände und bei der daraufhin zu
erfolgenden objektiven Abwägung für das gesamte Vorhaben. Eine
solche Aussage macht jedem Leser, der sich auch nur minimal mit den Örtlichkeiten
auseinandergesetzt hat, überdeutlich, dass hier argumentiert, beurteilt und
schließlich entschieden wird, ohne auch nur die geringste Ahnung zu besitzen
von den tatsächlichen Gegebenheiten und Einwirkungen auf Natur, Landschaft und
auf die betroffenen Menschen vor Ort. Wir
weisen darauf hin, dass es in der betreffenden Umgebung weit und breit keine
einzige Straße mit nennenswertem Straßenverkehr gibt, dessen Lärm in
irgendeinem Zusammenhang relevant wäre (Ausnahme:
Schwerlastverkehr im Steinbruch!). Gerade
diese Tatsache des fehlenden (auch Straßen-) Lärms war bisher der
herausragende Vorteil dieser Umgebung für die Erholung suchenden Gäste des ansässigen
Tourismusbetriebes. Dieser Vorteil wird aufgrund der stark zunehmenden Beeinträchtigungen
durch den Steinbruch zukünftig entfallen. Die Existenz des Gasthof-Betriebes
wird damit einem hohen Risiko ausgesetzt. Bei
der hier vorgefundenen Qualität der Ausführungen zur Begründung der
Genehmigung bleibt uns nur, auf unsere Einwendungen vom 15.11.2003 zu verweisen,
die wir in vollem Umfang aufrecht erhalten müssen. 18
Zu V, 9 „Sonstiges“ Zur
Frage der Aufforstung eines Schutzwaldes mit mindestens der gleichen
Schutzwirkung wie sie der bestehende Schutzwald „Finsterklingen“ besitzt,
verweisen wir in vollem Umfang auf unsere Forderungen in unseren Einwendungen
vom 15.11.2003. Die vorgelegten Planungen mögen zweifelsohne „im Sinne des
Forstrechts ideal gelöst“ sein, sie berücksichtigen dabei jedoch in keiner
Weise die Schutzbedürfnisse der betroffenen Menschen vor gesundheits-schädigenden
Beeinflussungen. Zur
Größe der Setzlinge und zur Art des Umgangs eines Steinbruch-Betreibers mit
dem Thema „Aufforstung“ verweisen wir auf unsere Bilddokumentation zu
„Rekultivierungs-Aufforstungen“ aus unseren Einwendungen vom 15.11.2003. Die
dort gezeigte „Aufforstungsfläche“ ist heute bereits überhaupt nicht mehr
als solche zu erkennen. Die
Lage des Sprengstofflagers „am neuen Standort“ ist uns leider nicht bekannt. Die
Bürogebäude an der Klassieranlage befinden sich innerhalb der Ausblasrichtung
in einem Abstand von ca. 150 m zum Sprengstofflager und damit weit innerhalb des
durch die SprengV vorgeschriebenen Schutzabstandes. 19
Öffentliche Bekanntmachung, Offenlegung nach § 10 BImSchG Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass eine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach BImSchG in der ortsüblichen Tageszeitung, der „Odenwälder Zeitung“, bisher ausschließlich für die Gemeinde Abtsteinach erfolgt ist. Die
Anzeige in der OZ vom 29.11.2004 trug die fett gedruckte Überschrift:
„Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach“. Dies ist damit keine
Bekanntmachung für Mörlenbach oder Wald-Michelbach und schon gar keine
Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Darmstadt. (Siehe
Anlage). Hier
hätte gleichzeitig eine Bekanntmachung für die übrigen betroffenen Gemeinden
mit der entsprechenden Überschrift, oder, wie in der Vergangenheit üblich,
eine „Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Darmstadt“, ebenso als solche
aus der Überschrift eindeutig erkennbar, herausgegeben werden müssen. Von
einer „Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach“ fühlen sich verständlicherweise
Bürger anderer Gemeinden nicht angesprochen bzw. betroffen. Die
Offenlegung des Genehmigungsbescheides mit Begründung ist den betroffenen Bürgern
in den Gemeinden Mörlenbach und Wald-Michelbach somit bisher nicht per öffentlicher
Bekanntmachung angekündigt worden. Den
in diesen Gemeinden lebenden Bevölkerungsteilen, die Einwendungen gegen das
Vorhaben geltend gemacht haben, war es deshalb bisher noch nicht möglich, die
Unterlagen zum Genehmigungsbescheid einzusehen und gegebenenfalls Widerspruch
einzulegen (wenn sie nicht „zufällig“ die „öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Abtsteinach“ gelesen hatten, was nicht vorausgesetzt werden
kann). Gegenüber
betroffenen Dritten aus den Bevölkerungsteilen von Mörlenbach und
Wald-Michelbach, die keine Einwendungen geltend gemacht haben, kann somit auch
der Genehmigungsbescheid noch nicht als zugestellt gelten. Die
öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides und dessen Offenlegung
nach § 10 BImSchG ist für die betroffene Bevölkerung aus den Ortsteilen von Mörlenbach
und Wald-Michelbach daher noch zwingend nachzuholen. Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass vor Ablauf der, mit dieser nachzuholenden öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides verbundenen, Widerspruchsfrist jegliche vorbereitenden Maßnahmen mit Fakten schaffendem Charakter zu unterbleiben haben. Dies gilt insbesondere für die bereits derzeit zu beobachtenden Baumfäll-Aktivitäten im Bereich des Finsterklingens.
20
Schlussfolgerung Da die Begründungen zum
Genehmigungsbescheid (Abschnitt V) nach unseren obigen Ausführungen
umfangreiche ungesicherte Annahmen, falsche Aussagen sowie fatale Fehleinschätzungen
enthalten und der Genehmigungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen
(Abschnitt I ... III) auf diesen Begründungen aufbaut, ist auch der
Genehmigungsbescheid in der vorliegenden Form nicht haltbar. Wir widersprechen daher
diesem Genehmigungsbescheid in vollem Umfang, Wir fordern die
Genehmigungsbehörde auf, den Genehmigungsbescheid zurückzuziehen, die
angesprochenen falschen Annahmen und Fehleinschätzungen korrigieren zu lassen
und in eine objektive und unabhängige Prüfung erneut einzutreten. Dabei
erwarten wir eine neutrale und objektive Beurteilung durch einen unabhängigen
Prüfer und eine Bewertung, die dem Schutz von Natur, Landschaft und dem
unversehrten Leben der betroffenen Menschen unbedingten Vorrang einräumt gegenüber
den wirtschaftlichen Zielen und dem Gewinnstreben eines Wirtschaftsunternehmens. Mit
freundlichen Grüßen Anlage:
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Abtsteinach
|
|