Bürgerinitiative

            gegen die Erweiterung

                                            des Mackenheimer Steinbruchs

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Grobe Verstöße gegen
Genehmigungsauflagen

 

Grobe Verstöße gegen Genehmigungsauflagen:

Bereits wenige Wochen nach Erteilung der Genehmigung auf Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs konnte man feststellen, dass eine konsequente Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen in keiner Weise beabsichtigt ist.

Die wenigen, durch die fortgesetzten Aktivitäten der BiSS erreichten, Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums wurden bereits in einer langen Reihe von Verstößen missachtet.
Mehrere Schreiben der BiSS an das Regierungspräsidium mit detaillierter Auflistung der groben Verstöße wurden bisher trotz wiederholter Erinnerung ignoriert.

Das Regierungspräsidium als Überwachungsinstanz antwortete rein formal, es gäbe keine Beanstandungen.

Hier einige Beispiele solcher groben Verstöße gegen Genehmigungsgrundlagen:

 

1    Fledermausschutz

Genehmigungsbedingung:
Rechtzeitig vor der Rodung des Waldbiotops "Finsterklingen" mussten Nistkästen für die dort heimischen streng zu schützenden Fledermausarten  in den angrenzenden Gebieten aufgehängt werden.
(Textstelle: Antragsunterlagen (Büro Eckebrecht, Kelkheim) Kap. 19.1.3, Punkt 2, Seite 19-8).

Tatsächlich wurde das Waldbiotop ohne Rücksicht auf die streng zu schützenden Lebensformen zerstört. Es wurden keine der vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen verwirklicht.
Wenn nach wiederholten Ermahnungen durch die BiSS an das Regierungspräsidium inzwischen nachträglich einige Fledermaus-Nistkästen angebracht wurden, kamen diese für die vernichteten Lebewesen allerdings viel zu spät.

 

2    Randbepflanzung

Genehmigungsbedingung:
Rund um das Erweiterungsgebiet ist eine Randbepflanzung mit 10 m Breite vorgeschrieben.
(Textstelle: Antragsunterlagen (Büro Eckebrecht, Kelkheim) Kap. 19.1.3, Punkt 3, Seite 19-8).

Der tatsächlich vorhandene Pflanzstreifen hat eine Breite von nur ca. 5 m.
Die verwendeten Kleinst-Setzlinge sind inzwischen von Gräsern und Wildkräutern überwuchert und zu 50% abgestorben.

 

 

3    Schutz-Aufforstung

Genehmigungsbedingung:
Zum Schutz der Bevölkerung gegen direkten Staubeintrag ist sofort nach Vollziehbarkeit der Genehmigung ein Waldstreifen von 40 m Breite im Osten und Süd-Osten anschließend an das Erweiterungsgebiet anzupflanzen.
(Textstellen: Antragsunterlagen Seite 19-13 und Genehmigungsbescheid, Kap. III, Nebenbestimmungen, Punkt 11.6).

Der tatsächlich angelegte "Waldstreifen" mit kleinsten Setzlingen, die inzwischen von Gräsern und Wildkräutern überwuchert sind (s.o.), hat eine Breite von maximal 28 m.

 

4    Quellgebiet

Genehmigungsbedingung:
Als "Ersatz" für das zerstörte Quell- und Feuchtbiotop im "Finsterklingen" muss in der Nähe ein Quellgebiet von mindestens 100 m Länge durch Öffnen einer trocken gelegten Quelle wieder hergestellt werden.
Zur Erhaltung der Funktion als Feuchtbiotop ist dort die oberste Erdschicht aus dem "Finsterklingen" einzubringen.
(Textstelle: Antragsunterlagen (Büro Eckebrecht, Kelkheim) Kap. 19.1.3, Punkt 4, Seite 19-8).

Das tatsächlich angelegte "neue Feuchtgebiet" ist lediglich wenige Meter lang, rein oberflächlich gestaltet und liegt über der noch vorhandenen tiefen Grünland-Drainage. Eine Funktion als "Ersatz-Quellgebiet" ist damit physikalisch ausgeschlossen. Die wertvollen Erdschichten aus dem zerstörten Feuchtbiotop im "Finsterklingen" wurden als Abraum "entsorgt".

 

5    Staubbelastung

Genehmigungsbedingung:
Zur Verminderung der Staubemissionen ist eine ständige Befeuchtung der Fahrwege vorgeschrieben.
(Textstelle: Genehmigungsbescheid, Kap. III, Nebenbestimmungen, Punkt 3.3).

Die tatsächlichen Bedingungen sind den Staub-Bildern zu entnehmen.

 

In den vergangenen Monaten führte die BiSS einen umfangreichen Schriftverkehr mit dem Regierungspräsidium in Darmstadt über die notwendige Einhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen. (> Schriftverkehr mit RP)

Auf die Schriftsätze der BiSS mit erheblichen begründeten Sachvorträgen erfolgte jeweils nach etlichen Wochen Bearbeitungszeit eine rein formale Antwort. Ohne ernsthaft auf die Sachvorträge und die vorgelegten Nachweise der BiSS einzugehen, wählte man wiederholt beispiellos arrogante und zynische Formulierungen.

Die aktuell letzte Antwort des Herrn Regierungspräsidenten erfolgte "prompt" nach zwei Monaten Bearbeitungszeit (das Datum des Schreibens wurde zurück versetzt) mit einer Ansammlung von weiteren formalen Aussagen:

Hier offenbart sich ein weiteres Glied einer unendlich langen Kette von Anzeichen einer rein formalen Erfüllungsstrategie der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.

Hat man sich bereits im Genehmigungsverfahren auf wenige lapidare Auflagen und Bedingungen gegenüber der Antragstellerin für die Steinbruch-Erweiterung beschränkt, so ist man nun in der Umsetzung nicht einmal bereit, für die konsequente Einhaltung dieser geringfügigen Genehmigungsbedingungen zu sorgen.

Die Überwachung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen durch das RP geschieht offenbar nicht nach sachlichen Kriterien, sondern obliegt "allein der Überzeugung meiner Behörde" zum erheblichen Nachteil der betroffenen Menschen, zum erheblichen Nachteil von Natur und Landschaft und zum alleinigen wirtschaftlichen Vorteil der Steinbruch-Betreiberin.

 



 

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