Grobe Verstöße gegen Genehmigungsauflagen:
Bereits wenige Wochen nach Erteilung der Genehmigung auf Erweiterung des
Mackenheimer Steinbruchs konnte man feststellen, dass eine konsequente
Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen in keiner Weise beabsichtigt ist.
Die wenigen, durch die fortgesetzten Aktivitäten der BiSS erreichten,
Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums wurden bereits in
einer langen Reihe von Verstößen missachtet.
Mehrere Schreiben der BiSS an das Regierungspräsidium mit detaillierter
Auflistung der groben Verstöße wurden bisher trotz wiederholter Erinnerung
ignoriert.
Das Regierungspräsidium als Überwachungsinstanz antwortete rein formal, es gäbe keine
Beanstandungen.
Hier einige Beispiele solcher groben Verstöße gegen Genehmigungsgrundlagen:
1 Fledermausschutz
Genehmigungsbedingung:
Rechtzeitig vor der Rodung des Waldbiotops "Finsterklingen" mussten Nistkästen für die dort heimischen
streng zu schützenden Fledermausarten in den angrenzenden Gebieten aufgehängt werden.
(Textstelle:
Antragsunterlagen (Büro Eckebrecht, Kelkheim) Kap. 19.1.3, Punkt 2, Seite 19-8).
Tatsächlich wurde das Waldbiotop ohne Rücksicht auf die
streng zu schützenden Lebensformen zerstört. Es wurden keine der
vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen verwirklicht.
Wenn nach wiederholten Ermahnungen durch die BiSS an das Regierungspräsidium inzwischen nachträglich einige Fledermaus-Nistkästen angebracht
wurden, kamen diese für die
vernichteten Lebewesen allerdings viel zu spät.
2 Randbepflanzung
Genehmigungsbedingung:
Rund um das Erweiterungsgebiet ist eine Randbepflanzung mit 10 m Breite
vorgeschrieben.
(Textstelle:
Antragsunterlagen (Büro Eckebrecht, Kelkheim) Kap. 19.1.3, Punkt 3, Seite 19-8).
Der tatsächlich vorhandene Pflanzstreifen hat eine Breite
von nur ca. 5 m.
Die verwendeten Kleinst-Setzlinge sind inzwischen von Gräsern und Wildkräutern
überwuchert und zu 50% abgestorben.
3 Schutz-Aufforstung
Genehmigungsbedingung:
Zum
Schutz der Bevölkerung gegen direkten Staubeintrag ist sofort nach
Vollziehbarkeit der Genehmigung ein Waldstreifen von 40 m Breite im Osten und
Süd-Osten anschließend an das Erweiterungsgebiet anzupflanzen.
(Textstellen:
Antragsunterlagen Seite 19-13 und Genehmigungsbescheid, Kap. III,
Nebenbestimmungen, Punkt 11.6).
Der tatsächlich angelegte "Waldstreifen" mit kleinsten
Setzlingen, die inzwischen von Gräsern und Wildkräutern überwuchert sind (s.o.), hat eine Breite von
maximal 28 m.
4 Quellgebiet
Genehmigungsbedingung:
Als "Ersatz" für das zerstörte Quell- und Feuchtbiotop im "Finsterklingen"
muss in der Nähe ein Quellgebiet von mindestens 100 m Länge durch Öffnen einer
trocken gelegten Quelle wieder hergestellt werden.
Zur Erhaltung der Funktion als Feuchtbiotop ist dort die oberste Erdschicht aus
dem "Finsterklingen" einzubringen.
(Textstelle:
Antragsunterlagen (Büro Eckebrecht, Kelkheim) Kap. 19.1.3, Punkt 4, Seite 19-8).
Das tatsächlich angelegte "neue Feuchtgebiet" ist
lediglich wenige Meter lang, rein oberflächlich gestaltet und liegt über der
noch vorhandenen tiefen Grünland-Drainage. Eine Funktion als
"Ersatz-Quellgebiet" ist damit physikalisch ausgeschlossen. Die wertvollen Erdschichten aus dem zerstörten
Feuchtbiotop im "Finsterklingen" wurden als Abraum "entsorgt".
5 Staubbelastung
Genehmigungsbedingung:
Zur Verminderung der Staubemissionen ist eine ständige Befeuchtung der
Fahrwege vorgeschrieben.
(Textstelle: Genehmigungsbescheid, Kap. III, Nebenbestimmungen, Punkt
3.3).
Die tatsächlichen Bedingungen sind den Staub-Bildern zu
entnehmen.
In den vergangenen Monaten führte die BiSS einen umfangreichen Schriftverkehr
mit dem Regierungspräsidium in Darmstadt über die notwendige Einhaltung von
Genehmigungsvoraussetzungen. (>
Schriftverkehr mit RP)
Auf die Schriftsätze der BiSS mit
erheblichen begründeten Sachvorträgen erfolgte jeweils nach etlichen Wochen
Bearbeitungszeit eine rein formale Antwort.
Ohne ernsthaft auf die Sachvorträge und die vorgelegten Nachweise
der BiSS einzugehen, wählte man
wiederholt beispiellos arrogante und zynische Formulierungen.
Die aktuell letzte Antwort des Herrn Regierungspräsidenten
erfolgte "prompt" nach zwei Monaten Bearbeitungszeit (das Datum
des Schreibens wurde zurück versetzt) mit einer Ansammlung von weiteren
formalen Aussagen:
Hier offenbart sich ein weiteres Glied
einer unendlich langen Kette von Anzeichen einer rein formalen
Erfüllungsstrategie der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.
Hat man sich bereits im
Genehmigungsverfahren auf wenige lapidare Auflagen und Bedingungen gegenüber der
Antragstellerin für die Steinbruch-Erweiterung beschränkt, so ist man nun in der
Umsetzung nicht einmal bereit, für die konsequente Einhaltung dieser
geringfügigen Genehmigungsbedingungen zu sorgen.
Die Überwachung der Einhaltung von
Genehmigungsauflagen durch das RP geschieht offenbar nicht nach sachlichen
Kriterien, sondern obliegt "allein der Überzeugung meiner Behörde" zum
erheblichen Nachteil der betroffenen Menschen, zum erheblichen Nachteil von
Natur und Landschaft und zum alleinigen wirtschaftlichen Vorteil der Steinbruch-Betreiberin.
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